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Findok · Richtlinien

AH-3100

3. Ausfuhr von nicht in Anhang I der Verordnung gelisteten Gütern

überholte Fassung (bis 14.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0015-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.02.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr von nicht in Anhang I der Verordnung gelisteten Gütern 3.1. Ausfuhrverbot Die Ausfuhr von nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung ist dann verboten, wenn der Ausführer vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Damit wird ein Verbot der Ausfuhr ohne gültige Genehmigung verhängt. 3.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (1) Die Ausfuhr der im Einzelfall einem Verbot unterworfenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Einzelausfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland. Globalausfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht dem verhängten Verbot unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0015-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 18)
Gültig
01.11.2010 bis 14.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF