Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0131-W/03
Säumniszuschlag, grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-W/03vom 03.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Dezember
2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk hat mit Bescheiden - jede Festsetzung eines
Säumniszuschlages stellt einen gesonderten Bescheid dar- vom 9.
Dezember 2002 wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer 1996 ,
Einkommensteuer 1997 und Einkommensteuer 1998 erste Säumniszuschläge
in der Höhe von € 59,33,--, € 78,18,-- und € 78,58,--
vorgeschrieben. Dagegen erhob der Bw. am 16. Dezember 2002 betreffend des
Säumniszuschlages auf Grund der Nichtentrichtung der Einkommensteuer 1996
und am 18. Dezember 2002 betreffend des Säumniszuschlages auf Grund der
Nichtentrichtung der Einkommensteuer 1998 , mit der Begründung Anträge
auf Aussetzung der Einhebung gestellt zu haben, Berufung, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2003 abweisend entschieden wurde.
Unbekämpft blieb die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages
betreffend Einkommensteuer 1997.
Im Vorlageantrag vom 13.
Jänner 2003 führt der Bw. aus, dass ihm im Sinne der Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO kein Verschulden anzulasten sei, da er keinen Bankkredit
zur Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten erhalte. Gemäß
§ 212 a
BAO hätte auf Grund seiner Aussetzungsanträge vom 22. Oktober 2002,
23. Oktober 2002 und 13. November 2002 bereits ein Guthaben auf dem Steuerkonto
aufscheinen müssen, zudem sei die Vorschreibung der Einkommensteuer unter
Verletzung des Gemeinschaftsrechtes erfolgt, - Verstoß gegen 6. Rl. Art. 4
(1) - daher stelle auch die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine
Verletzung des Gemeinschaftsrechtes dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.6 Wurde eine
Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213
Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt,
so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für
ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2
zustehenden Frist oder c) bei später als einen
Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des
Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf d der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Bemessungsgrundlage
des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies
unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig
ist. ( VwGH 26.5.1999,99/13/0054.
Die
Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 2.966,51 und die Einkommensteuer
1998 in Höhe von € 3.929,13 mit Fälligkeitstag 11.11.2002 wurden
nicht entrichtet.
Es war im
gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen, ob die
Vorschreibung der Einkommensteuer zu Recht erfolgt ist oder nicht, sondern
lediglich festzustellen, dass die Abgabenschuldigkeiten zum Fälligkeitstag
nicht entrichtet wurden.
Zu den
Einkommensteuernachforderungen liegt kein Antrag auf Aussetzung der Einbringung
nach § 212 a BAO vor, daher ist auch die Verpflichtung
Säumniszuschläge zu entrichten gegeben.
§ 323
Abs. 8 BAO (Übergangs- und Schlussbestimmungen) normiert dass die
Änderungen des § 217 BAO - im Anlassfall bezüglich
Einführung einer Verschuldenskomponente im Absatz 7 der bezogenen
Gesetzesstelle- in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl.I Nr.142/2000
erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht.
Nach
§ 4 Abs. 2 lit. a BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu
veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres. Das ist für die
Einkommensteuer 1996 der 31.12.1996 und für die Einkommensteuer 1998 der
31.12.1998.
Dem
Einwand es liege kein Verschulden an der Nichtentrichtung der
Säumniszuschläge vor, kann daher betreffend der
verfahrensgegenständlichen Abgaben keine Berechtigung zukommen, da die
gesetzliche Besserstellung auf die Nichtentrichtung der bezughabenden Abgaben
nicht Anwendung finden kann.
Maßgeblich
für den Anwendungsbereich dieser Regelung ist nicht der Zeitpunkt der
Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches des Stammabgabe.
Eine
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung konnte bei
Angabenansprüchen die vor dem 31.12.2001 entstanden sind nicht
Berücksichtigung finden.
Die
Berufung war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-W/03
- Stammnummer
- 4367
- Gültig
- 03.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF