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Findok · Richtlinien

StiftR 2009 Rz 19

1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich:

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009

Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009

Wortlaut laut Findok

1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich: Rz 19:   | | Privatstiftungen (PSG) | Landesstiftungen | BStFG | Rechtspersönlichkeit der Stiftung | Ja | Ja | Ja | Stiftungszweck | Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt | Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen | Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BStFG | Verbotene Tätigkeiten | Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft; Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft |   |   | Art des Vermögens | Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) | Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) | Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) | Gründung durch privatrechtlichen Widmungsakt | Ja | Ja | Ja | Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register | Firmenbuch | Register | Register | Entstehung der Stiftung | Eintragung ins Firmenbuch | Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig | Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig | Eigennützigkeit möglich | Ja | Nein | Nein | Familienstiftung möglich | Ja | Ja | Ja | Errichtung auf unbeschränkte Dauer | Nein, max. 100 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 100 Jahre) | Ja | Ja | Mindeststiftungsvermögen | 70.000 Euro | Keines | Keines | Kontrolle | Jährliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfer | Aufsicht der Stiftungsbehörde | Staatliche Aufsicht | Rechnungswesen | Nach UGB | Rechnungsabschluss | Rechnungsabschluss | Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen | Ja | Nein | Nein | Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich | Ja | Nein | Nein | Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung | Ja | Nein | Nein | Führung der Stiftung | Dreiköpfiger Stiftungsvorstand | Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand) | Ein Stiftungskurator | Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung? | Ja | Ja | Ja | Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich? | Ja | Nein | Nein  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0011-VI/6/2009
Stammnummer
42974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
16.11.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF