Findok · Richtlinien
StiftR 2009 Rz 19
1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich:
geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0011-VI/6/2009gilt ab 16.11.2009
Inhaltsverzeichnis der StiftR 2009
Wortlaut laut Findok
1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich:
Rz 19:
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Privatstiftungen (PSG)
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Landesstiftungen
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BStFG
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Rechtspersönlichkeit der Stiftung
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Ja
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Ja
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Ja
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Stiftungszweck
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Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt
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Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen
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Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BStFG
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Verbotene Tätigkeiten
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Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft; Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft
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Art des Vermögens
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Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
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Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
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Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
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Gründung durch privatrechtlichen Widmungsakt
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Ja
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Ja
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Ja
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Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register
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Firmenbuch
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Register
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Register
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Entstehung der Stiftung
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Eintragung ins Firmenbuch
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Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig
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Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig
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Eigennützigkeit möglich
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Ja
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Nein
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Nein
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Familienstiftung möglich
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Ja
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Ja
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Ja
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Errichtung auf unbeschränkte Dauer
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Nein, max. 100 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 100 Jahre)
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Ja
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Ja
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Mindeststiftungsvermögen
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70.000 Euro
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Keines
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Keines
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Kontrolle
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Jährliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
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Aufsicht der Stiftungsbehörde
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Staatliche Aufsicht
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Rechnungswesen
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Nach UGB
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Rechnungsabschluss
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Rechnungsabschluss
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Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen
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Ja
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Nein
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Nein
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Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich
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Ja
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Nein
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Nein
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Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung
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Ja
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Nein
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Nein
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Führung der Stiftung
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Dreiköpfiger Stiftungsvorstand
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Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand)
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Ein Stiftungskurator
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Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung?
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Ja
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Ja
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Ja
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Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich?
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Ja
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Nein
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Nein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0011-VI/6/2009
- Stammnummer
- 42974
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 16.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF