Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0906-W/02
Arbeitszimmer eines Klavierlehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-W/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Lehrtätigkeit an Musikschulen eine mehrstündige Übungstätigkeit täglich an dem im häuslichen Arbeitszimmer stehenden Klavier erfordert, stellt diese Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit dar. Die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch
Dr. Margit Kaufmann gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 vom 16. April 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer absetzbar sind. Der Bw.
beantragte diesbezügliche Werbungskosten: 26 % der Miete und Betriebskosten
(das sind Werbungskosten von ATS 52.813,00), 26 % der Strom- und
Gasgebühren (somit ATS 3.358,00), 26 % der Haushaltsversicherung (das sind
ATS 430,00) sowie AfA für einen Schallschutzteppich in Höhe von ATS
1.310,00.
Das Finanzamt gewährte
diese Werbungskosten nicht und begründete dies mit Hinweis auf den Bescheid
des Jahres 1996. In genanntem Bescheid führte die Abgabenbehörde I.
Instanz wie folgt aus: Gemäß Strukturanpassungsgesetz 1996 seien
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
bilde. Dagegen erhob der Berufungswerber (Bw.) Berufung und begründete
diese folgendermaßen:
S sei Absolvent der
Musikhochschule und im Berufungsjahr an zwei Musikschulen (Waidhofen/Ybbs sowie
Ybbs/Donau) als Klavierlehrer beschäftigt gewesen. Um seinen Beruf als
Klavierlehrer ausüben zu können müsse er täglich zumindest 4
bis 6 Stunden üben, weshalb er dafür mindestens 30 Stunden pro Woche
aufwende. Da der Bw. auch noch korrepetiere, weil dies zu seiner
Klavierlehrertätigkeit dazugehöre und in den jeweiligen Musikschulen
dafür keine Räume zur Verfügung stünden, übe er auch
diese Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer in seiner Wiener Wohnung aus. Der
Schulunterricht sei auf Dienstag und Mittwoch begrenzt, weshalb er die
übrigen fünf Tage pro Woche (inkl. Samstag und Sonntag) im
Arbeitszimmer in seiner Wohnung tätig sein müsse. Das Üben sei
selbst für einen Klavierlehrer unerlässlich, da das "Vorzeigen" durch
nichts ersetzt werden könne. Ein Klavierlehrer könne den Unterricht
nicht nur verbal gestalten, sondern es bestehe die wichtigere Aufgabe darin, dem
Klavierschüler am Klavier durch Vorzeigen das Spielen beizubringen. Da es
zur Erzielung seines Arbeitseinkommens unbedingt notwendig sei zu üben, und
das Üben in den Musikschulen, in denen er angestellt ist, nicht
möglich sei, habe S eine so große Wohnung gekauft, in der ihm ein
eigenes Arbeitszimmer für seine Tätigkeit zur Verfügung stehe.
Das Finanzamt habe die Bestimmungen des § 16 EStG iVm § 20 EStG falsch
angewendet, da die Behörde nicht auf den speziell gelagerten Fall des Bw.
eingegangen sei. Dies obwohl das Finanzamt aufgrund einer in der Wohnung des S
durchgeführten Nachschau mitgeteilt habe, zusätzliche Werbungskosten
anzuerkennen (anteilig für Miet-, Gas- und Stromkosten und
Haushaltsversicherung sowie die AfA für einen Schallschutzteppich).
Unbeachtet blieb der Umstand, dass die Finanzbehörde 1. Instanz nach
genannter Nachschau festgestellt habe, dass gegenständliches Zimmer
ausschließlich für Arbeitszwecke genutzt werde. Der Bw. führe
mehr als 50 % seiner Arbeit im genannten Arbeitszimmer seiner Wiener Wohnung,
das er ausschließlich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit
verwende, aus.
Der Bw. beantragte die
Aussetzung der Berufungserledigung, da zum selben Sachverhalt lediglich das Jahr
1996 betreffend eine VwGH-Beschwerde anhängig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Die
Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine
(Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert,
nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig
macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des
Steuerpflichtigen darstellt (VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100). Der Mittelpunkt
einer Lehrtätigkeit liegt nicht im (häuslichen) Arbeitszimmer, sondern
an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können
selbst erfolgt.
Auch wenn für die
Lehrtätigkeit an Musikschulen im vorliegenden Fall eine
Übungstätigkeit an dem im häuslichen Arbeitszimmer stehenden
Klavier in dem angegebenen zeitlichen Ausmaß (4 bis 6 Stunden
täglich) erforderlich ist, ändert dies doch nichts daran, dass diese
Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler,
darstellt (vgl. VwGH 20. 1. 1999, 98/13/0132 und VwGH 26. 5. 1999,
98/13/0138).
Darüber hinaus geht bei
einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer der Charakter als Wohnraum auch
nicht durch schalldämmende Maßnahmen (Türdichtung in Form von
Schaumstoffstreifen, Teppich und Schallschutz an den Füßen der
Klaviere) verloren. Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung ist daher der Abzug der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer (inklusive AfA für den so genannten
"Schallschutzteppich") als Werbungskosten zu versagen (VwGH 29. 1. 2003,
99/13/0076 und 0077).
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 27.
Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Häusliches ArbeitszimmerKlavierlehrerMittelpunkt der LehrtätigkeitÜbungstätigkeitschalldämmende Maßnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-W/02
- Stammnummer
- 4312
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF