Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0672-G/02
Steuerweiterleitung bei Eigenverbrauch (§ 12 Abs. 15 UStG 1994) - Vorsteuerabzug setzt Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0672-G/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 13. Juni 2002 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf die Feststellung einer UVA-Prüfung, wonach der
Vorsteuerabzug in Höhe von S 70.938,24 aus der Rechnung des Autohauses
K. GesmbH vom 22. März 1999 nicht zulässig sei, da
dieser Rechnung keine entgeltliche Lieferung oder Leistung zugrundeliege (vgl.
Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
14. Mai 2002 über das Ergebnis der UVA-Prüfung), im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren die erklärten und veranlagten Vorsteuern um diesen Betrag
gekürzt.
In der gegen den Sachbescheid
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass von ihr Tuning
Zubehör, das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Autohaus
K. GesmbH gestanden sei, übernommen worden und in weiterer Folge zum
Vorratswert ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden sei. Die
für den Vorsteuerabzug notwendigen Voraussetzungen seien somit
erfüllt, denn die Zahlung der Rechnung zum Zeitpunkt der Geltendmachung der
Vorsteuer sei nicht erforderlich.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt damit begründet, dass in der
von der Bw. selbst vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom
13. März 1998 ein Entgelt ausgeschlossen worden sei. Da es sich
daher um keinen steuerbaren Vorgang handle, könne daraus keine Umsatzsteuer
anfallen bzw. könne es auch zu keinem Vorsteuerabzug kommen.
Der dagegen eingebrachte
Vorlageantrag wurde von der Bw. im Wesentlichen folgendermaßen
begründet:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 GmbHG könnten die Gesellschafter ihre
Stammeinlage nicht zurückfordern. Sie hätten solange die Gesellschaft
bestehe, nur Anspruch auf den nach dem
Jahresabschluss als
Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn.
Unzulässig sei es auch einen ausscheidenden Gesellschafter aus dem
Gesellschaftsvermögen abzufinden oder Sacheinlagen zu retournieren. Daraus
folge, dass die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung zitierte
Vereinbarung gesetzwidrig sei und daraus keine Rechtsfolgen resultierten. Die
Ausstellung der Rechnung sei somit gerechtfertigt und die Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug seien zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen. Der
Rechnungsbetrag sei jedoch von der Autohaus K. GesmbH nicht eingeklagt
worden und sei nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist
verjährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Erbringt ein Unternehmer an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder
sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er
gemäß
§ 12 Abs. 15 UStG 1994
berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den
für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu
stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den
Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer
(§ 12 Abs. 1 Z 1).
Die Bestimmung des
§ 12 Abs. 15 UStG 1994 setzt voraus, dass
ein
Unternehmer
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
eine
(mangels Leistungsaustausches nichtsteuerbare) Leistung erbringt,
die
einen Eigenverbrauch
darstellt.
In diesen
Fällen ist der leistende Unternehmer berechtigt
den
für den Eigenverbrauch geschuldeten Betrag
gesondert
in Rechnung zu stellen (vgl. Anm. 680 zu § 12 in
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV und Tz 257 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994,
Kommentar, Wien
1999).
Der in der
Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der
Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige
Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer
(§ 12 Abs. 1 Z 1). Dh. der Leistungsempfänger
kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wie eine Steuer für eine
steuerpflichtige Leistung als Vorsteuer abziehen (vgl. Anm. 681 zu
§ 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band IV, sowie Tz 256 und 259 zu § 12 in
Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Da in der Bestimmung des
§ 12 Abs. 15 UStG 1994 keine speziellen
Anforderungen an die Rechnung normiert sind, ist § 11
sinngemäß anzuwenden. Die Rechnung muss somit die in
§ 11 Abs. 1 geforderten Angaben enthalten (vgl. Tz 259
zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar,
Wien 1999).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden
Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Nach der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Vereinbarung vom 13. März 1998
wurde für die Überlassung des mit der streitgegenständlichen
Rechnung fakturierten Tuning Zubehörs kein Entgelt vereinbart. Auch
tatsächlich ist von der Bw., die sich bezüglich der Unentgeltlichkeit
der Überlassung des Tuning Zubehörs auf die vorhin zitierte
Vereinbarung beruft (vgl. Schreiben der Bw. vom 24. März 1999 an
das Autohaus K. GesmbH bezüglich der streitgegenständlichen
Rechnung vom 22. März 1999), kein Entgelt bezahlt worden.
Vielmehr führte sie im Vorlageantrag aus, dass der Rechnungsbetrag vom
Autohaus K. GesmbH nicht eingeklagt worden und nach Ablauf der
3-jährigen Verjährungsfrist verjährt sei. Somit mangelt es an dem
für das Vorliegen eines Leistungsaustausches wesentlichen Erfordernis der
Entgeltlichkeit, was eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn jedenfalls
ausschließt. Da demnach eine Lieferung - eine sonstige Leistung liegt im
vorliegenden Fall nicht vor, da es sich beim Tuning Zubehör um
Gegenstände handelt - im umsatzsteuerlichen Sinne nicht vorliegt, ist die
Frage zu prüfen, ob die unentgeltliche Überlassung der
Gegenstände an die Bw. den Tatbestand des Verwendungseigenverbrauches nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994
erfüllt.
Dazu ist festzustellen, dass
der streitgegenständliche Vorgang im Rahmen des Autohauses K. GesmbH
von der Betriebsprüfung als Eigenverbrauch qualifiziert worden ist, was im
Übrigen auch der Rechtsauffassung des unabhängigen Finanzsenates
entspricht. Die
Tatsache, dass von Seiten des
Autohauses K. GesmbH letztendlich auf die Zahlung des in der Rechnung
ausgewiesenen Entgeltes verzichtet worden ist, beweist, dass schließlich
auch der "liefernde" Unternehmer von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und
damit von der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Tuning Zubehörs
ausgegangen ist.
Die Bw. kann aber den in der
Rechnung vom 22. März 1999 gesondert ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrag in Höhe von S 70.938,24 nur dann als Vorsteuer nach
§ 12 Abs. 15 UStG 1994 - mit dieser Bestimmung,
die für alle (unentgeltlichen) Vermögensübertragungen (und
sonstige Leistungen) gilt, wird das mit Art. 5 Abs. 8 der
6. EG-Rl. verfolgte Ziel, nämlich eine systemwidrige
Umsatzsteuerbelastung im Unternehmensbereich zu vermeiden, erreicht (vgl.
Anm. 677 und 678 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV) - beanspruchen, wenn die
Rechnung sämtliche in § 11 UStG 1994 geforderten
Angaben enthält. Denn durch den Verweis auf die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, in der
ausdrücklich auf § 11 UStG 1994 Bezug genommen wird,
bringt der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass
auch nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 das Vorhandensein
einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 eine
materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt (vgl.
VwGH 25.1.2000, 99/14/0304. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zur
Weiterverrechnung der Umsatzsteuer nach
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 - diese auf Grund des BG
BGBl. I Nr. 79/1998 entfallene Bestimmung ist bezüglich der
Rechnungslegung völlig gleichlautend mit der im vorliegenden Fall
maßgeblichen Bestimmung des
§ 12 Abs. 15 UStG 1994 - erkannt, dass der
Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen
ist, die sämtliche Erfordernisse des § 11 UStG 1994
erfüllt).
Da die gegenständliche,
mit 22. März 1999 datierte Rechnung im Wortlaut - "Wie am
19. März 1999 mit Herrn Dr. Binder besprochen, stellen wir Ihnen
den Vorratswert laut Sachkonto Tuning-Zubehör in der Höhe von
S 354.691,20 + 20 % Mwst S 70.938,24 = GESAMT S 425.629,44
in Rechnung" - keine Angabe über den Zeitpunkt der "Lieferung" -
Überlassung des Tuning Zubehörs an die Bw. - und auch keinen Hinweis
darauf, dass dieser Zeitpunkt in einem anderen Beleg enthalten sei,
enthält, ist sie nicht als Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 anzusehen. Denn zufolge
Abs. 1 Z 4 der vorhin zitierten Bestimmung hat eine Rechnung ua.
zwingend den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt, zu enthalten. Zufolge
§ 11 Abs. 2 leg.cit. können die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Ein derartiger Hinweis fehlt jedoch in der
gegenständlichen Rechnung.
Da demnach keine Rechnung im
Sinne des § 11 UStG 1994 vorliegt, musste der Anspruch auf
Vorsteuerabzug versagt bleiben.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0672-G/02
- Stammnummer
- 4393
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF