Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0121-F/03
Pensionsabfindung, Bezug aus ausländischer Pensionskasse, Freizügigkeitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-F/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schweizer Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne des FZG zählen zu den ausländischen Pensionskassen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Pensionsabfindungen solcher Einrichtungen sind gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 (nur) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2003
und Folgejahre
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Festsetzung der Vorauszahlungen
erfolgt nur für das Jahr 2003, nicht für die Folgejahre. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw war bis 30.6.2002 bei
einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Anlässlich der
kündigungsbedingten Beendigung des Dienstverhältnisses wurden seine
Ansprüche gegenüber der betrieblichen Pensionskasse (2. Säule)
zum Zwecke der Erhaltung des Vorsorgeschutzes auf eine
Freizügigkeitseinrichtung übertragen (vgl. Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge). Unter Abgabe der Erklärung, die Schweiz endgültig
zu verlassen, beantragte der Bw später die Barauszahlung der
"Austrittsleistung", also die Abfindung seiner Rentenansprüche. Am 6.1.2003
überwies die Freizügigkeitseinrichtung den Betrag von 127.673,90 CHF
auf das Konto des Bw, wobei sie gleichzeitig die Quellensteuer in Höhe von
9.619,50 in Abzug brachte. Der Bw beantragte bei der eidgenössischen
Steuerverwaltung die im zustehende Quellensteuerrückerstattung. Das
Antragsformular wurde am 21.1.2003 mit dem Bestätigungsvermerk des
Finanzamtes Bregenz, von der Kapitalleistung Kenntnis zu haben, versehen.
Datumsgleich mit der
Kenntnisnahme erließ das Finanzamt den angefochtenen
Vorauszahlungsbescheid. Die festgesetzten Vorauszahlungen ergeben sich durch
Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die um ein Drittel gekürzte
Brutto-Pensionsabfindung.
Der Bw erhob Berufung. In ihr
führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid stütze sich
auf die Auszahlung einer Pensionsabfindung aus einer betrieblichen
Pensionskasse. Der Steuerberechnung sei offensichtlich § 124b Z. 53 EStG
1988 zu Grunde gelegt worden. Seines Erachtens habe die Versteuerung nach §
67 Abs. 4 EStG 1988 zu erfolgen, da es sich um die Ablösung eines
Pensionsanspruches des unmittelbar Anspruchsberechtigten handle. Der in dieser
Bestimmung verlangten Ablösung "auf Grund
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften" sei diejenige nach
entsprechenden ausländischen Vorschriften gleichzuhalten. Andernfalls
entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von
Grenzgängern. Die Pflicht zur Versicherung in der betrieblichen
Pensionskasse sei gesetzlich (BVG) verankert, die erfolgte Barauszahlung ebenso
(Art. 5 FZG). Dementsprechend sei die Abfindung mit dem festen Steuersatz von 6
% zu versteuern. In eventu beantrage er die analoge Anwendung der
Begünstigung des § 37 EStG 1988, da sein Fall mit der in § 37
Abs. 5 EStG 1988 ausdrücklich geregelten Betriebsaufgabe sachlich
ident sei. Schließlich mache er geltend, dass die überfallsartige
Streichung des seinerzeitigen § 67 Abs. 8 lit. b EStg 1988 (in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung), der gleichfalls den Hälftesteuersatz
vorgesehen habe, den Vertrauensschutz verletze und verfassungswidrig sei. Er
habe nach der Verehelichung und Geburt eines Sohnes ein Eigenheim errichtet und
dazu einen Kredit aufgenommen. Bereits bei der Aufnahme des Kredites sei fix
dessen Rückzahlung mit den nun ausbezahlten Mitteln geplant gewesen. Eine
ratenweise Zurückzahlung nach der Pensionierung wäre nicht
verkraftbar. Durch die plötzliche Gesetzesänderung würden ihm die
für die geplante Rückzahlung erforderlichen Mittel in erheblichem
Ausmaß entzogen. Ferner sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da mit
ihm Vorauszahlungen nicht nur für 2003, sondern auch für die
Folgejahre festgesetzt worden seien, obwohl nicht der geringste Anhaltspunkt
dafür bestehe, dass er auch 2004 vergleichbare Einkünfte erzielen
könne. Schließlich seien die Voraussetzungen für die Festsetzung
von Vorauszahlungen nicht erfüllt, da er
"kein sonstiges Einkommen in einem 730 €
übersteigenden Ausmaß" erziele.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, in der es u.a. darauf hinwies, dass die
Beurteilung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit in die
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes falle.
Dagegen wandte sich der Bw mit
Vorlageantrag. In ihm führte er aus, bei der ihm zugeflossenen
Freizügigkeitsleistung handle es sich um
"eine im Wege der Swiss Life Rentenanstalt
ausgezahlte staatliche, zwingende und gesetzlich geregelte
Pensionsleistung". Ob die gesetzliche Pensionsversicherung im Wege
öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder im Wege
privatwirtschaftlich organisierter Institutionen durchgeführt werde,
müsse für die Besteuerung bedeutlungslos sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw räumt selbst ein,
im Jahr 2003 neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Pensionsabfindung
aus einer ausländischen Pensionskasse erhalten zu haben. Damit hat er zum
einen den maßgeblichen Sachverhalt außer Streit gestellt. Zum
anderen bekundet er sein Einvernehmen mit der erstinstanzlichen Bejahung der
grundsätzlichen Steuerpflicht und der Einordnung der Abfindung unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Diese rechtliche Beurteilung
wird auch vom UFS aus folgenden Gründen geteilt. Im Schweizer
Vorsorgekonzept stellt die berufliche bzw. betriebliche Vorsorge die weitgehend
gesetzlich geregelte (http://www.vorsorgeforum.ch > Gesetze > BVG/FZG/BVV
2) sogenannte 2. Säule dar. Kennzeichnend für sie sind der
Arbeitnehmer-Vorsorgeschutz als Ziel, die Pflichtversicherung als
Verpflichtungsgrund, die Mittelaufbringung durch Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge, der Anschluss des Arbeitgebers an eine eigene oder
fremde registrierte Vorsorgeeinrichtung (betriebliche Pensionskasse), die
Ergänzung derselben durch sogenannte Freizügigkeitseinrichtungen zur
Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes beim beispielsweise
kündigungsbedingten Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und
nicht zu letzt die Rentenform als regelmäßig vorgesehene
Vorsorgeleistung (vgl. Runggaldier/Steindl, Handbuch zu betrieblichen
Altersversorgung, Seite 51 ff;
http://www.swisslife.ch/home/de/private/a/information/basics/three.html;
http://www.estv.admin.ch/data/dvs/druck/kreis/d/w95-022d.pdf;
http://www.winterthur-leben.ch/home/private-link/private-bed/private-bedfreizuegigkeit.htm).
Da die Freizügigkeitseinrichtung an die Stelle der betrieblichen
Pensionskasse tritt, um beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder
die Einbringung des Freizügigkeitsguthabens in eine betriebliche
Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen und auf diese Art die durchgehende
Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes zu garantieren, im hier
maßgeblichen Zusammenhang im Wesentlichen also ident mit den betrieblichen
Vorsorgeeinrichtungen ist, zählt sie zu den Pensionskassen im Sinne von
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988.
Der Bw hat also mit der
Barauszahlung der Rentenanstalt Swiss Life im Jahr 2003 neben
lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere, nicht dem Lohnsteuerabzug
unterliegende Einkünfte bezogen, deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt. Damit aber kann kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen
für die Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) für das Jahr 2003 gegeben sind.
Der Bw vertritt nun die
Auffassung, die Abfindung sei unter § 67 Abs. 4 EStG zu subsumieren. Nach
dieser Bestimmung ist u.a. die Ablösung von Pensionen der unmittelbar
Anspruchsberechtigten nach der Vervielfachermethode bzw. dem festen Steuersatz
von 6 % zu versteuern, wenn die Ablösezahlung auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt. Der UFS kann sich der Auffassung des Bw
nicht anschließen, ausländische Rechtsvorschriften seien auf Grund
des Gleichheitsgrundsatzes bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
gleichzuhalten. Zum einen haben VfGH und VwGH (VfGH 19.10.1977, B 405/76,
ÖStZB 1978, 222, und die dort zitierte Judikatur) eine solche
Interpretation sogar bezüglich des Sozialversicherungsrechtes verworfen,
das in der Schweiz und Österreich ähnlich geregelt ist, während
die zweite Säule in der Schweiz seit 1985 obligatorisch vorgesehen, in
Österreich hingegen erst im Aufbau befindlich ist. Zum zweiten ordnet
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 im Umkehrschluss (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 67 Tz 123) unmissverständlich an,
dass Abs. 4 bei der Veranlagung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist.
Desgleichen steht einer Anwendung der
Begünstigungsbestimmung von § 37 Abs. 5 EStG 1988 der klare
Gesetzeswortlaut entgegen, welcher die Veräußerung oder Aufgabe eines
Betriebes erfordert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es
nach ständiger Spruchpraxis des VfGH (vgl. 18.6.2001, B 1437/00, ÖStZB
2002/49) dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zusteht, einkünftebezogenen Sonderregelungen unter Berücksichtigung
der sozialen Symmetrie zwischen den Einkunftsarten zu treffen bzw. zu
modifizieren.
Was die behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes durch
die "überfallsartige Streichung"
des den Hälfte-Steuersatz vorsehenden § 67 Abs. 8 lit. b EStG idF BGBl
I 106/1999 anlangt, wird zunächst auf die bei Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 6 zu § 67 Abs 8 geschilderte Entwicklung der
Rechtlage verwiesen. Daraus erhellt: Bei der behaupteten "überfallsartigen
Streichung" handelt es sich um eine
rigide Einschränkung der Hälfte-Steuersatz-Anwendung, die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, ausgegeben am 29. 12. 2000, ab dem
1.1.2001 - abgefedert durch eine Übergangsbestimmung betreffend die
Steuerfreiheit für ein Viertel der Abfindung - wirksam wurde. Von der
"Streichung" der
Begünstigungsbestimmung bis zur Tatbestandsverwirklichung (Zufluss der
Pensionsabfindung) vergingen freilich immerhin mehr als zwei Jahre, was für
die Frage des Vertrauensschutzes relevant sein dürfte. Die zunächst
vorgesehene gesetzliche Übergangsregelung wurde zwischenzeitlich durch das
vom Finanzamt im Berufungsfall zu Recht angewandte Bundesgesetz BGBl I 54/2002,
mit dem ein Drittel der Pensionsabfindung steuerfrei gestellt wurde,
geändert. Wie den Gesetzesmaterialien betreffend die Ergänzung von
§ 124b Z 53 EStG 1988 zu entnehmen ist, sollte durch die Novellierung ein
vor allem Grenzgänger treffendes Problem gelöst werden. Es sollte
verhindert werden, dass Pensionsabfindungen auf Grund ausländischer
Regelungen, bei denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine
inländische Pensionskasse nicht möglich ist, zur Gänze
tarifmäßig zu besteuern sind. Die Prüfung der Frage, ob durch
die skizzierte gesetzgeberische Lösung der Vertrauensschutz verletzt worden
ist, fällt - wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - allein in
die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Grundsätzlich
dürfte es allerdings in der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit gelegen
sein, Maßnahmen zu setzen, damit der durch Rentenbezug garantierte
langfristige Alters-Vorsorgeschutz nicht durch steuerliche Anreize für
dessen Ablösung unterlaufen wird. Dies umso mehr, als es sich bei den
Arbeitnehmerbeiträgen zum gesetzlich verpflichtenden betrieblichen
Vorsorgeschutz um voll abzugsfähige Werbungskosten und bei den
Arbeitgeberbeiträgen um nicht steuerbare Leistungen gemäß
§ 26 EStG 1988 handelt (vgl. Müller, SWI, 1998, 518 ).
Zu Recht kritisiert der Bw
allerdings, dass die Vorauszahlungen auch für die Folgejahre festgesetzt
wurden, obwohl nicht der geringste Anlass dafür besteht, dass er im Jahr
2004 vergleichbare Einkünfte erzielen könnte. Wenn auch der
beanstandete Spruchteil, gesteuert durch die EDV, Aufnahme in den angefochtenen
Bescheid fand, so ist er doch im Hinblick auf die nicht bestrittene Faktenlage
und die eindeutige Rechtslage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit 3 41 Abs. 1 Z
1 EStG 1988) rechtswidrig.
Zusammenfassend ist der UFS wie
das Finanzamt der Überzeugung, dass die Barauszahlung der schweizerischen
Rentenanstalt Swiss Life als Pensionsabfindung im Sinne von § 124b Z 53
letzter Satz EStG (nur) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind (vgl. auch
Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, TZ 6 zu § 67
Abs. 8 EStG).
Feldkirch,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-F/03
- Stammnummer
- 4356
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF