Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0466-I/02
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-I/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998, 1999 und 2001
entschieden: Der
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für das
Kalenderjahr 1998 und
1999 wird unter Abweisung des
Mehrbegehrens teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
wird als unbegründet abgewiesen.
Die mit
diesem Bescheid festgesetzte Bemessungsgrundlage, die Einkommensteuer und die
Abgabennachzahlung sowie deren Fälligkeit bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom
28. März 2002 kam die Abgabenschuldnerin ihrer Verpflichtung zur
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 1998,
1999 und 2001 nach.
Mit Bescheiden vom 17. Juli
2002 erfolgten antragsgemäße Veranlagungen.
Gegen diese Bescheide erhob die
Steuerpflichtige rechtzeitig Berufung und führte aus, dass sie mit diesem
Schreiben ihre Arbeitnehmerveranlagungen "widerrufe".
Ermittlungen des Finanzamtes
ergaben, dass der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 vorliege, weshalb die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 22. August 2002 als unbegründet abgewiesen
wurden.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte an, dass für das Jahr
1998 zusätzliche Werbungskosten und Sonderausgaben, für das Jahr 1999
zusätzliche außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben
sowie für das Jahr 2001 zusätzliche außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Weiters bestimmt § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988,
dass Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung)
Werbungskosten sind.
Demgegenüber dürfen
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung selbst dann nicht bei den einzelnen Einkünften
abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit erfolgen.
Weiters sind nach § 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 unter anderem Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Unfallversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Dazu ergänzt § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988, dass unter anderem für derartige Ausgaben ein
einheitlicher Höchstbetrag von (für die berufungsgegenständlichen
Jahre) S 40.000,00 besteht, der sich - bei im gegenständlichen Fall nicht
vorliegenden Voraussetzungen - um bestimmte Beträge erhöht. Sind die
abzugsfähigen Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2 (S 819,00), als Sonderausgaben abzusetzen.
Letztlich bestimmt § 34
Abs. 1 EStG 1988, dass bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Eine
derartige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
liegt vor, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und eines
Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als S 200.000,00 bis
S 500.000,00 10% und vermindert sich für jedes Kind (§ 106 EStG 1988)
um je einen Prozentpunkt.
Sind im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann bestimmt
§ 34 Abs. 5 EStG 1988, dass als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 anzusetzen
sind.
1)
Arbeitnehmerveranlagung 1998
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998
machte die Berufungswerberin die Teilnahmegebühr für einen
Fortbildungskurs in Höhe von S 300.- als Werbungskosten geltend,
welche antragsgemäß berücksichtigt wurde.
Im Vorlageantrag werden nunmehr
erstmalig zusätzliche Werbungskosten begehrt. Von diesen sind Aufwendungen
für ein Fachbuch in Höhe von S 350.- zweifelsfrei
anzuerkennen.
Hinsichtlich der Ausgaben
für "Arbeitsschuhe" ist anzumerken, dass Schuhe grundsätzlich nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen für die Lebensführung gehören, da Schuhe - mit
wenigen Ausnahmen, in welchen sie als Arbeitsschutzkleidung im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen sind - grundsätzlich keinen
Arbeitsmittelcharakter haben und von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aber auch im privaten Bereich benutzt
werden. Aufwendungen für die Anschaffung oder die Instandhaltung
bürgerlicher (privat verwendbarer) Kleidung - und dazu zählen auch
Schuhe - sind auch dann keine Werbungskosten, wenn diese Kleidung
ausschließlich im Rahmen der Berufstätigkeit getragen wird und die
Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingt (vgl.
VwGH 17.11.1981, 14/1161/80). Im Sinne einer verwaltungsökonomischen
Vorgangsweise wird aber auf weitergehende diesbezügliche Ermittlungen ob im
gegenständlichen Fall tatsächlich als Arbeitsschutzkleidung zu
bewertende Schuhe gekauft wurden verzichtet, da selbst bei Anerkennung der
beantragten Aufwendungen für diese das Werbungskostenpauschale in Höhe
von S 1.800,00 nicht überschritten wird. Die tatsächlichen
Werbungskosten, welche auf das Werbungskostenpauschale anzurechnen sind betragen
unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Schuhe in Summe
nämlich S 1.649,00 (S 300,00 lt. Erstantrag, S 350,00 für
Fachliteratur und S 999,00 für die "Arbeitsschuhe"). Da durch die
tatsächlichen Aufwendungen das Werbungskostenpauschale nicht
überschritten wird, ist das Pauschale bei der Berechnung der Einkünfte
anzusetzen.
Zusätzlich dazu stellt der
Beitrag zu einem Berufsverband Werbungskosten dar, welche nicht auf das
Werbungskostenpauschale anzurechnen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass aus
der dem Vorlageantrag angeschlossenen Beilage hervorgeht, dass sich der
Arbeitgeber der Berufungswerberin an diesen Kosten beteiligt hat, weshalb nur
die von der Berufungswerberin selbst getragenen Aufwendungen in Höhe von S
200,00 bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigt werden
können.
Zu den beantragten
Sonderausgaben ist anzuführen, dass im Erstantrag keinerlei Sonderausgaben
angeführt wurden. Im Vorlageantrag werden nunmehr "Zinsen für
Anschaffung von Wohnraummöbel" als Sonderausgaben bezeichnet. Derartige
Aufwendungen für die Einrichtung bestehenden Wohnraumes fallen jedoch nicht
unter die Begünstigungsbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, da
durch diese nur die Schaffung neuen Wohnraumes, nicht jedoch die Einrichtung
desselben gefördert wird. Die Prämie für eine freiwillige
Unfallversicherung ist als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
absetzbar.
Nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG
1988 ist im vorliegenden Fall ein Viertel der tatsächlichen Aufwendungen
als Sonderausgaben absetzbar, wenn nicht das Sonderausgabenpauschale höher
ist. Ein Viertel der beantragten (gesamten) Aufwendungen von S 1.680,18
beträgt S 420,05 und liegt somit unter dem Sonderausgabenpauschale von
S 819.-, weshalb - wie bereits im Erstbescheid - das Pauschale anzusetzen
ist.
2)
Arbeitnehmerveranlagung 1999
Ein Viertel der als
Sonderausgaben begehrten Beträge von € 392,23 und (neu im
Vorlageantrag) S 500.- beträgt S 1.474,00. Da es sich bei diesen
Aufwendungen offenbar um Sonderausgaben handelt, ist dieses Viertel an Stelle
des bisherigen Betrages von S 1.349,00 bemessungsgrundlagenmindernd zu
berücksichtigen.
Die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von S 420,00
übersteigen nicht den Selbstbehalt von S 23.720,00 und führen daher zu
keinen steuerlichen Auswirkungen.
3)
Arbeitnehmerveranlagung 2001
Neben den bereits im
Erstbescheid anerkannten Sonderausgaben und Werbungskosten werden im
Vorlageantrag nunmehr erstmalig auch außergewöhnliche Belastungen im
Ausmaß von S 6.528,00 angeführt. Diese Aufwendungen können
jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von S 25.037,00
nicht übersteigen. Die Berufung gegen diesen Bescheid war daher als
unbegründet abzuweisen.
4)
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagungen 1998 und 1999
|
Die
Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1998 errechnet sich demnach wie folgt:
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|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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|
Bezirkskrankenhaus
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|
245.023,00
|
S
|
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|
Werbungskostenpauschale
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-1.800,00
|
S
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|
Werbungskosten ohne Anrechnung auf
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das Werbungskostenpauschale
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-200,00
|
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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|
243.023,00
|
S
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|
Sonderausgabenpauschale
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-819,00
|
S
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|
Einkommen
|
|
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|
242.204,00
|
S
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
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|
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|
|
10% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
5.000,00
|
S
|
|
22% für die weiteren S
|
100.000,00
|
|
|
22.000,00
|
S
|
|
32% für die restlichen S
|
92.200,00
|
|
|
29.504,00
|
S
|
|
|
|
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|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
56.504,00
|
S
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|
Allgemeiner Absetzbetrag
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|
|
-7.596,00
|
S
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
|
|
-4.000,00
|
S
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|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
-1.500,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
43.408,00
|
S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
|
|
|
|
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
|
|
2.100,12
|
S
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|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
45.508,12
|
S
|
anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
|
|
-40.580,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO
|
|
4.928,00
|
S
|
(dieser Betrag entspricht
358,13 EURO)
|
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|
Die
Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1999 errechnet sich demnach wie folgt:
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|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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|
|
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|
Bezugsauszahlende Stelle
|
|
stpfl. Bezüge (KZ 245)
|
|
|
|
Bezirkskrankenhaus
|
|
254.713,00
|
S
|
|
|
|
Werbungskostenpauschale
|
|
-1.800,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
252.913,00
|
S
|
|
|
|
|
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|
|
Sonderausgaben
|
|
-1.474,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommen
|
|
|
|
251.439,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
|
|
|
|
10% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
5.000,00
|
S
|
|
22% für die weiteren S
|
100.000,00
|
|
|
22.000,00
|
S
|
|
32% für die restlichen S
|
101.400,00
|
|
|
32.448,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
59.448,00
|
S
|
|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
|
|
|
-7.324,00
|
S
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
|
|
-4.000,00
|
S
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
-1.500,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
46.624,00
|
S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
|
|
|
|
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
|
|
2.194,14
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
48.818,14
|
S
|
anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
|
|
-44.061,60
|
S
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|
|
|
|
|
|
|
festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO
|
|
4.757,00
|
S
|
(dieser Betrag entspricht 345,70 EURO)
|
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Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-I/02
- Stammnummer
- 4284
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF