Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0178-F/02
Beiträge für einen Nachkauf von Versicherungszeiten eines Grenzgängers an die liechtensteinische betriebliche Altersvorsorge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-F/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten eines Grenzgängers an die liechtensteinische betriebliche Altersvorsorge stellen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Beiträge zu Pensionskassen) dar, die jedoch gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 und § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 betraglich limitiert sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. GW gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war bei der LL als Jurist
beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 legte er ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vor, worin diese
bestätigte, dass er einen Betrag in Höhe von 7.104,10 SFr in die
Personalvorsorgestiftung einbezahlt habe.
Das Finanzamt
berücksichtigte diese Zahlung an die Personalvorsorgestiftung als
(Topf)Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 23. Oktober 2000
erhobenen Berufung vom 24. November 2000 brachte der Berufungswerber
Folgendes vor:
Beiträge zu
ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind, seien jedenfalls als Werbungskosten
zu berücksichtigen. Die nachträgliche Einzahlung in die
Personalvorsorgestiftung sei als Einkauf für jenen Zeitraum gedacht
gewesen, in welchem er auf Grund seines Studiums und als Arbeitnehmer in
Österreich keine Zahlungen in die ausländische Pensionskassa habe
leisten können. Da in Österreich Zahlungen für den Nachkauf von
Versicherungszeiten an eine inländische gesetzliche Pensionskassa in
unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben anerkannt würden, habe
dies auch für Beiträge an ausländische gesetzliche Pensionskassen
zu gelten. Nach einem Erlass des Bundesministerium für Finanzen (vom
26. September 1996) seien Beiträge für einen Nachkauf von
Versicherungszeiten an eine ausländische gesetzliche Pensionskasse, die den
Pensionsanspruch an die österreichische gesetzliche Sozialversicherung
(durch Addition) erhöhen, genau so zu behandeln, als würde ein
Nachkauf an die österreichische gesetzliche Pensionsversicherung geleistet
werden. Er beantragte daher, den Betrag in Höhe von
7.104,10 SFr uneingeschränkt als Sonderausgaben oder als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Außerdem ersuchte er, die Kosten
für ein Fachbuch (Europarecht) in Höhe von 437,00 S als
Werbungskosten anzuerkennen.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2001 (zusätzliche
Begründung vom 13. Februar 2001) beantragte der Berufungswerber
mit Schreiben vom 14. März 2001 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag führte der
Berufungswerber ergänzend Folgendes aus:
Nach der Rechtsansicht des
Finanzamtes seien Beiträge eines Arbeitnehmers in eine ausländische
gesetzliche Pensionsversicherung, welche auf freiwilliger Basis zum Zweck eines
Nachkaufes von Versicherungszeiten dienten, lediglich als (Topf)Sonderausgaben
abzugsfähig. Im Gegenzug würden die künftigen
Pensionskassenleistungen, insoweit sie auf freiwillige Beiträge entfallen
würden, gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
nur mit 25% erfasst. Dem sei entgegenzuhalten, dass nach der geltenden
Rechtslage die Personalvorsorgestiftung nicht gezwungen werden könne, jenen
Teilbetrag der (späteren) Pensionskassenleistung gesondert auszuweisen, der
sich aus dem Nachkauf in die gesetzliche Pensionskassa (zuzüglich
Kapitalisierung) ergebe. Aus diesem Grunde sei ihm die Möglichkeit
verschlossen, in den Genuss der genannten Begünstigung des
§ 25 EStG 1988 zu gelangen. Eine gegenteilige Rechtsansicht
wäre einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu
unterziehen. Sollten Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten,
nur dann in vollem Umfang abzugsfähig sein, wenn die Zahlungen an eine
österreichische gesetzliche Pensionskassa erfolgten, stehe die Frage der
Verfassungskonformität im Raum. Gegen die Nichtanerkennung der Kosten
für ein Fachbuch (Europarecht) in Höhe von 437,00 S als
Werbungskosten wandte sich der Berufungswerber nicht mehr.
Mit Schreiben vom
14. Februar 2002 legte der Berufungswerber eine Anfragebeantwortung
des Bundesministeriums für Finanzen vor (EAS-Verfahren), worin das
Bundesministerium die Auffassung vertritt, dass angesichts des Umstandes, dass
Österreich gemäß DBA-Großbritannien das volle
Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zusteht,
Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen
gesetzlichen Sozialversicherung betraglich unbegrenzt (im vollen Umfang) als
Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass
der Nachkauf von Versicherungszeiten in der österreichischen gesetzlichen
Pensionsversicherung keine Werbungskosten darstellt. Derartige Beiträge
stellen Sonderausgaben dar, die allerdings ohne betragliche Beschränkung
steuerlich absetzbar sind
(§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm
§ 18 Abs. 2 und
Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
Beiträge von Arbeitnehmern
zu einer ausländischen gesetzlichen Pflichtversicherung, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988
Werbungskosten. Hierunter sind nur die Beiträge des Berufungswerbers zur
AHV zu subsumieren. Beiträge an die Personalvorsorgestiftung (sog. zweite
Säule der Altersversicherung) fallen nicht hierunter, da das Zwei- bzw.
Dreisäulenmodell der liechtensteinischen Altersversicherung nicht der
österreichischen Sozialversicherung entspricht.
Mit Bundesgesetzblatt Nr.
1996/201 (mit Wirkung ab 1997) wurde der
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 um die
lit. h erweitert: Danach sind Werbungskosten auch Beiträge von
Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen
Verpflichtung zu leisten sind. Nach den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage hierzu heißt es: "Die bisherige Verwaltungspraxis,
Beitragsleistungen von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die
auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften verpflichtend zu leisten
sind, als Werbungskosten zu behandeln, wird gesetzlich verankert. ..... Soweit
Arbeitnehmer Beiträge an ausländische Pensionskassen freiwillig oder
aufgrund dienstvertraglicher Verpflichtungen leisten, können sie im Rahmen
des § 18 EStG als Sonderausgaben Berücksichtigung
finden."
Wie in
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988
idF BGBl. Nr. 201/1996 ausdrücklich verankert worden ist, stellen
nur die obligatorischen Beiträge zu ausländischen Pensionskassen
(solche wurden in Liechtenstein erst 1989 verpflichtend eingeführt)
Werbungskosten dar. Freiwillige Beiträge (zB Nachkauf von
Versicherungszeiten in die Personalvorsorgestiftung) können nicht als
Werbungskosten anerkannt werden. Sie stellen "nur" Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (Beiträge
zu Pensionskassen) dar, die jedoch gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 und
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 betraglich
limitiert sind (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, Tz 94 zu
§ 18 EStG 1988 und Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4.5 zu § 18 EStG 1988).
Dafür werden aber die künftigen Pensionskassenleistungen insoweit, als
sie auf solche freiwillige Beiträge entfallen, gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Satz
EStG 1988 nur mit 25% zur Einkommensteuer erfasst.
Obwohl allein strittig ist, wie
der freiwillige Einkauf in die liechtensteinische berufliche Vorsorge steuerlich
zu behandeln ist, ist bezüglich des Vorbringens des Berufungswerbers, dass
nach der geltenden Rechtslage die Personalvorsorgestiftung nicht gezwungen
werden könne, jenen Teilbetrag der (späteren) Pensionskassenleistung
gesondert auszuweisen, der sich aus dem Nachkauf in die gesetzliche
Pensionskassa (zuzüglich Kapitalisierung) ergebe und es ihm aus diesem
Grunde nicht möglich sei, in den Genuss der genannten Begünstigung des
§ 25 EStG 1988 zu gelangen, zu bemerken, dass im Gesetz vom
20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge
(Artikel 20) eine Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung
gegenüber den versicherten Arbeitnehmern verankert ist. Abgesehen von
dieser gesetzlich verankerten Informationspflicht ist es im Übrigen auch
kaum wahrscheinlich, dass die Vorsorgeeinrichtung dem Berufungswerber
Auskünfte betreffend seiner persönlichen Daten verweigerte.
Was die Ausführungen des Berufungswerbers anlangt,
dass das Bundesministerium für Finanzen ebenfalls die Auffassung vertritt,
dass Beiträge für einen Nachkauf von Versicherungszeiten der
gesetzlichen (ausländischen) Pensionsversicherung zu Gänze als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, ist Folgendes zu sagen:
Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem
Erlass vom 26. September 1996 und in seiner Anfragebeantwortung vom
21. Jänner 2001 die Auffassung vertreten, dass Beiträge
für den Nachkauf von Versicherungszeiten an eine ausländische (in den
konkreten Fällen an die belgische und an die britische) gesetzliche
Sozialversicherung dann betraglich unbegrenzt sowie ohne Anrechnung auf das
Sonderausgabenpauschale als Sonderausgaben anzuerkennen sind, wenn einerseits
die Beiträge zu einer höheren Versicherungsleistung der
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung führen und somit genauso
wirken wie der Nachkauf von Versicherungszeiten bei der inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung und wenn andererseits Österreich auf Grund
eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen das volle Besteuerungsrecht an den
Sozialversicherungspensionen zukommt.
In beiden Fällen ging das Bundesministerium davon aus,
dass die Beiträge an eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung
geleistet worden sind, die mit einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung vergleichbar ist. Gegenständlich hat der Berufungswerber
aber keine Beiträge an eine ausländische gesetzliche
Sozialversicherung geleistet, sondern hat Beiträge an eine
ausländische betriebliche Pensionsversicherung (Personalvorsorgestiftung
der LL) geleistet, die, wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, nicht
einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Mit einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung wäre lediglich die
liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
vergleichbar.
Weiters unterscheidet sich der gegenständliche Fall
von jenen Fällen, die dem Erlass und der Anfragebeantwortung des
Bundesministeriums für Finanzen zu Grunde liegen, zum Einen durch die
Tatsache, dass Versicherungszeiten, die in der liechtensteinischen betrieblichen
Pensionsvorsorge durch Nachkauf erworben wurden, nicht zu einem höheren
Pensionsanspruch der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
führen. Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bzw. dem Beitritt
Österreichs zur EU sind in Österreich im Bereich der sozialen
Sicherheit die Verordnungen 1408/71 und 574/72 wirksam geworden, welche ua. die
Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat (Liechtenstein)
zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die
Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen garantieren. In den
erwähnten Verordnungen sind nur die Systeme der gesetzlichen
Sozialversicherung koordiniert, nicht aber die sog. ergänzenden
Rentensysteme, wie sie die betriebliche liechtensteinische Altersversorgung
darstellt.
Zum Anderen wird - wie bereits
ausgeführt - gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988,
obwohl das DBA Liechtenstein Österreich das Besteuerungsrecht an den
Pensionskassenleistungen zuerkennt, nicht das volle Besteuerungsrecht in
Anspruch genommen, sondern es wird jener Teil der Pensionskassenleistung, der
auf freiwillig geleistete Beiträge basiert, tatsächlich nur mit 25%
erfasst.
Bezüglich des Vorbringens
des Berufungswerbers, dass die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen
sei, wenn nur Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten an
eine österreichische gesetzliche Pensionskassa in vollem Umfang als
Sonderausgaben anerkannt würden, ist zu sagen, dass weder das Finanzamt
noch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Auffassung vertreten haben, es
seien nur Beiträge für den Nachkauf an eine österreichische
gesetzliche Pensionskassa betraglich unbegrenzt als Sonderausgaben
abzugsfähig. Im Übrigen obliegt die Überprüfung auf
Verfassungskonformität den Höchstgerichten; die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat hierüber nicht abzusprechen.
Feldkirch,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NachkaufVersicherungszeitenliechtensteinische betriebliche Pensionsvorsorgegesetzliche Sozialversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-F/02
- Stammnummer
- 4319
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF