Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0995-L/02
Bewertung der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0995-L/02vom 07.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu nutzen, und wurde das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber gebraucht erworben, so ist Bemessungsgrundlage für den Sachbezug der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbers, nicht bloß ein Teilwert der historischen Anschaffungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Norbert Nawratil, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz über den
Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 (Haftungs- und Abgabenbescheid)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre
1997 bis 1999 wurde unter anderem festgestellt, dass für einen Firmen-PKW,
der der Angestellten D.B. für berufliche und private Fahrten zur
Verfügung gestellt wurde, bei der Lohnverrechnung nur ein Sachbezug in
Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten angesetzt wurde, obwohl keine
Aufzeichnungen über berufliche und private Fahrten geführt wurden. In
Ermangelung eines Nachweises über die Anzahl der privat gefahrenen
Kilometer wurde daher mittels Haftungs- und Abgabenbescheid der Differenzbetrag
von 0,75 % auf 1,5 % nachverrechnet. Ausgehend von Anschaffungskosten in
Höhe von 228.200 S wurde auf diese Weise ein Sachbezug von
20.538 S pro Prüfungsjahr nachverrechnet.
Gegen die Nachforderung der
darauf entfallenden Lohnabgaben wurde Berufung eingebracht und eingewendet, dass
sich die Berufung gegen die Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes richte. Es
werde beantragt bei Festsetzung des Wertes zu berücksichtigen, dass der von
Frau D.B. benutzte Firmen-PKW ein gebrauchter PKW sei, dessen
Sicherheitsstandard im Zeitraum der Privatnutzung nicht mit dem eines neu
angeschafften PKW vergleichbar gewesen wäre. Es sei der Bemessung für
den Sachbezug daher nur mehr ein Teilwert und nicht die historischen
Anschaffungskosten zu Grunde zu legen. Der Teilwert bemesse sich in Anlehnung an
gängige Eurotaxwerte mit 110.000 S.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung wies die Berufungswerberin in einem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ergänzend auf das VwGH-Erkenntnisses vom 28.4.1999, 94/13/0097,
hin, das im Einzelfall statt dem amtlichen Sachbezugswert den Ansatz des
tatsächlichen Wertes bei erheblichem Abweichen des Sachbezugswertes
billigte.
Ergänzende Erhebungen
ergaben, dass der Firmen-PKW ein VW Golf Type 155 Young line mit der
Erstzulassung 2.1.1992 war, der von der Berufungswerberin im September 1995 um
einen Preis von 110.000 S angeschafft wurde.
Ein Vorhalt, in dem die
Berufungswerberin über die Rechtslage aufgeklärt wurde und in dem ihr
Gelegeheit gegeben wurde, allfällige sonstige Einwendungen gegen die
festgestellte Bemessungsgrundlage vorzubringen, wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem
gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs. 2 leg.cit. sind
geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988
erging eine Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, verlautbart im
BGBl 642/1992, die in § 4 die Bewertung der Privatnutzung eines
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges regelt. Danach gilt Folgendes:
(1) Besteht für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für
nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5
% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
7.000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten
für Sonderausstattungen.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist
für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen
Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei
unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen
tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger
Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des
Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden.
Die genannte Verordnung
enthält keinen Hinweis, wonach im Einzelfall ein anderer als der nach der
Verordnung anzusetzende Sachbezugswert zulässig wäre, und enthält
auch keine Bestimmung, dass erheblich abweichende tatsächliche Werte eine
andere Bemessungsgrundlage rechtfertigen. Wenn seitens der Berufungswerberin die
Ansicht vertreten wird, dass der Bewertung nur ein Teilwert zugrunde zu legen
wäre, da es sich um einen gebrauchten PKW handelte, so steht dem diese
eindeutige Regelung entgegen.
Aber auch mit dem Hinweis auf
das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28.4.1999, 94/13/0097, kann die
Berufungswerberin nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Grundsätzlich
billigt der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis die Vorgangsweise,
bei Gebrauchtwagen auf den Neuwert abzustellen, indem er ausführt: Der
geldwerte Vorteil, der in der Überlassung eines dienstgebereigenen Kfz
für Privatfahrten des Dienstnehmers besteht, soll nicht deswegen laufend
neu bewertet werden, weil das Kfz einer laufenden Wertminderung unterliegt.
Vielmehr wird eine pauschale Bewertung vorgenommen, die aus der Sicht des
Dienstnehmers den Vorteil bemisst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer
jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten
eines vergleichbaren Kfz aus Eigenem aufkommen müsste. Da der zu bewertende
Vorteil nur den Nutzungswert des Kfz, nicht aber dessen Vermögenswert
betrifft, macht es in der Regel auch keinen wesentlichen Unterschied, ob dem
Dienstnehmer ein vor Jahren als Neuwagen erworbenes Kfz oder ein eben erst
angeschafftes gleichartiges und gleichaltes Gebrauchtfahrzeug zur Nutzung
überlassen wird. Für den Nutzungswert eines Kfz aus der Sicht des
Dienstnehmers ist es ohne besondere Bedeutung, ob es (seinerzeit als Neuwagen
erworben) vor seiner Überlassung zur Nutzung im Betrieb des Dienstgebers in
Verwendung stand oder ob es einen etwa gleichlangen Zeitraum von einem anderen
Voreigentümer genutzt und erst danach vom Dienstgeber als Gebrauchtfahrzeug
erworben wurde. Es wäre nicht einzusehen, wenn der Sachbezugswert bei einem
seinerzeit als Neuwagen erworbenen Fahrzeug wesentlich höher wäre als
der Sachbezugswert der Überlassung eines sonst voll vergleichbaren
Gebrauchtwagens.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof
in diesem Erkenntnis weiters ausführt, dass allerdings Fahrsicherheit und
Fahrkomfort einem vergleichbaren Neuwagen gegenüber nicht erheblich
beeinträchtigt sein dürfen, so ist ungeachtet dessen, dass für
den Zeitraum, über den hier abgesprochen wurde, eine andere Rechtsgrundlage
gegolten hat, zu bemerken, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine erhebliche
Wertabweichung nicht gegeben sein kann. Die Erstzulassung des PKW war im
Jänner 1992, im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Berufungswerberin war
der PKW erst dreieinhalb Jahre alt, sodass noch keine wesentliche
Beeinträchtigung in Hinblick auf Fahrsicherheit und -komfort
eingetreten sein konnte, zumal auch die Marke VW Golf zu den eher
wertbeständigen Marken zählt.
Wenn in der Berufung darauf
hingewiesen wird, dass gleichartige Neufahrzeuge der Jahre 1997 bis 1999 eine
geänderte Sicherheitausstattung wie z.B. Airbags, Bremsunterstützung
etc. aufweisen, so ändert dies nichts an den bisherigen Feststellungen,
schlägt sich doch diese geänderte Ausstattung auch in wesentlich
höheren Neupreisen nieder, die auch den Ansatz eines höheren
Sachbezugswertes nach sich ziehen würden.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
7. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0995-L/02
- Stammnummer
- 4412
- Gültig
- 07.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF