Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0507-W/03
Ermittlung des Grenzbetrages, Wochengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-W/03vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Ermittlung des Grenzbetrages beim Alleinverdienerabsetzbetrag ist das nach § 3 EStG steuerfreie Wochengeld miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde vom Bw. ua. der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Auf der Erklärung wurde vom Bw. das
Feld "Mein (Ehe)Partner bezog 2001
Einkünfte (inkl. Wochengeld) in Höhe von" angekreuzt.
Das Finanzamt hat bei
Durchführung der Veranlagung den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der
Begründung, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von S 60.000,00 sind,
nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben
und im Wesentlichen vorgebracht, dass die steuerpflichtigen Einkünfte
seiner Ehegattin den Betrag von S 60.000,00 nicht überschritten
hätten und dass das Wochengeld nicht in die Grenze miteinzubeziehen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung für das
Kalenderjahr 2001 steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von S 5.000,00 (€ 364,00) jährlich
zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988),
der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person
in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchsten S 60.000,00 (€
4.400,00) jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
S 30.000,00 (€ 2.200,00) jährlich erzielt. Die nach § 3
Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG
1988 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer das Wochengeld und
vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen befreit.
Unter dem Begriff
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 ist der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu verstehen.
Laut der übermittelten
Lohnzettel für das Kalenderjahr 2001 hat die Ehegattin des Bw. für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 von der APK-Pensionskasse
Aktiengesellschaft Bruttobezüge in Höhe von S 58.083,00 bezogen.
Von der Wiener Gebietskrankenkasse hat die Ehegattin des Bw. für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 19. Februar 2001 Wochengeld in Höhe von
S 7.532,00 und für den Zeitraum 6. Februar 2001 bis 6. Februar 2001
Wochengeld in Höhe von S 1.054,00 erhalten. Von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde für den Zeitraum 2.
März 2001 bis 2. März 2001 Wochengeld in Höhe von
S 18.977,00 ausbezahlt.
Maßgebend für die
Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners ist der Gesamtbetrag seiner
Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte im Sinn des § 3 EStG 1988
bleiben grundsätzlich außer Ansatz; einbezogen werden auf Grund der
Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988:
das
Wochengeld nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
Einkünfte
aus Auslandstätigkeiten und Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 10
und 11 EStG 1988)
Einkünfte
, die auf Grund von DBA steuerfrei sind
Endbesteuerte
Einkünfte (vgl. Doralt Einkommensteuergesetz Kommentar § 33 Tz.
33).
Der
Grenzbetrag ist im gg. Fall wie folgt zu ermitteln:
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Beträge
in S
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Bruttobezug laut Lohnzettel:
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58.083,00
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abzüglich:
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sonstige Bezüge
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7.447,00
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Sozialversicherung
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8.750,00
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sonstige steuerfreie
Bezüge
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859,00
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Werbungskostenpauschale
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1.800,00
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Steuerpflichtige
Bezüge
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39.227,00
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zuzüglich
Wochengeld
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7.532,00
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1.054,00
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18.977,00
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Summe
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66.790,00
Die Ehegattin des Bw. hat unter
Einbeziehung des Wochengeldes Einkünfte von S 66.790,00 im
Kalenderjahr 2001 erzielt. Da der maßgebliche Grenzbetrag von
S 60.000,00 überschritten wurde, konnte dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-W/03
- Stammnummer
- 4272
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF