Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0480-S/02
Übergabe von Betriebsvermögen von dritter Seite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-S/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15a ErbStG setzt voraus, dass der Zuwendende Gewinneinkünfte bezogen hat. Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Werden daher gleichzeitig mit einer die Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllenden Betriebsübergabe Wirtschaftsgüter (z.B. unbewegliches Betriebsvermögen, das in ertragsteuerlicher Hinsicht dem Betrieb zugerechnet wurde) von dritter Seite übergeben, so ist dieser Erwerbsvorgang nicht befreit, da bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Winner & Wieser KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
OM war Alleineigentümer
der Liegenschaft EZ ..... Grundbuch W, bestehend aus den Grundstücken 100/2
und 100/3, mit dem Pensionsgebäude und Appartementhaus A.
Die Ehegatten OM und AM waren
je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ...... Grundbuch W,
bestehend aus dem Grundstück 100/4, mit dem Pensionsgebäude und
Appartementhaus B.
OM ist Pensionist und bezog
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den
Häusern A + B wurde von der Gattin der nicht protokollierte gastgewerbliche
Betrieb "Frühstückspension und Appartements" in Form eines
Einzelunternehmens geführt.
Mit notariellem
Übergabevertrag vom 11. August 2000 erwarb der Bw von seinen
Eltern die ihnen gehörigen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile (siehe
Pkt. Zweitens 1) des Übergabevertrages). Gleichzeitig übertrug AM
ihren Gewerbebetrieb "Frühstückspension und Appartements" unter
Fortführung der Buchwerte als Gesamtsache an den Bw (siehe Pkt. Zweitens 2)
des Übergabevertrages).
Für die übergebenen
Liegenschaften bestanden folgende Einheitswerte:
a) S 1,000.000,-- für das
Grundstück 100/3 mit dem Haus A,
b) S 117.000,-- für das
unbebaute Grundstück 100/2 (jeweils dem Alleineigentümer OM
zugerechnet),
c) S 1,129.000,-- für das
Grundstück 100/4 mit dem Haus B (Zurechnung an OM und AM je zur
Hälfte).
Für den Vorgang AM an den
Bw wurde vom Finanzamt Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die Schenkung wurde
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei behandelt.
Für den Erwerb der
Grundstücke vom Vater wurde Grunderwerbsteuer und für den die
Gegenleistung übersteigenden Teil Schenkungssteuer vorgeschrieben. Strittig
ist nun, ob diesem Schenkungsvorgang ebenfalls die Steuerbefreiung
gemäß § 15a ErbStG zukommt.
Gegen den angefochtenen
Bescheid wurde Berufung erhoben und zwar mit folgender
Begründung:
"Die an den Bw von seinen
Eltern geschenkten Liegenschaften waren immer zur Gänze betrieblich
genutzt, abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum lag ertragsteuerlich
dementsprechend zu 100% wirtschaftliches Eigentum vor, auch der Einheitswert des
Betriebsvermögens wurde in der Vergangenheit zur Gänze bei AM -
auch hinsichtlich der zivilrechtlich OM gehörenden Liegenschaftsanteile
- festgestellt. Die Grundstücksart im Sinne des BewG ist bei beiden
EZ's 'Betriebsgrundstück'. Hinsichtlich der bis zum Übergabsstichtag
OM gehörenden Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile handelt es sich daher
ebenfalls um einen Betrieb bzw. Anteil an einem Betrieb im Sinne des
§ 15a ErbStG. Die Absicht dieser Gesetzesnorm ist, die
Übertragung von Kleinbetrieben bis zum einem EW von S 5.000.000,-- beim
Erwerber steuerlich zu entlasten. Da der Übernehmer den Betrieb in gleichem
Umfang fortführt, können die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit zu keinem anderen steuerlichen
Ergebnis führen, das sich ergeben hätte, wenn in der Vergangenheit
zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum ident gewesen
wären."
Das Finanzamt erließ in
der Folge eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, worin darauf verwiesen
wurde, dass der Betrieb "Frühstückspension und Appartements" von AM
allein geführt wurde.
Dagegen begehrte der Bw
rechtszeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und brachte ua ergänzend
vor:
"Die früher im
zivilrechtlichen Eigentum von OM gestandenen Liegenschaftsanteile wurden
gem § 24 BAO in der Vergangenheit seit jeher als
wirtschaftliches Eigentum von AM, und dementsprechend als einheitliches
Einzelunternehmen behandelt. Auch bei der Festsetzung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens (und der früher daraus resultierenden
Gewerbekapitalsteuer) wurden diese Liegenschaften seitens der Finanzbehörde
gem. § 24 (2) BAO als einheitliches Einzelunternehmen
AM behandelt. Im Zuge einer früheren Betriebsprüfung wurde von der
Finanzbehörde eine schriftliche Erklärung von OM dafür verlangt,
dass es sich bei der zivilrechtlich ihm gehörenden Liegenschaft bzw. dem
Liegenschaftsanteil um wirtschaftliches Eigentum seiner Gattin handelt. Wenn
daher in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung ausgeführt wird,
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG sei nur anwendbar, wenn
Sonderbetriebsvermögen in Verbindung mit einem Anteil an einem Betrieb
übergeht, so stellt sich im vorliegenden Fall diese Frage überhaupt
nicht, weil in abgabenrechtlicher Betrachtungsweise ein einheitliches
Einzelunternehmen übergeben wurde. Wir sind daher der Ansicht, dass im
vorliegenden Fall § 15a ErbStG auch für die zivilrechtlich
von OM auf den Bw übergebenen Liegenschaften anzuwenden ist. Die
gegenteilige Behandlung im Bescheid vom 31.05.2001 stellt eine nunmehrige
plötzliche Abkehr von der von der Finanzbehörde selbst geforderten
wirtschaftlichen Betrachtung dar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber hinaus als Schenkung
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde
§ 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
ErbStG eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder
unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
§ 15a ErbStG
lautet:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder
ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4)
Der Freibetrag steht beim Erwerb
1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2.
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in
dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3.
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5)
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6)
Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis
3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7)
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt
dem Finanzamt anzuzeigen. "
In den Erläuterungen der
Regierungsvorlage des StRefG 2000 ist zu § 15a ErbStG
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser Bestimmung soll ein
sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die
unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen
geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen
von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden
(§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person
ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für
die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung
zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag (Freibetragsteil)
soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem Viertel
überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem Teilbetrieb
übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der
Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes des
gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der Übertragung ein
Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt
die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft oder
am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens dieser Anteil
übertragen wird. "
Die Mutter übergab eine
Liegenschaftshälfte und den Betrieb an den Sohn. Dieser Vorgang ist
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei. Im konkreten
Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG auch auf die Übertragung der Liegenschaften vom
Vater auf den Sohn anwendbar ist.
Tatbestandsvoraussetzung der
Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG sind ua
bestimmte persönliche Elemente. Im Falle einer Schenkung unter Lebenden
muss der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet haben oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt,
dass der Gesetzgeber nur die Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in
denen der Geschenkgeber Betriebsführer oder Gesellschafter
war.
Begünstigt ist ferner nur
die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung
aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus
Gewerbebetrieb dienen. Auf Seiten des Zuwendenden müssen daher
Gewinneinkünfte vorliegen.
Im konkreten Fall ist
unbestritten, dass OM als Geschenkgeber nur nichtselbständige und keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Auch wenn Vermögenselemente bei
der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung der Betriebsinhaberin
berücksichtigt wurden, so ändert es nichts daran, dass der
Erwerbsvorgang vom Vater die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 15a ErbStG nicht erfüllt.
Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise,
weil Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen
verfolgen und infolgedessen unterschiedliche ausgestaltet sind (vgl. VwGH
05.08.1993, 88/14/0060).
Der Wortlaut des
§ 15a ErbStG lässt keinen Raum dafür, mehrere
Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen zusammenzufassen. Eine
planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts ist ebenfalls
nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der Erbschaftssteuer als
Erbanfallsteuer entspricht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine
Steuer, die für den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom
Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 4f). Es ist
sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein
Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG
vorliegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom
26. 01. 1995, 94/16/0058, zu den
§§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben
Person !) nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert
auch nichts die Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da
diese Bestimmung lediglich die Berechnung der Steuer dient, über den
Steuertatbestand aber keine Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl
von Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen
(vgl. VwGH 26. 01. 1995, 94/16/0058).
Im gegenständlichen Fall ist ergänzend
festzuhalten, dass das Auseinanderklaffen von Betriebsinnehabung und
zivilrechtlichem Eigentum bislang kein Hindernis für die Ausübung des
Gewerbes war. Damit kann aber die Übertragung des zivilrechtlichen
Eigentums vom Vater an den Bw ebenfalls keine unabdingbare Voraussetzung
für die Fortführung des Betriebes sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-S/02
- Stammnummer
- 4302
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF