Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0001-W/03
Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-W/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat im Streitjahr von
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente bezogen, die mit den
Pensionsbezügen des Bundesdienstes gemeinsam versteuert worden ist und im
diesbezüglichen Lohnzettel enthalten ist.
Die Bw. erachtete sich dadurch
in ihren "verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Unversehrtheit des
Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt.
Die mit dieser Begründung
eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom
18. Juni 2002, GZ. RV/197-15/16/02, als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom
7. Dezember 2002, B 1493/02, hob der Verfassungsgerichtshof die
vorzitierte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland unter Hinweis auf das ebenfalls vom
7. Dezember 2002 datierende Erkenntnis G 85/02
auf. Dies hat zur Folge, dass die durch
die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung für
das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds
für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, zu Unrecht erfolgt ist
(vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob ein Härteausgleich im Sinne der
Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige
steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht Gegenstand
der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die in einem
Ermittlungsmangel bestehende Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
der Sache vor.
Abschließend wird
bemerkt, dass das Finanzamt am 1. April 2003 einen
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 erlassen hat, in dem
die Unfallrente nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer miteinbezogen worden ist.
Wien,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-W/03
- Stammnummer
- 4410
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF