Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4102-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4102-W/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom
4. Juli 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli 2002 für das Kind
S. Sch. entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 20. Juni 2002 beim Finanzamt (FA)
eingelangten Antrag begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Weitergewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2002 für seine Tochter
S. Sch. Laut dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 19. Juni 2002
leidet das Kind seit Geburt an Asthma bronchiale und Neurodermitis und ist
dadurch zu 30 v. H. behindert.
Das FA wies den vorhin genannten Antrag mit Bescheid vom
4. Juli 2002 ab und begründete seine Entscheidung mit dem nur 30%igen
Behinderungsgrad des Kindes.
Mit dem am 16. Juli 2002 beim FA eingebrachten
Schriftsatz erhob der Bw. Berufung und gab an, dass sich der Leidenszustand
seiner Tochter verschlechtert hätte. Am 12. August 2002 brachte er erneut
ein amtsärztliches Gutachten ein, in dem attestiert wurde, dass das Kind
seit 1992 an Neurodermitis (beide Oberschenkel, Ellenbogen und den Knie) sowie
an Asthma bronchiale leide und dadurch seit diesem Zeitpunkt zu 50 v. H.
behindert sei.
Das FA legte die Berufung an der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember geltenden Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den vorhin zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
im Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinen
schlüssig begründeten Gutachten vom 8. Jänner 2003 den Grad der
Behinderung mit 50 v.H. fest.
In den Sachverständigengutachten werden bei S. Sch.
folgende Leiden diagnostiziert:
allergisches
Asthma bronchiale (Richtsatzposition III/a/286) mit einem 30%igen
Behinderungsgrad (unterer Rahmensatz wegen leicht- bis mäßiggradiger
Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven in Folge des Asthma
unter Berücksichtigung der Allergieneigung) sowie
Neurodermitis
(Richtsatzposition IX/a/698) mit einem 30%igen Behinderungsgrad (eine Stufe
über dem unteren Rahmensatz, da eine geringgradige Ausprägung
vorhanden sei und durch geeignete Behandlung auch im Winter fast völlige
Beschwerdefreiheit gegeben sei).
Als Gesamtgrad
der Behinderung ergebe sich ein 50%iger Hundertsatz, da das Leiden 1 durch das
Leiden 2 um zwei Stufen erhöht werde. Der ärztliche Dienst des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat sich dieser Einstufung
des Behinderungsgrades angeschlossen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung in Gesamthöhe von 50 v.H. laut
Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Da auf Grund des Gutachtens des
Bundessozialamtes eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4102-W/02
- Stammnummer
- 4271
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF