Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0572-S/02
Begünstigtes Vermögen gemäß § 15a ErbStG, Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0572-S/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ist nur dann begünstigt, wenn deren Erwerb unmittelbar mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Widauer & Schnöll, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist persönlich
haftender Gesellschafter der G-KG und zu 75 % am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt. Die Kommanditisten sind SW mit einem Anteil von 5 % und LW mit einem
Anteil von 20 %.
Mit Schenkungsvertrag- und
Übergabsvertrag vom 30.12.2000 erwarb der Bw von seinem Vater LW
unentgeltlich die Liegenschaft EZ .......... Grundbuch 57319 Zell am See
(siehe Pkt. Erstens des Vertrages).
Ein Teilbereich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft war an die G-KG in Bestand gegeben
(siehe Pkt. Viertens des Vertrages).
Für das Schenkungsobjekt
bestanden folgende Einheitswertbescheide (siehe Pkt. Achtens des
Vertrages):
a) ATZ 028-2-0221,
Landwirtschaft, S 0,--,
b) ATZ 028-2-0207,
Geschäftsgrundstück, S 3,311.000,--,
c) ATZ 028-2-1586, unbebautes
Grundstück, S 132.000,--.
Das
Geschäftsgrundstück wird von der G-KG betrieblich genutzt und
zählt zum Sonderbetriebsvermögen.
Mit angefochtenem Bescheid vom
6. September 2001 setzte das Finanzamt für diesen
Schenkungsvorgang die Schenkungssteuer mit S 376.030,-- fest.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und eingewendet, dass für die Übergabe von
Sonderbetriebsvermögen der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG zum Ansatz gebracht werden müsse.
Das Finanzamt erließ in
der Folge eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, worin darauf verwiesen
wurde, dass die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nur dann
zutreffe, wenn neben dem Sonderbetriebsvermögen auch ein mindestens 25
%iger Anteil eines Betriebes mitübertragen werde.
Innerhalb offener Frist wurde
der Antrag gestellt die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen und ergänzend vorgebracht, dass das
Sonderbetriebsvermögen mit Bestandsvertrag gegen Entgelt an die G-KG zur
Verfügung gestellt werde. Da es sich beim übergebenen Vermögen um
Betriebsvermögen handle, das zwar Sonderbetriebsvermögen der
Mitgesellschaft darstelle und für das Einnahmen erzielt werden, sei der
anteilige Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG zum Ansatz zu
bringen.
Durch Einsichtnahme in den
Veranlagungsakt des Geschenkgebers wurde festgestellt, dass dieser in den
Zeiträumen 2000 und 2001 ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Beteiligter der G-KG bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber hinaus als Schenkung
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde
§ 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
ErbStG eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder
unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
§ 15a ErbStG
lautet:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist
1.
ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2.
ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der
Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein
Viertel des gesamten Betriebes,
3.
ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß.
(4)
Der Freibetrag steht beim Erwerb
1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2.
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in
dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3.
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5)
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6)
Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis
3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7)
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt
dem Finanzamt anzuzeigen. "
In den Erläuterungen der
Regierungsvorlage des StRefG 2000 ist zu § 15a ErbStG
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit
dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen
Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann
zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch
eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber
eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als
weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dazu, dass
der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu
beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der
Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn
der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu
einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird. "
Im gegenständlichen Fall
erwarb der Bw von seinem Vater ein Geschäftsgrundstück, das an die
G-KG in Bestand gegeben wurde und zum Sonderbetriebsvermögen
zählt.
Der dem Vater gehörige
Kommandit- bzw. Mitunternehmeranteil an der G-KG im Ausmaß von 20 %
wurde nicht übertragen.
Damit ist aber das Schicksal
der Berufung bereits entschieden. Neben bestimmten persönlichen
Voraussetzungen auf Seiten des Geschenkgebers (z.B. Alter) müssen weiters
bestimmte Anforderungen an das übergebene Vermögen erfüllt sein.
Zum begünstigten Vermögen gemäß
§ 15a Abs. 2 ErbStG zählen nur Betriebe und
Teilbetriebe, die der Gewinnerzielung dienen, sowie Mitunternehmeranteile und
Kapitalanteile. Der Gegenstand der Zuwendung muss ein mindestens 25 %iger Anteil
am Betrieb, am Vermögen der Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital der
Kapitalgesellschaft sein
(vgl. § 15a Abs. 3 ErbStG).
Ein Mitunternehmeranteil wird
jedoch im konkreten Fall nicht übergeben. Gegenstand der Zuwendung ist
lediglich ein betrieblich genutztes Grundstück. Damit sind aber die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15a ErbStG
nicht erfüllt. Der Erwerb von Wirtschaftsgütern des
Sonderbetriebsvermögens wäre nur dann begünstigt, wenn deren
Erwerb unmittelbar mit der Übertragung eines (25 %igen)
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0572-S/02
- Stammnummer
- 4347
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF