Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1896-L/02
Zurechnung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes, wirtschaftliches Eigentum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1896-L/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine KEG hat auf fremden Grund und Boden ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude errichtet und sich vertraglich verpflichtet, das Gebäude dem Grundeigentümer nach 25 Jahren unentgeltlich zu überlassen sowie zugestimmt, in bestimmten Kündigungsfällen das Bauwerk auf Verlangen des Grundeigentümers abtragen zu lassen. In diesem Fall ist der Grundeigentümer und nicht die Errichterin des Gebäudes wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerkes, weshalb ihm auch bewertungsrechtlich das Gebäude zuzurechnen ist .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid des Finanzamtes
Schärding vom 8. August 2002 betreffend Einheitswert zum 1. Jänner
2002 (Nachfeststellung) hinsichtlich des Grundbesitzes EZ x, KG R,
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Ing. B erwarb im Jahr 1996
durch Kauf die Liegenschaft EZ x, KG R., bestehend aus den Grundstücken
693, 694/1 und 696/1 im Gesamtausmaß von 33.078 m². Ab dem 1.1.1997
wurde der als landwirtschaftlicher Betrieb bewertete Grundbesitz Ing. B
zugerechnet.
Die Betriebsprüfungsstelle
des Finanzamtes Schärding teilte am 26.8.1999 der Bewertungsstelle dieses
Finanzamtes mit, dass die Berufungswerberin (im Folgenden auch als B KEG
bezeichnet) auf der Liegenschaft des Ing. B ein Superädifikat errichte. Der
Bauplan sei vor Gründung der KEG eingereicht worden und laute noch auf Ing.
B. Die KEG habe das Gebäude mit Ausnahme des Wohntraktes aktiviert und
daraus Vorsteuern geltend gemacht.
In der Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1.1.2002 führte Ing. B das
Wirtschaftsgebäude als fremdes Gebäude auf den eigenen
Grundstücken an und nannte als Eigentümer die B KEG.
Mit (dem an Ing. B gerichteten)
Bescheid vom 16. Juli 2002 stellte das Finanzamt zum 1.1.2002 im Wege der
Nachfeststellung für das Wirtschaftsgebäude, bewertet als
Geschäftsgrundstück, einen Einheitswert von € 26.600.- und einen
erhöhten Einheitswert von € 35.900.- fest. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil ein Neubau
errichtet wurde.
Am 8. August 2002 erließ
das Finanzamt einen gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid,
welcher inhaltlich dem Bescheid vom 16. Juli 2002 entsprach, aber nicht mehr an
Ing. B, sondern an die Berufungswerberin gerichtet war.
Gegen diesen Bescheid
(betreffend den Einheitswert des Wirtschaftsgebäudes auf dem
Grundstück 694/1) erhob Ing. B als Vertreter der Berufungswerberin
fristgerecht Berufung. Er führte
aus, dass das Gebäude eindeutig ein landwirtschaftliches
Wirtschaftsgebäude und nicht wie im Bescheid angeführt ein
Geschäftsgebäude sei. Er sei zwar Eigentümer des
Grundstückes, das Gebäude stehe aber im Eigentum der
Personengesellschaft B KEG, bei welcher er Komplementär sei. Die B KEG sei
im Firmenbuch mit dem Geschäftszweig Landwirtschaft eingetragen. Sie
betreibe seit ihrer Gründung landwirtschaftliche Urproduktion (Hanf,
Öllein, Getreide, Mais, Stilllegung usw.) und keine gewerblichen
Tätigkeiten. Da das Gebäude eindeutig der Landwirtschaft diene,
beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Auf Vorhalt der
Rechtsmittelbehörde legte Ing. B. u.a. auch den zwischen der
Berufungswerberin und ihm abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vom 25.
September 1998 vor, mit welchem die Errichtung einer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsstätte und das Betreiben des
landwirtschaftlichen Betriebes durch die Berufungswerberin vereinbart wurden
(Superädifikatsvertrag). Der Vertrag lautet auszugsweise:
§
1 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand
1)
B ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 694/1 EZ x,
KG R.
2)
B hat mit der B KEG Einvernehmen darüber
erzielt, dass eine landwirtschaftliche Betriebstätte auf dem im Ansatz
genannten Grundstück errichtet werde.
3)
B stellt der B KEG auf Grund und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Vereinbarung das Grundstück bzw. den Grundstücksteil des
Grundstückes 694/1 EZ x, KG R., welcher im beiliegenden Lageplan
festgehalten und mit rot gekennzeichnet ist, unentgeltlich zur Verfügung
und räumt hiermit der B KEG das unentgeltliche Recht ein, auf diesem
Grundstücksteil laut beiliegender Planskizze eine landwirtschaftliche
Betriebsstätte in der Rechtsform eines Superädifikates (§ 435
ABGB) zu errichten. Durch die Bauführung werden die
Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht
verändert.
Der
beiliegende Lageplan ist integrierender Bestandteil dieses
Vertrages.
§
2 Errichtung und Kosten
1)
Die B KEG errichtet auf dem in § 1 genannten Grundstück bzw.
Grundstücksteil auf Kosten der B KEG eine landwirtschaftliche
Betriebsstätte in Form zweier Gebäude samt
Nebenanlagen.
2)
Für den Betrieb der B KEG werden die Verkehrsaufschließung sowie
Anschlüsse für Wasser von B auf seine Kosten beigestellt. Die
Anschluss- und Benützungsgebühren werden von B getragen, ebenso mit
dem Grundstück verbundene Steuern und Abgaben. Steuern und Abgaben, die
sich auf das Gebäude beziehen, sind von der B KEG zu entrichten.
Erforderliche Errichtungs-/Verlegungskosten von der Anschlussstelle zum
Gebäude auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück werden von
der B KEG getragen. Die Kosten für Anschlüsse von Strom und Telefon
- soweit erforderlich - sowie die laufenden Kosten hiefür
werden von der B KEG getragen.
§
3 Betrieb
1)
Der landwirtschaftliche Betrieb wird von der B KEG betrieben. Eine nicht
landwirtschaftliche Nutzung ist mit B gesondert zu
vereinbaren.
§
4 Haftung
1)
Die B KEG und B vereinbaren hiemit, dass B keinerlei Haftung für
allfällige Schäden - gleich welcher Art auch immer -
übernimmt, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb der B KEG
entstehen.
§
5 Dauer
1)
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Beide Vertragsteile
haben das Recht, diese Vereinbarung unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist
mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, jedoch frühestens nach Ablauf
von 10 Jahren ab Wirksamkeit dieser Vereinbarung. Nach 25 Jahren (Buchwert =
Null) gehen die Gebäude unentgeltlich an B.
2)
Erfolgte die Kündigung durch die B KEG
1.
weil B wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht einhält und der
schriftlichen Aufforderung zur Einhaltung innerhalb angemessener Frist nicht
nachkommt, fällt das Bauwerk (Superädifikat) in das Eigentum des B und
B hat hiefür den Buchwert (bei einer zugrundegelegten Abschreibdauer von 25
Jahren = 4 % p.a. ab Inbetriebnahme) an die B KEG zu zahlen; oder
2.
aus anderen Gründen, hat B das Recht, das Bauwerk (Superädifikat) zum
Buchwert ins Eigentum zu übernehmen. Falls B von diesem Recht nicht
Gebrauch macht, ist die B KEG über Verlangen des B verpflichtet, das
Bauwerk (Superädifikat) auf eigene Gefahr und Kosten abzutragen und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wobei diese Arbeiten im
Einvernehmen mit B durchzuführen sind.
3)
Erfolgte die Kündigung durch B
1.
weil die B KEG wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht einhält
und der schriftlichen Aufforderung zur Einhaltung innerhalb einer angemessener
Frist nicht nachkommt, hat B. das Recht, das Bauwerk (Superädifikat) zum
Buchwert ins Eigentum zu übernehmen. Falls B von diesem Recht nicht
Gebrauch macht, ist die B KEG über Verlangen des B verpflichtet, das
Bauwerk (Superädifikat) auf eigene Gefahr und Kosten abzutragen und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wobei diese Arbeiten im
Einvernehmen mit B durchzuführen sind.
2.
weil die B KEG den Betrieb einstellt, hat B das Recht, das Bauwerk
(Superädifikat) zum Buchwert ins Eigentum zu übernehmen. Falls B von
diesem Recht nicht Gebrauch macht, ist die B KEG über Verlangen des B
verpflichtet, das Bauwerk (Superädifikat) auf eigene Gefahr abzutragen und
den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wobei diese Arbeiten im
Einvernehmen durchzuführen sind; oder
3.
aus anderen Gründen, fällt das Bauwerk (Superädifikat) in das
Eigentum des B und B hat hiefür den Buchwert (bei einer zugrundegelegten
Abschreibdauer von 25 Jahren = 4% p.a., ab Inbetriebnahme) an die B KEG als
Ablöse zu zahlen.
4)
Wenn im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung das Bauwerk
(Superädifikat) zum Buchwert in das Eigentum des B übergeht, ist dies
B innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist
geräumt zu übergeben, wenn vorher über die Entrichtung
(Fälligkeit) der Ablösesumme (Buchwert) eine entsprechende
Vereinbarung getroffen wurde.
§
6 Rechtsnachfolge
Die
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf jeweilige
Rechtsnachfolger über.
§
5 Belastungs- und Veräußerungsverbot
Für
das Bauwerk (Superädifikat) besteht ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 BewG
ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als
sie demselben Eigentümer gehören.
Nach § 24 Abs. 1 lit.
d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich
einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Nach § 30 Abs. 1
Z. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile
(insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb).
Nach § 51 Abs. 3 BewG gilt
als Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremden Grund und Boden
errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens
geworden ist.
Wird ein Gebäude (wie im
berufungsgegenständlichen Fall) auf dem Grundstück nicht nur zu
vorübergehenden Zwecken errichtet, dh. das Gebäude so aufgeführt,
dass es stets auf der Liegenschaft bleiben soll, bewirkt der Grundsatz
"superficies solo cedit", dass der Grundeigentümer (zivilrechtliches)
Eigentum am Gebäude erlangt, dass somit das Gebäude
(unselbstständiger) Bestandteil des Grund und Bodens wird.
Gegenstand der Bewertung ist
die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG). Bei Eigentümeridentität
hinsichtlich Grund und Boden und Gebäude ist eine wirtschaftliche Einheit
anzunehmen. Soll nun mit § 51 Abs. 3 BewG das (auf fremden Grund
errichtete) Gebäude als solches als wirtschaftliche Einheit erfasst werden,
dürfen keine identen Eigentumsverhältnisse vorliegen (s. Otto Taucher
in Hofmeister/ Rechberger/ Zitta, Bauten auf fremden Grund,
S. 279).
Das (zivilrechtliche) Eigentum
an Grundstücken einschließlich der sich darauf befindlichen
Gebäude ist aus dem Grundbuch ersichtlich. Nach diesem steht das
gegenständliche Grundstück im (zivilrechtlichen) Alleineigentum des
Ing. B. Nach der Vereinbarung vom 25. September 1998 hat Ing. B die Errichtung
eines Gebäudes auf seinem Grundstück durch die Berufungswerberin
vereinbart. Sein zivilrechtliches (grundbücherliches) Eigentum am
Grundstück einschließlich des darauf errichteten Gebäudes blieb
dadurch aber unberührt.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.4.1989, Zl. 88/15/0097) ist
unbestritten, dass steuerlich und damit auch bewertungsrechtlich ein
Gebäude auch einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen
Eigentümer zugerechnet werden kann. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn
die im § 24 Abs. 1 lit. d BAO angeführten Voraussetzungen gegeben
sind. Danach liegt wirtschaftliches Eigentum vor, wenn der Besitzer des
Gebäudes, auch wenn er nicht zivilrechtlicher Eigentümer ist, den
Besitz so ausübt, als stehe ihm die alleinige Herrschaftsgewalt zu. Das
heißt, er muss wirtschaftlich die Stellung einnehmen, die dem
privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht
zusteht. Dies ist dann anzunehmen (vgl. VwGH vom 12.2.1986, 84/13/0034), wenn
der Errichter des Gebäudes die positiven Befugnisse des Eigentumsrechtes
auszuüben in der Lage ist und zugleich auch den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer geltend machen
kann. Die Frage der Zurechnung ist jeweils nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen.
Nach Rössler/Troll,
Kommentar zum dt. Bewertungsrecht, (s. auch Otto Taucher in Hofmeister/
Rechberger/ Zitta, Bauten auf fremden Grund, S. 279) sprechen insbesondere
gegen die Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums beim Errichter:
a) die Verpflichtung, das
Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer mit geringer Entschädigung oder
entschädigungslos dem Grundeigentümer zu überlassen.
b) das Recht des
Grundeigentümers, das Gebäude vor oder nach Ablauf der Vertragsdauer
abreißen lassen zu können.
Im
berufungsgegenständlichen Fall gehen nach § 5 Abs. 1 des
Vertrages vom 25. September 1998 die Gebäude nach 25 Jahren
(Buchwert = Null) unentgeltlich an Herrn Ing. B.
Nach § 5 Abs. 2 Punkt
2 (Kündigung der Berufungswerberin aus anderen Gründen) und
Abs. 3 Punkt 1 und 2 (Kündigung durch Ing. B) hat Ing. B das Recht,
von der Berufungswerberin den Abriss des Gebäudes zu
verlangen.
Diese Rechte des
Grundeigentümers (unentgeltlicher Erwerb des Gebäudes nach 25 Jahren,
Recht auf Abriss des Gebäudes in bestimmten Kündigungsfällen
bereits nach 10 Jahren) sind Hinweise für das wirtschaftliche Eigentum des
Grundeigentümers. Der Errichterin des Gebäudes (Berufungswerberin)
bleiben wesentliche Befugnisse des Eigentumsrechtes verwehrt; sie hat
insbesondere das Recht nicht, den Grundeigentümer von der Einwirkung auf
die Sache auszuschließen. Sie muss in bestimmten Fällen auf Verlangen
des Grundeigentümers (bei Selbstkündigung möglicherweise bereits
nach 10 Jahren) das Gebäude auf eigene Gefahr abtragen zu lassen.
Das strittige Gebäude ist
somit nicht der Berufungswerberin, sondern Ing. B als wirtschaftlichem
Eigentümer zuzurechnen.
Der Berufung war daher - wenn
auch aus anderen als den in der Berufung genannten Gründen -
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SuperädifikatBauten auf fremden GrundGebäude auf fremden Grund und BodenZurechnungwirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1896-L/02
- Stammnummer
- 4387
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF