Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0598-G/09
Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-G/09vom 27.10.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. P. Russold SteuerberatungsGmbH, 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 21, vom 9. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 9. Dezember 2008 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2008 hat das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung Säumniszuschläge im Betrag von insgesamt 1.364,46 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Bw die Berufung erhoben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juni 2009 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagbescheides sprechen würden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Berufungsentscheidung: Ritz, BAO³, § 217 Tz 51) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl. Ritz, BAO³, § 212a Tz 7).
Graz, am 27. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-G/09
- Stammnummer
- 43483
- Gültig
- 27.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF