Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/02
Beschwerde gegen Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung, Rechnungen von Privatpersonen mit Umsatzsteuerausweis, keine Verpflichtung für Vorerhebung vor Einleitung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, verpflichtet die Finanzstrafbehörde nicht schlechthin, Vorerhebungen durchzuführen. Liegen der Finanzstrafbehörde z.B. Mitteilungen darüber vor, dass Rechnungen von Privatpersonen mit Umsatzsteuernachweisen über Bauleistungen nicht unerheblichen Umfanges ausgestellt wurden, ohne dass die dadurch entstandene Schuld an Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden ist, so bestehen für die Finanzstrafbehörde gewichtige Verdachtsgründe, die ohne weitere Vorerhebungen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen der
Bf., vertreten durch Laconia Treuhand Dr. Friedrich & Co KG, wegen Verdachts
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 6. November 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. November
2002, Strafnummer XXX, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für
den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vorsätzlich als für die Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Firma S. verantwortlicher
Geschäftsführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
Verkürzungen von Vorauszahlungen für 1-12/2001 in Höhe von S
227.778,- durch Nichtentrichtung bewirkte, wobei er den Eintritt der
Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Die gegen diesen Bescheid erhobene, irrtümlicher Weise
als "Berufung" bezeichnete frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. November 2002 wird damit begründet, dass der bekämpfte
Bescheid jeder Begründung entbehre. Der angeblich verkürzte Betrag von
Umsatzsteuer beruhe ausschließlich auf angeblichen Rechnungsmängeln
iSd § 11 Abs. 1 UStG. Es sei schon vom Sachverhalt denkunmöglich, dass
für die Ausstellung einer Rechnung nicht dem Rechnungsaussteller, sondern
dem Rechnungsempfänger ein deliktisches Verhalten vorgeworfen werden
könne. Die vorgeworfenen näher angesprochenen Rechnungsmängel
- selbst wenn sie zutreffen - stellen in keiner Hinsicht einen
Finanzstraftatbestand darf. Die Einleitung sei willkürlich, da nicht einmal
allgemeine Hinweise auf den Verdacht einer Abgabenverkürzung zu entnehmen
sind. Der Eindruck der Willkür werde dadurch verstärkt, dass behauptet
werde, der Verdacht werde "durch die Ergebnisse der bei der Gesellschaft
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hinlänglich
bescheinigt". Die Finanzstrafbehörde habe sich mit dem Inhalt des
Prüfungsberichtes nicht auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der
Finanzstrafbehörde gewesen, vor Einleitung des Strafverfahrens den
Verdächtigen zu vernehmen und zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Vorliegen von Rechnungsmängeln ist äußerst strittig
und wären diese, selbst wenn sie zuträfen, nicht von vorneherein
erkennbar gewesen, was jede Vorsätzlichkeit ausschließe. Es wird
daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind. Es geht nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Im gegenständlichen Fall wurde der Vorwurf erhoben,
die Finanzstrafbehörde habe sich mit dem Inhalt des Prüfungsberichtes
nicht auseinander gesetzt. Entgegen der Annahme des Bf. sind dem
Betriebsprüfungsbericht jedoch ausreichend Hinweise zu entnehmen, die den
Verdacht einer Abgabenhinterziehung rechtfertigen. So wird unter Tz. 17 des
Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt, dass der Bf. Privatpersonen mit
Renovierungsarbeiten beauftragt, jedoch - obwohl es sich bei diesen um keine
Unternehmer gehandelt habe - Rechnungen mit Vorsteuerausweis verlangt haben
soll. Weiters ist beispielsweise unter Tz. 17c nachzulesen, dass Herrn B.
die Firma S. völlig unbekannt sei und keine Geschäftsbeziehungen zu
dieser Firma bestanden hätten. Laut Betriebsprüfungsbericht erscheint
es schlüssig, dass andere als die auf den Rechnungen genannten Firmen bzw.
Privatpersonen die Leistungen erbracht hätten und daher ein Vorsteuerabzug
nicht zu gewähren war.
Zum Argument, es sei schon vom Sachverhalt
denkunmöglich, dass für die Ausstellung einer Rechnung nicht dem
Rechnungsaussteller, sondern dem Rechnungsempfänger ein deliktisches
Verhalten vorgeworfen werden könne, ist ebenfalls auf die erwähnten
Punkte des Betriebsprüfungsberichtes zu verweisen, wo dem Bf. der Vorwurf
gemacht wurde, von Privatpersonen Rechnungen mit Umsatzsteuer zur Geltendmachung
von Vorsteuer zu verlangen. Verlangt ein Rechnungsempfänger Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis, obwohl der Rechnungsaussteller dazu nicht berechtigt ist,
lässt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - daraus der
Verdacht einer deliktischen Handlung sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ableiten. Der diesbezügliche Vorwurf einer
willkürlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann nicht daher
nachvollzogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.2.1994,
93/13/0256, ausgesprochen hat, erfordert die Prüfung, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, nicht schlechthin die Durchführung von Vorerhebungen. Liegen
genügende Verdachtsgründe vor, rechtfertigt dies - wie im
vorliegenden Fall - die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auch ohne
vorherige Vernehmung des Verdächtigen.
Gemäß Punkt 2 des in der Beschwerde zitierten
Erlasses des BMF vom 13. Oktober 1988, FS-130/9-III/9/88, wird ausgeführt,
dass "die bescheidmäßige Einleitung in der Regel Vorerhebungen
nach § 82 FinStrG erfordern wird." Dabei wird nur auf Vorerhebungen
(z.B. Vernehmung des Verdächtigen), die in der Regel
durchzuführen sind, verwiesen. Eine gesetzliche Verpflichtung, vor
Einleitung eines Strafverfahrens den Verdächtigen zu vernehmen, ist dem
Finanzstrafgesetz fremd. Die Prüfung, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, verpflichtet die Finanzstrafbehörde nicht schlechthin, Vorerhebungen
durchzuführen. Liegen der Finanzstrafbehörde z.B. Mitteilungen
darüber vor, dass Rechnungen von Privatpersonen mit Umsatzsteuernachweisen
über Bauleistungen nicht unerheblichen Umfanges ausgestellt wurden, ohne
dass die dadurch entstandene Schuld an Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
worden ist, so bestehen für die Finanzstrafbehörde gewichtige
Verdachtsgründe, die ohne weitere Vorerhebungen die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens rechtfertigen (vgl. VwGH 16.2.1994,
93/13/0256).
Im Übrigen ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach §§ 114 und 115
FinStrG im weiteren Untersuchungsverfahren den wahren Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Da sich aus dem bisherigen Verfahren der Verdacht auf
Begehung eines Finanzvergehens ableiten lässt, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschwerde gegen EinleitungVerdacht der AbgabenhinterziehungRechnungen von Privatpersonen mit Umsatzsteuerausweiskeine Verpflichtung für Vorerhebung vor Einleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/02
- Stammnummer
- 4368
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF