Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/02
Verdacht des Schmuggels durch Einbringung eines Nichtgemeinschaftsfahrzeuges
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-S/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der Bf, der lediglich einen Wohnsitz im Zollgebiet hat, über die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen nach Art. 719 ZK-DVO aufgeklärt, rechtfertigt dies die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen
den Bf.über die Beschwerde vom 12. September 2002 gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom13. August 2002 mit dem gemäß
§ 83 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird im letzten Absatz wie folgt
ergänzt: Er hat hiemit die Finanzvergehen zu 3) nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die
übrigen Spruchbestandteile bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. August 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/00065-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im
Zollgebiet der Europäischen Union und zwar in St. Johann, den von
seiner Gattin im Winter 2002 widerrechtlich im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung über das Zollamt Spielfeld nach
Österreich eingeführten unverzollten PKW der Marke Mercedes
190 D, Baujahr 1992, Fg.Nr. WDB2011221G020402, amtliches
Kennzeichen, im Zollschätzwert von 70.000,00 S, worauf Eingangsabgaben
in Höhe von 22.400,00 S entfallen und hinsichtlich dessen von seiner
Gattin eine Verzollungsumgehung begangen worden war, vorsätzlich an sich
gebracht und in Österreich benützt, und hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Der gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde
wurde mit Beschwerdeentscheidung der FLD Salzburg als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz, GZ. 479/1-5/01, vom 22. April 2002, mit der
Begründung Folge gegeben, dass die im bekämpften Bescheid vom HZA
Salzburg getroffene Feststellung, wonach der Bf den
verfahrensgegenständlichen PKW vorsätzlich im Jahr 2001 in
Österreich an sich gebracht und auch benutzt hat, nicht schlüssig ist,
da von der Behörde für die im Jahr 2000 erfolgte Benützung
des PKW kein Vorsatz angenommen worden war. Nach dem 14. Mai 2001
wurde das Fahrzeug aber von ihm selbst neuerlich eingeführt, was wiederum
keine Tathandlung einer Abgabenhehlerei darstelle.
Mit Bescheid des HZA Salzburg vom
13. August 2002, Zahl 600/90189/7/2001, wurde das
Finanzstrafverfahren gegen den Bf neuerlich mit der Begründung eingeleitet,
es bestehe der Verdacht, dass der Bf
1) den von seiner Gattin im Winter 2000 widerrechtlich
im Rahmen der vorübergehenden Verwendung über das Zollamt Spielfeld
nach Österreich eingeführten PKW der Marke Mercedes 190 D,
Kennzeichen, im Zollschätzwert von S 70.000,00, worauf Eingangsabgaben in
Höhe von 22.400 S, (Z1 7.000,00, EUSt 15.400,00) entfallen,
hinsichtlich dessen von seiner Gattin eine Verzollungsumgehung begangen wurde,
fahrlässig an sich gebracht und in Österreich benützt hat,
2) am 12. oder 13.Mai 2001 anlässlich
seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld den von ihm benützten,
unter Punkt 1) näher beschriebenen, für seine Gattin in Kroatien zum
Verkehr zugelassenen PKW in das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung überführte, ohne die Voraussetzungen für dieses
Zollverfahren zu erfüllen, wodurch dieses Fahrzeug fahrlässig der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und
3) am 17. oder 18. Juni 2001 anlässlich
seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld den von ihm benützten
unter Punkt 1) näher beschriebenen für seine Gattin in Kroatien zum
Verkehr zugelassenen PKW in das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung überführte, ohne die Voraussetzungen für dieses
Zollverfahren zu erfüllen, wodurch dieses Fahrzeug vorsätzlich der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen
damit, dass dem Bf zu Pkt. 1) und 2) zumindest fahrlässiges Verhalten
vorzuwerfen sei, da er sich nie bei einem Zollamt informiert habe. Zu
Pkt. 3) begründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre
Entscheidung damit, der Bf sei von Beamten der Zollwachabteilung
St.Johann/MÜG am 14. Mai 2001 darauf aufmerksam gemacht worden,
dass er als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der
Europäischen Union dieses unverzollte Auto in Österreich nicht
benützen dürfe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom
12. September 2002 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und
damit begründet, es sei entgegen seines Rechtsverständnisses und fern
jeglicher Gerechtigkeit, ihm Fahrlässigkeit verbunden mit Abgabenhehlerei
vorzuwerfen. Er sei lediglich mit einem alten Fahrzeug über die Grenze
gefahren, für das bereits in einem Staat Steuer bezahlt worden ist, ohne
von einem Zollwachebeamten dabei beanstandet worden zu sein. Er fordere daher,
von dieser Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Im übrigen habe die FLD
bereits seiner Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass kein
Finanzvergehen vorliege.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Was die Beschwerde zu Pkt. 1) und 2) betrifft, wurde
diese, da es sich hierbei um die Einleitung wegen fahrlässiger
Finanzvergehen handelt, bereits von der Finanzstrafbehörde 1. Instanz mit
Bescheid vom 14. Oktober 2002, GZ: 600/90189/10/2001, als
unzulässig zurückgewiesen.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a. ).
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 14. Mai 2001 wurde der Bf durch Beamte der
Zollwachabteilung St. Johann/MÜG dabei betreten, als er das auf seine
Gattin in Kroatien zum Verkehr zugelassene Fahrzeug im Stadtgebiet von St.
Johann benutzte. Die weiteren Ermittlungen des HZA Salzburg ergaben, dass das
Fahrzeug erstmals im Winter 2000 von der Gattin des Bf über das Zollamt
Spielfeld nach Österreich eingebracht und zu Fahrten im Zollgebiet
verwendet worden ist. In weiterer Folge wurde der PKW wiederholt nach Kroatien
gebracht, wo die Gattin des BF in der Nähe von Split eine
Privatzimmervermietung betreibt. Sowohl im Mai als auch im Juni 2001 wurde das
Fahrzeug jeweils vom Bf über das Zollamt Spielfeld (nach Fahrten in
Kroatien) formlos nach Österreich gebracht.
Gem.
Art. 719 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge
zum privaten Gebrauch bewilligt.
Gem. Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO unterliegt
die Bewilligung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer
außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person sind.
Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (
ZK ) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist nach
Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus
einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes
verbringt oder der zollamtliche Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wenn der Bf nunmehr vorbringt, die FLD habe in ihrer
Beschwerdeentscheidung vom 22. April 2002 festgestellt, dass das von
ihm gesetzte Verhalten kein Finanzvergehen darstelle, irrt er sich. In dieser
Beschwerdeentscheidung hat die FLD festgestellt, das HZA Salzburg sei
aktenwidrig davon ausgegangen, die Gattin des Bf habe nach dem 14. Mai 2001 das
Fahrzeug nach Österreich gebracht. Auf Grund der Angaben des Bf in seiner
Niederschrift beim HZA Salzburg am 28. Juni 2001 ist vielmehr davon
auszugehen, dass er selbst sowohl am Wochenende vor dem 14. Mai 2001
als auch zwischen 17. und 18. Juni 2001 das Fahrzeug über das
Zollamt Spielfeld nach Österreich gebracht hat.
Die FLD stellte hiezu fest, dass das Einbringen eines
Fahrzeuges im Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine in der
Europäischen Union wohnhafte Person nicht unter das Tatbild der
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
subsumieren ist. Vom HZA Salzburg sei daher zu prüfen, ob der Bf durch sein
Verhalten ein anderes Finanzvergehen begangen habe. Das HZA Salzburg hat daher
unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht das Finanzstrafverfahren hinsichtlich
der Tatvorwürfe nach dem 14. Mai 2001 wegen Verdachts des
Schmuggels nach Art. 35 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.
Außer Streit steht, dass der Bf als
ausschließlich im Zollgebiet der Europäischen Union wohnhafte Person
zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch nach
Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO nicht berechtigt war.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird vom Bf ebenfalls
nicht bestritten, über die Rechtslage, zumindest nach der Beanstandung
durch Beamte der MÜG, informiert gewesen zu sein. Anlässlich der
Amtshandlung am 14. Mai 2001 wurde der Bf darüber
aufgeklärt, dass er infolge seiner Wohnsitzverhältnisse
(ausschließlicher Wohnsitz in der Gemeinschaft) zum Lenken eines
ausländischen unverzollten Fahrzeuges nicht berechtigt ist. Trotz dieser
Aufklärung über die Unzulässigkeit der Benützung eines
ausländischen unverzollten Fahrzeuges durch den Bf als Person mit
ausschließlichem Wohnsitz im Zollgebiet ist der Bf aber bereits im
Juni 2001 wiederum mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug
über das Zollamt Spielfeld nach Österreich eingereist. Zu diesem
Zeitpunkt war ihm die Bestimmung, wonach er ein Fahrzeug nicht im Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung in die Gemeinschaft einbringen kann,
bekannt.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist daher der Verdacht
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz erfolgte daher zu Recht. Ob der Bf. das ihm
zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des fortzuführenden Untersuchungsverfahrens gem.
§§ 114 ff. FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
vorübergehende Verwendung von StraßenfahrzeugenEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungSchmuggelBeförderungsmittelwiderrechtliche Verwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/02
- Stammnummer
- 4306
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF