Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0861-S/02
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ein behindertes minderjähriges Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-S/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Abweisung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind D.G. ab 1. November 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für das
Kind D.G. ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nach § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht.
Die Bw bezog für ihren
Sohn seit 1. Dezember 1998 die erhöhte Familienbeihilfe. Ein
ärztliches Zeugnis, aus dem der Grad der Behinderung von über 50%
ersichtlich war, lag vor.
Das Kind leidet an
Sprachentwicklungsstörung mit entsprechender akustischer
Wahrnehmungsschwäche, leichte motorische Koordinationsstörung mit
eingeschränkter Fein-und Grobmotorik. Es besteht eine leichte
Entwicklungsverzögerung.
Bei der Nachuntersuchung durch
den Amtsarzt Dr. Bernhard Gappmaier vom 18. September 2002 wurde nur noch
ein Grad der Behinderung von unter 50% ausgewiesen, sodass der neuerliche Antrag
der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind D.G. vom
12. August 2002 abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen ( Bescheid vom
3. Oktober 2002).
Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen
Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des
Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinem Gutachten vom
31. Jänner 2003 fest:
Bei dem Kind D.G. besteht ein leichter
Entwicklungsrückstand mit leichter motorischer Koordinationsstörung
und Sprachentwicklungsstörung bei akustischer
Wahrnehmungsschwäche.
Das Bundessozialamt legte die im Zusammenwirken der oben
angeführten Gesundheitsschädigung verursachte
Funktionsbeeinträchtigung mit 30 von
Hundert fest.
Gleichzeitig wird auch begutachtet, dass das Kind der Bw
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wurde damit
begründet, dass die Behinderung des Kindes einer leichten Lernbehinderung
gleichzusetzen ist und entsprechend der kinderspezifischen Einschätzung
analog V 7a/578 mit dreißig von Hundert zu bewerten ist.
Das gegenständliche Gutachten wurde der Bw
nachweislich zur Kenntnis gebracht und ersucht Einwendungen gegen dieses
Gutachten innerhalb der gesetzten Frist vorzubringen.
Die Bw brachte keine weiteren Einwendungen vor.
Das Gutachten des Bundessozialamtes vom
31. Jänner 2003 stellt den vom Gesetz geforderten Nachweis über
den Grad und das Ausmaß der Behinderung des Sohnes der Bw dar.
Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind D.G. sind auf Grund
des Gutachtens des Bundessozialamtes nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-S/02
- Stammnummer
- 4345
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF