Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0091-L/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-L/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs.1) ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn ein Verdacht besteht; d.h. es müssen hinreichend Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im § 82 Abs.3 lit.a) bis e) angeführter Grund für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt. Unter “Verdacht” ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann: Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung zwar nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Werner A. wegen Beschwerde gegen Einleitungsbescheid (§ 82 Abs.3 FinStrG)
gemäß
§§ 150 Abs.1, 152 Abs.1, 156, 157
u.160 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 15.8.2002 gegen den Bescheid vom 18.7.2002 des Hauptzollamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18.7.2002 hat das Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrafNr 500/2002/00253-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorsätzlich im Dezember 1999 eingangsabgabenpflichtige Waren
ausländischer Herkunft, nämlich 14.000 Stück Zigaretten der Marke
"HB", 13.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro"
und 13.000 Stück Zigaretten der Marke "Ernte 23", im Gesamtwert
von € 2.688,89 (darauf entfallende Eingangsabgaben i.H.v.
€ 8.368,16, davon € 2.229,67 an Zoll, € 4.153,92
an Tabaksteuer und € 1.984,57 an Einfuhrumsatzsteuer), wobei
hinsichtlich dieser Zigaretten von unbekannten Personen das Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols
nach §§ 35 Abs.1 lit.a),
44 Abs.1 lit.b) FinStrG begangen worden war, von FG
übernommen und anschließend in Steyrermühl an WP weiterverkauft
und -in Tateinheit -dadurch zum einen das Finanzvergehen der
(vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37
Abs.1 lit.a) FinStrG und zum anderen dadurch, dass er diese
Monopolgegenstände mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9
Tabakmonopolgesetz 1996) von € 5.762,96, welche dem im § 2
Tabakmonopolgesetz 1996 normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt worden
waren, an sich brachte, das Finanzvergehen der (vorsätzlichen)
Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 15.8.2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde
beantragt, das Finanzstrafverfahren gegen ihn entweder einzustellen oder dem
tatsächlichen Sachverhalt, wonach er lediglich insgesamt 65 Stangen
Zigaretten, nämlich 25 Stangen der Marke "HB", 20 Stangen der
Marke "Marlboro" und 20 Stangen der Marke "Ernte 23",
die er im November 1999 in Linz von einem unbekannten LKW-Fahrer zum Preis von
ATS 180.- je Stange erworben habe, in Steyrermühl an WP weiterverkauft
habe, anzupassen. Er sei mit WP damals auf einem Parkplatz in Steyrermühl
bei einem Stangenpreis von ATS 220.- handelseinig geworden und habe diesem in
der Folge dort auch die 65 Stangen übergeben, ohne jedoch vom genannten
Käufer den vereinbarten Kaufpreis von ATS 14.300.- erhalten zu haben.
Später stattgefundene Kontakte mit WP hätten sich zwar um weitere, auf
kriminellem Weg zu beschaffende 200 Stangen Zigaretten gedreht, jedoch seien
diese nicht im Zusammenhang mit den Rede stehenden 65 Stangen gestanden.
Insofern sowie auf Grund der Tatsache, dass ihm WP nach wie vor exakt ATS
14.300.- schulde, seien die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des
Genannten vom 20.9.2001 unrichtig bzw. stellten lediglich eine Belastungs-oder
Schutzbehauptung dar.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I.Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann;
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs-oder
aufhebungsgründe vorliegen;
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist,
dass ein im Absatz 3 lit.a)-e) angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt. Unter "Verdacht"
ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zwar nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht schon Aufgabe
der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Im gegenständlichen Fall lag der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe einerseits die zu Zl.500/90601/3/2001
von Organen des Hauptzollamtes Linz niederschriftlich festgehaltene Aussage des
Werner A vom 5.7.2001, worin er -nach anfänglichem Leugnen- eingestand, im
November 1999 im Hafengelände in Linz von einem unbekannten
ausländischen LKW-Fahrer insgesamt 65 Stangen Zigaretten zum Preis von
ATS 180.- je Stange angekauft und kurze Zeit später an WP zum Preis
von ATS 220.-je Stange weiterverkauft zu haben, und andererseits die am
20.9.2001 mit WP ebenfalls von Organen des Hauptzollamtes Linz aufgenommene
Niederschrift (zu Zl.500/90081/4/2001), in der dieser versicherte, dass Werner A
ihm lediglich einmal -glaublich im Dezember 1999 in Steyrermühl-
Zigaretten, und zwar 200 Stangen, geliefert habe, vor: Er habe diese Zigaretten
seinerzeit bei FG bestellt, geliefert seien sie ihm -übrigens zum
Stangenpreis von ATS 220.--allerdings schließlich von Werner A in
dessen weißem Lieferwagen, verpackt in 4 Überkartons, worden,
außerdem habe er sofort nach Übernahme in bar bezahlt.
Trotz Vorhalts dieser Aussage des WP blieb Werner A auch in
seiner neuerlichen (am 9.10.2001 stattgefundenen) Vernehmung dabei, an WP
lediglich 65 Stangen Zigaretten verkauft zu haben, wobei jener ihm bis heute den
Kaufpreis hiefür schuldig geblieben sei, bzw. bestritt er darin abermals
ausdrücklich, an WP mehr als 65 Stangen geschmuggelte Zigaretten
veräußert zu haben; bei den von WP erwähnten 200 Stangen
Zigaretten handle es sich vielmehr um jene aus Trafikeinbrüchen stammenden,
für die er aber bereits vom Landesgericht Wels verurteilt worden
sei.
Es trifft somit zu und wird dies von Werner A auch
grundsätzlich zugestanden, an WP im Dezember 1999 geschmuggelte Zigaretten
verkauft zu haben; lediglich über deren Menge bestehen zwischen den
Aussagen der beiden Personen Differenzen: Während Werner A lediglich 65
Stangen Zigaretten zugibt, spricht WP von 200 Stangen, wobei dessen Aussage, mit
der der Zweitgenannte sich als Abnehmer (und damit Hehler) immerhin selbst
belastet, nicht zuletzt auch wegen der darin enthaltenen detaillierten
Schilderung der Sachumstände, jedenfalls glaubwürdig
erscheint.
Hingegen vermag das Vorbringen des Werner A in seiner
Beschwerdeeingabe vom 15.8.2002 den im angefochtenen Einleitungsbescheid des
Hauptzollamtes Linz gegen ihn gerichteten Tatverdacht -auch im Lichte der
dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden (oben bereits erwähnten)
Aktenunterlagen und Beweismittel- keineswegs entkräften, zumal gerade die
Angaben des Werner A nicht nur zum Teil widersprüchlich erscheinen, sondern
in manchen Belangen auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang
stehen:
1.Anlässlich seiner Einvernahme am 5.7.2001 hat Werner
A anfänglich überhaupt bestritten, mit geschmuggelten Zigaretten
gehandelt zu haben.
2.Bezüglich der angeblich gestohlenen 200 Stangen
Zigaretten gibt Werner A in der Niederschrift vom 9.10.2001 an, diese sehr wohl
an WP verkauft zu haben, in der Beschwerde vom 15.8.2002 behauptet er hingegen,
über die aus Trafikeinbrüchen stammenden 200 Stangen Zigaretten mit WP
lediglich "hypothetisch" diskutiert zu haben.
3.Aus welchem Grunde die Aussage des WP, bei der sich
dieser selbst schwer belastet hat, lediglich eine "Belastungs-" bzw.
"Schutzbehauptung" darstellen sollte, wie dies Werner A in seiner
Beschwerdeeingabe vorgibt, erscheint unerfindlich.
4.Sowohl Werner A als auch WP sprechen in ihren Aussagen
übereinstimmend lediglich von einer einzigen Zigarettenlieferung bzw. einem
einzigen Kaufgeschäft zwischen den beiden; die Verantwortung des Werner A,
er habe an WP auch noch "gestohlene" inländische Zigaretten (nämlich
200 Stangen) verkauft, widerspricht dem in augenscheinlicher Weise.
5.Überhaupt ist die Behauptung des Werner A vom
9.10.2001, er habe im November 1999 an WP zwar 65 Stangen Zigaretten zu je ATS
220.- je Stange geliefert, hiefür aber von jenem den Kaufpreis nicht
bekommen, und kurz darauf, nämlich im Jänner 2000, weitere 200 Stangen
zum Preis von ATS 200.- an denselben veräußert, insofern als
wenig glaubwürdig bzw. jedweder praktischen Lebenserfahrung widersprechend
zu würdigen, als von ihm anlässlich dieser angeblichen zweiten
Lieferung weder der angeblich noch ausstehenden Kaufpreis für die erste
Lieferung nicht gleich "mitkassiert" noch die "neue" Lieferung um den Gegenwert
des Außenstandes verringert worden ist.
Dazu kommt, dass Werner A auch bereits in der Vergangenheit
mehrmals rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der
Einfuhr ausländischer unverzollter Zigaretten begangen hat (siehe dessen
Verurteilung wegen Abgaben -und Monopolhehlerei durch das Landesgericht Salzburg
im Urteil v.13.6.1996, 40 Vr 1972/95, 40 Hv 19/95; sowie die Verhängung
einer Geldstrafe wegen Schmuggels und vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte
des Tabakmonopols in der Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom
29.3.1999, Zl.500/90182/01/99).
Es erweist sich somit - auch im Lichte des insgesamt
gesehen nicht widerspruchsfreien Beschwerdevorbringens- der Ausspruch des
Tatverdachtes im angefochtenen Einleitungsbescheides als durchaus
haltbar.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht auch zu der
gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen Gewissheit der tatsächlichen
Tatbegehung in dem vom Einleitungsbescheid angeführten Ausmaß
führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verdacht eines FinanzvergehensAbgabenhehlereiKenntnis von TatsachenEinleitung des Finanzstrafverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-L/02
- Stammnummer
- 4297
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF