Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0192-I/02
KESt für verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-I/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Neier, gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid 1997 vom 15.12.2000
des Finanzamtes Innsbruck
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Haftungs-
und Zahlungsbescheid schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin für das
Kalenderjahr 1997 Kapitalertragsteuer in Höhe von 23.687 S vor, für
welche sie gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 224 BAO zur
Haftung herangezogen wurde.
Begründend verwies das Finanzamt auf den
Körperschaftsteuerbescheid 1997 als integrierenden Bestandteil der
Entscheidung, welche auf der im Bp-Bericht vom 27.12.2000 getroffenen
Feststellung beruht (Tz 40). Demnach liegt laut Finanzamt für die
Anschaffung von Möbeln (Rechnungen vom 1.9.1997 und 16.9.1997 in Höhe
von 30.482,50 S zuzüglich 20 % USt und 28.741,67 S zuzüglich 20 % USt)
für die an U.M. im Jahre 1997 verkaufte Wohnung eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor. Dabei ging das Finanzamt von einer
Gesellschafterstellung der U.M. aus. Die Berechnung erfolgte mit 33,33 % des
Rechnungsbetrages von 71.069 S.
Mit Berufung vom 2.2.2001 wendete die Bw. ein, dass es sich
bei der Anschaffung der Möbel für die zu verkaufende Wohnung lediglich
um eine verkaufsfördernde Maßnahme gehandelt habe. Die Möbel
seien nur deshalb bis jetzt nicht fakturiert worden, weil der
Wohnungskaufvertrag mangels Finanzierungszusage der Bank bisher noch nicht
(grundbücherlich) durchgeführt worden sei. Die Berufung wurde mit BVE
abgewiesen. Daraufhin stellte die Bw. fristgerecht den Vorlageantrag an die
Abgabebehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs.
1 EStG 1988 wird u.a. bei inländischen Kapitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch besondere Entgelte und Vorteile im Sinne
des § 27 Abs. 2 Z 1 leg. cit., die der zum Abzug Verpflichtete oder ein
Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs.
2 und 3 gewährt (Abs. 4). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung gehören zu diesen besonderen Entgelten oder Vorteilen auch
die verdeckten Gewinnausschüttungen, wobei von einer solchen zu sprechen
ist, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile
zuwenden, die zwar nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind,
ihre Wurzeln aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Im vorliegenden Fall besteht
Streit darüber, ob die o.a. Beträge als verdeckte
Gewinnausschüttung anzusehen und folglich im Kalenderjahr 1997 der
Kapitalertragsteuer zu unterwerfen sind. Der unabhängige Finanzsenat hat in
seiner Berufungsentscheidung vom 27. Mai 2003, Zl. RV/0184-I/02, auf den Seiten
8 und 9 dargelegt, dass der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung
nicht gegeben ist. Die diesbezügliche Begründung der angeführten
Berufungsentscheidung des UFS wird auch zur Begründung dieser
Berufungsentscheidung erhoben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
2°Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-I/02
- Stammnummer
- 4328
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF