Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0744-W/03
Säumniszuschlag; behauptete Gegenforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0744-W/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte von der Bw. mit Bescheid vom
11. November 2002 einen Säumniszuschlag gemäß
§ 217
Abs. 1 und 2 BAO, weil zum Fälligkeitstag 15. Mai 2001
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in der Höhe von 18.510,93 €
unberichtigt aushaftete.
Die Bw. erhob dagegen am 20. November 2002 (Datum
des Poststempels) form- und fristgerecht Berufung und brachte vor, dass der
Rückstand am Abgabenkonto durch eine nicht gesetzeskonforme Vorschreibung
bzw. Überprüfung entstanden sei. Es sei außerdem eine Forderung
gegenüber der Republik Österreich existent, die von der
Finanzprokuratur nicht gesetzeskonform abgewickelt worden sei und die den
Abgabenrückstand übersteige. Rechnerisch bestehe gegen die
Finanzhoheitsverwaltung als Vertretung der Republik Österreich keinesfalls
irgend eine Schuld, sodass auch Zuschläge und Zinsen nicht verrechnet
werden dürften. Außerdem habe das Finanzamt ja keine Kredite
aufgenommen, sodass es auch keine Zinsen zahlen müsse; auch aus diesem
Grund sei die Festsetzung des Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt. Der
Gesetzgeber stelle für diverse säumige Steuerschuldner ohnedies die
entsprechenden Mittel von der Republik Österreich zur Verfügung, um
die Aufwendungen der einzelnen Behörden zu sichern. Es wäre daher,
wenn man überhaupt von der Existenz einer Steuerschuld ausginge, lediglich
der "Libor-Satz" mit maximal 1% Zuschlag zu verrechnen, da der Republik
Österreich bei Säumigkeit auch maximal dieser Zinsverlust entstehen
würde und eine Bereicherung aus einem Zinsverlust nicht entstehen
dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde
liege. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe die Behörde
einen Säumniszuschlag zwingend vorzuschreiben. Dieser besitze nach der
derzeitigen Rechtsprechung "Formalschuldcharakter", was bedeute, dass weder die
Verschuldensfrage noch die Umstände, die zu einer Säumnis geführt
haben, für den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages maßgeblich seien.
Mit Schreiben vom 19. März 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und begründete dies
damit, dass eine Berufung gegen die "Nachverrechnung" anhängig sei und dass
dieser zumindest bei den Höchstgerichten stattgegeben werde, da es sich bei
den Vorschreibungen eindeutig um einen Irrtum handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 iVm 219
BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Laut Aktenlage (Kontoabfrage) wurde das Abgabenkonto der
Bw. am 10. Oktober 2002 auf Grund einer vorläufigen Veranlagung mit einer
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2001 in der Höhe von 18.510,93
€ belastetet. Da die Bw. als Veranlagungszeitraum ein Wirtschaftsjahr
jeweils von 1.4. bis 31.3. des nächstfolgenden Kalenderjahres gewählt
hat, ist dieser Abgabenanspruch zufolge § 21 Abs.1 iVm Abs. 5 UStG am 15.
Mai 2001 fällig geworden.
Das Finanzamt hat zu Recht ausgeführt, dass es sich
beim Säumniszuschlag um eine "Formalschuld" handelt, für deren
Entstehen es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
unerheblich ist, ob die zu Grunde liegende Abgabenschuld rechtskräftig und
rechtmäßig vorgeschrieben worden ist. Der Säumniszuschlag setzt
tatbestandsmäßig nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld ohne
Rücksicht auf deren sachliche Richtigkeit voraus (VwGH 30.5.1995,
95/13/0130). Im Falle einer späteren Abänderung oder Aufhebung der
Grundlagenbescheide hat das Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO über Antrag des Abgabepflichtigen
eine Anpassung der Säumniszuschläge an die geänderten
Abgabenvorschreibungen vorzunehmen.
Die Ausführungen der Bw., dass wegen einer
Gegenforderung gegen die Republik bei der Finanzprokuratur ein Verfahren
anhängig sei, vermag an dem Umstand, dass die Abgabenschuld nicht
entrichtet worden ist, nichts zu ändern. Selbst wenn diese Gegenforderung
existent und am 15 Mai 2001 tatsächlich fällig gewesen
wäre - wofür es nach der Aktenlage keinerlei Hinweise gibt -,
wäre für den Rechtsstandpunkt der Bw. dadurch nichts gewonnen. Eine
Kompensation tritt nach herrschender Lehre nämlich nicht automatisch ein,
sondern setzt vielmehr eine Aufrechnungserklärung des Schuldners voraus
(Ritz, BAO, 2. Auflage, § 211, TZ 17, mwH). Eine Kompensation wirkt im
Übrigen auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals
fällig gegenüberstanden (VwGH 14.9.1993, 93/15/0009), sodass
gegebenenfalls eine Aufhebung der Säumniszuschlagsfestsetzung
gemäß
§ 293a BAO in Betracht käme.
Mit ihrer Auffassung, dass durch die Säumnis der Bw.
dem Steuergläubiger kein Zinsaufwand entstanden und die Festsetzung eines
Säumniszuschlages daher als ungerechtfertigte Bereicherung unzulässig
sei, verkennt die Bw., dass es sich beim Besteuerungsanspruch des Staates nicht
um einen den zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches unterliegenden privatrechtlichen, sondern um einen
hoheitsrechtlichen Anspruch handelt, der ausschließlich nach den
Bestimmungen der Steuergesetze (hier: Bundesabgabenordnung) zu beurteilen ist.
Die Finanzierung der Steuerbehörden aus dem Bundesbudget erfolgt entgegen
der Auffassung der Bw. keinesfalls, um Säumnisfolgen für
Abgabepflichtige zu verhindern, vielmehr ist es gerade Zweck der Bestimmung des
§ 217 BAO, eine pünktliche Tilgung von Abgabenschulden und
eine ordnungsgemäße Abgabengebarung sicherzustellen. Der
Säumniszuschlag verfolgt auch weder den Zweck einer Verzinsung des seiner
Vorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenrückstandes (VwGH 28.4.1999,
94/13/0067), noch stellt er einen Schadenersatzanspruch wegen der
verspäteten Abgabenentrichtung dar (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Weder die
Gründe für die Säumnis noch ein allfälliges Verschulden des
Abgabepflichtigen sind bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages zu
berücksichtigen (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054 und VwGH 18.10.1999,
98/17/0139).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0744-W/03
- Stammnummer
- 4373
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF