Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1931-L/02
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1931-L/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Ehepartners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs. 2-4 EStG 1988 und somit auch auf jene Bestimmungen, die die Einkünfteermittlung behandeln. Demnach können den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Jahres 2001 nur im Jahr 2001 aufgewendete Werbungskosten gegenübergestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 3. Mai 2002 wurde die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am Finanzamt
Perg eingereicht. In ihr wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und
angegeben, der Ehepartner habe im Kalenderjahr 2001 Einkünfte in Höhe
von 58.175 S bezogen.
Das Finanzamt Perg
überprüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen und gewährte
im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Dies mit der Begründung, der
maßgebliche Grenzbetrag von 60.000 S sei überschritten. In der Folge
wurden auch nur Sonderausgaben im Ausmaß von 40.000 S
anerkannt.
Mit Schreiben vom 27. August
2002 erhob der Bw. direkt bei der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich Berufung und führte als Begründung aus, seine
Gattin habe im Jahr 2001 keine laufenden steuerpflichtigen Bezüge erhalten,
da ein Wiedereintritt in das Dienstverhältnis nach dem Karenzurlaub
(Bildungskarenz) durch den Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers "ATLAS Ideal"
verhindert worden sei, d. h. die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses sei unfreiwillig erfolgt. Alleiniger Bezug
aus diesem Titel sei eine Abfertigungszahlung des Insolvenzausgleichsfonds in
Höhe von 82.046 S gewesen. Im Zuge der Bildungskarenz seien Kosten für
den Bilanzbuchhalterkurs (inkl. Prüfung) in Höhe von 23.871 S
angefallen. Da die Gattin des Bw. bisher als Buchhalterin beschäftigt
gewesen sei, handle es sich seiner Meinung nach um Fortbildungskosten, die als
Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. So gesehen sei eine
berufliche Veranlassung gegeben, da die Ausgaben mit dem Ziel zur Erwerbung von
Einnahmen geleistet worden seien. Aus diesem Grund ersuche er um
Berücksichtigung der Sonderausgaben in Höhe von 20.000 S und des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
In der Folge wurde das
Finanzamt Perg mit Schreiben vom 10. September 2002 seitens der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich aufgefordert, den Steuerakt
(Arbeitnehmerakt) zu übermitteln und zur Eingabe des Bw. Stellung zu
nehmen.
Mit Schreiben vom 18.9.2002
wurde diesem Berichtsauftrag seitens des Finanzamtes Perg entsprochen und im
wesentlichen ausgeführt:
Anlässlich einer
Vorsprache sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte
der Gattin des Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 60.000 S
seien. Infolgedessen wären daher auch keine weiteren "Topfsonderausgaben"
berücksichtigt worden. Die Grenzbetragsermittlung sei wie folgt vorgenommen
und dem Bw. erklärt worden:
[Grafik]
Die Werbungskosten der Gattin
(23.871 S) seien nicht näher überprüft worden, da diese keine
steuerliche Auswirkung gehabt hätten und der Grenzbetrag trotz
gänzlicher Berücksichtigung überschritten werde. Anlässlich
der nunmehr durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden,
dass bei den geltend gemachten Werbungskosten auch Aufwendungen enthalten seien,
die das Jahr 2000 betreffen würden. Diese seien auszuscheiden. Die
Grenzbetragsermittlung laute daher richtigerweise:
[Grafik]
Die diesbezüglichen Belege
seien der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
beilgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass
der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs.
1) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall beträgt der
maßgebliche Grenzbetrag 60.000 S.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung
der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze
ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und
bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd §
2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die Frage
der Einkunftsermittlung behandeln. Gemäß
§ 2 Abs 4 EStG 1988
sind "Einkünfte" der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Landwirtschaft und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, sowie der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und §
16) bei den anderen Einkunftsarten. (vgl. auch VwGH vom 27.9.2000,
97/14/0033)
Auch sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988
zählen - im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -
zu den Einnahmen.
Im gegenständlichen Fall liegen somit Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 87.283 S laut
übermittelter Mitteilung des Insolvenzausgleichsfonds vor.
Von diesen Einnahmen sind die Werbungskosten des Jahres
2001 abzuziehen, da für Werbungskosten die im § 19 Abs 2 EStG 1988
aufgestellte Regel gilt, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen
sind, in dem sie geleistet werden.
Unbestritten sind die Aufwendungen für den
Bilanzbuchhalterkurs Werbungskosten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Für den Bilanzbuchhalterkurs wurden laut den
vorgelegten Belegen folgende Beträge aufgewendet:
[Grafik]
Für die Einkünfteberechnung der Gattin des Bw.
für das Jahr 2001 sind jedoch nur jene Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen, die im Jahr 2001 geleistet wurden.
Von den geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von
7.409 S entfallen lt. vorgelegter Anwesenheitsbestätigung des WIFI
Oberösterreich 29 Fahrten auf das Jahr 2001. Es sind daher im Kalenderjahr
2001 Fahrtkosten in Höhe von 3.410 S entstanden. An Kurskosten wurden im
Jahr 2001 lediglich 5.495 S bezahlt.
Es sind somit im Jahr 2001 Werbungskosten der Gattin des
Bw. in Höhe von 8.905 S entstanden.
Es ergibt sich folgende Einkünfteermittlung für
die Gattin des Bw.:
[Grafik]
Da der maßgebliche Grenzbetrag von 60.000 S
überschritten ist, konnte kein Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt
werden. Der Bescheid des Finanzamtes Perg ist daher richtig, die Berufung war
abzuweisen.
Linz,
25. April 2003
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1931-L/02
- Stammnummer
- 4407
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF