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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0040-Z1W/09

Geschenksendung, Eingangsabgabenbefreiung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z1W/09vom 18.09.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 11. März 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 24. Februar 2009, Zl. 10000/00000/2009, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. Jänner 2009 setzte das Zollamt Wien Eingangsabgaben in der Höhe von € 19,53 für eine aus den Vereinigten Staaten für den Beschwerdeführer von der Post zur Eingangsabfertigung gestellte Sendung beinhaltend einen DVD Recorder fest. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen die Vorschreibung von Eingangsabgaben, da es sich um eine Geschenksendung handle. Das Zollamt wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Unter Anführung, dass es sich um eine Geschenksendung der in den USA lebenden Tochter handle und Hinweis darauf, dass es einen derart großen Freibetragsunterschied zwischen Geschenksendung und persönlicher Einfuhr gebe, erhob der Beschwerdeführer den Rechtsbehelf der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wie schon das Zollamt Wien in seiner Berufungsentscheidung rechtsrichtig ausführte sieht die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen im Titel VII, Art. 29, Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen eine betragliche Grenze von € 45 für Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft, soferne es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde liegen, vor. Art. 27 der vorzitierten Verordnung sieht eine Eingangsabgabenbefreiung für Sendungen mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden vor, wobei der Gesamtwert dieser Sendung € 22 nicht übersteigen darf. Von dieser Befreiung des Art. 27 sind alkoholische Erzeugnisse, Parfum und Toilettewasser, sowie Tabak und Tabakwaren ausgeschlossen. Der Wert des verfahrensgegenständlichen DVD-Recorders beträgt unstrittig USD 89,99 zuzüglich der Versandkosten in der Höhe von USD 46,50. Die Festsetzung der Eingangsabgaben erfolgte daher mangels des Vorliegens einer Eingangsabgabenbefreiung zu Recht. Der angesprochene höhere Freibetrag für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden kann mangels der Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen werden. Der Sinn dieser Regelung ist darin zu erblicken, dass es grundsätzlich nicht vorgesehen ist Sendungen mit einem so hohen Wert von den Eingangsabgaben zu befreien, sondern soll dies nur für die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gelten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. September 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0040-Z1W/09
Stammnummer
42802
Gültig
18.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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