Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4702-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4702-W/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Rudolf Kuich gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Oberwart betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum Oktober 1998 bis Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer DB
und DZ zu entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen. Die
Geschäftsführer (GF) waren in den o.a. Streitjahren Herr A und Herr B,
die jeweils einen Anteil von 50 % am Stammkapital
hielten. Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum
Oktober 1998 bis Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. §
151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt,
wobei für den Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001 wie folgt festgestellt
wurde: Die zu jeweils 50 % beteiligten Geschäftsführer, Herr A
und Herr B, seien Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988.
Von der Bemessungsgrundlage wurde im o.a. Zeitraum
weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, weshalb
folgende Abgaben an DB und DZ betreffend der GF-Bezüge und
GSVG-Beiträge von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides
nachgefordert werden mussten (alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/1999
|
545.963
|
x 0,045 =
|
24.568
|
1-12/2000
|
547.589
|
x 0,045 =
|
24.642
|
1-12/2001
|
622.773
|
x 0,045 =
|
28.025
|
Summe:
|
|
|
77.235
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/1999
|
545.963
|
x 0,0053 =
|
2.893
|
1-12/2000
|
547.589
|
x 0,0051 =
|
2.792
|
1-12/2001
|
622.773
|
x 0,0050 =
|
3.114
|
Summe:
|
|
|
8.799
Die laufenden GF-Bezüge
der beiden Gesellschafter-GF setzten sich in den Kalenderjahren 1999 bis 2001
lt. den vorgelegten GF-Bezügekonten wie folgt zusammen (alle Beträge
in Schilling):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
GF
A
|
GF
B
|
GF
A
|
GF
B
|
GF
A
|
GF
B
|
Jänner
|
|
|
25.000
|
25.000
|
20.000
|
20.000
|
Februar
|
|
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
März
|
60.000
|
60.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
April
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
Mai
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
Juni
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
Juli
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
August
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
September
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
Oktober
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
25.000
|
November
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
25.000
|
50.000
|
Dezember
|
|
|
20.000
|
20.000
|
|
In den dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. u.a. wie folgt aus:
Den
beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschaftern obliege die
Geschäftsführung des Unternehmens.
Die
Bw. stelle fest, dass die beiden Gesellschafter-GF Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erzielen.
Weiters
unterlägen die beiden Gesellschafter-GF der Pflichtversicherung nach dem
GSVG.
Die
Gesellschafter-GF hätten auch das Recht sich vertreten zu lassen.
Aufgrund
ihrer Zeichnung für die Gesellschaftsschulden bestehe für beide
Gesellschafter ein beträchtliches Unternehmerwagnis.
Für
die Gesellschafter bestehe weder eine regelmäßige
Dienstverpflichtung, noch hätten sie Urlaubs- und
Abfertigungsansprüche.
Die
GF-Bezüge würden liquiditätsabhängig maximal 12 mal
jährlich zur Auszahlung gelangen.
Die
GF-Bezüge würden an die Umsatz- und Finanzlage der Gesellschaft durch
Gesellschafterbeschluss der Höhe nach angepasst werden.
Die
Sozialversicherungsbeiträge seien durch die Bw. - im Einzelfall auch durch
die Gesellschafter - getragen worden.
Die
Gesellschafter seien an keine fixen Arbeitszeiten und keinen fixen Arbeitsort
gebunden.
Die
GF-Bezüge würden ein Äquivalent für die GF-Tätigkeit
(die im unternehmerischen Interesse der Gesellschafter liegt), für das
Unternehmerwagnis (Haftungsprovision: die durch die Gesellschafter
verbürgten Verbindlichkeiten der GesmbH betrugen zum
31.(?) Februar 2002 21.000 €) und den Unternehmerlohn (Verzinsung
des Eigenkapitals; die Gewinne der GesmbH werden thesauriert) darstellen.
Nach
Ansicht der Bw. lägen im gegenständlichen Fall keine Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor.
Die
Bw. beantrage daher die GF-Bezüge nicht dem DB und DZ zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Streitjahre §
122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
daher die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach
die beiden GF keine fixen Arbeitszeiten und
keinen fixen Arbeitsort, keinen Urlaubs- und Abfertigungsanspruch haben und auch
die Beiträge zur Sozialversicherung im Einzelfall selbst getragen
werden.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden und langfristigen
Eingliederung in den betrieblichen Organismus (Vertretungskosten sind im
gegenständlichen Fall von der Bw. jedenfalls nicht behauptet
worden).
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung der GF im
Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges.
Die Eingliederung
der Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will,
ist den Berufungsausführungen nicht zu
entnehmen. Jede andere Auslegung würde nämlich bedeuten, dass
im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als
Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen
Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner
wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in
diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher
Sicht) ohne Bedeutung.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. somit der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht. Die erforderliche tatsächliche Beeinflussung der
Einnahmen- als auch der Ausgabenseite seitens
der GF konnte die Bw. trotz Vorhalt nicht
nachweisen bzw. glaubhaft machen, weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen
konnte, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten
Selbständigkeit aus den o.a. Gründen
(insbesondere spreche für ein
Dienstverhältnis und gegen ein Unternehmerwagnis des GF die Eingliederung
der beiden GF in das Unternehmensgeschehen, die Zahlung von weder gewinn- noch
umsatzabhängigen laufenden GF-Bezügen sowie die Vergütung der
Sozialversicherungsbeiträge) nicht im Vordergrund standen
(vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2002,
2001/15/0155).
Aus den vorgelegten GF-Bezügekonten ist
unstrittig ein laufender nahezu gleichbleibender GF-Bezug zu entnehmen (vgl.
obige Aufstellung), was ein Unternehmerrisiko der GF nicht erkennen
lässt. Dass es sich bei den von der Bw. behaupteten vom GF selbst zu
tragenden Ausgaben (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) um
ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis handelt, konnte die Bw. jedenfalls
im gegenständlichen Verfahren der Abgabenbehörde nicht nachweisen bzw.
glaubhaft machen.
Die Bw. behauptet zwar in ihrem Schriftsatz vom
19. September 2002, dass die GF-Bezüge an die Umsatz- und Finanzlage
angepasst worden sind, lt. den vorgelegten Buchungsunterlagen (siehe obige
Aufstellung) sind wesentliche, ein Unternehmerwagnis begründete
Schwankungen in den Streitjahren jedenfalls nicht ersichtlich.
Ein Unternehmerrisiko aufgrund ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen liegt daher nicht vor.
Auch in der Übernahme einer den GF treffenden
Beitragspflicht ist eine weitere Vergütung für die GF-Tätigkeit
zu sehen. Dies ist wirtschaftlich nicht anders zu betrachten, als würden
entsprechend höhere Bezüge gewährt werden und der GF sodann aus
diesen höheren GF-Vergütungen die Sozialversicherungsbeiträge
selbst zahlen müsste.
Gegen diese Vorgehensweise ist aber auch von der
Bw. kein Einwand erhoben worden.
Durch die Zeichnung für die
Gesellschaftsschulden würden lt. den Ausführungen der Bw. die beiden
Gesellschafter ein beträchtliches Unternehmerwagnis tragen.
Wie die Bw. richtig ausführt, hängt die
Übernahme derartiger Haftungen primär mit der Gesellschafterstellung
zusammen, weshalb nicht von einem Unternehmerwagnis der GF gesprochen werden
kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.2.1999, 98/13/0014 und vom 27.7.1999,
99/14/0136).
Da die Bw. der
Abgabenbehörde nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im
gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos bei
den
GF (nicht bei den Gesellschaftern)
gesprochen werden müsse, konnte die Abgabenbehörde unter Ausblendung
jenes "Unternehmerwagnisses", das
die GF aufgrund
ihrer Beteiligung tragen, nicht erkennen,
warum im gegenständlichen Fall die Bezüge der GF nicht der DB- und
DZ-Pflicht aus den o.a. Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall
von einer auf Dauer ausgerichteten Leistungserbringung
der GF ausgegangen werden musste) unterliegen
sollten, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4702-W/02
- Stammnummer
- 4318
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF