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Findok · Richtlinien

AH-3100

11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung

überholte Fassung (bis 14.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0015-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.02.2012.

Wortlaut laut Findok

11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung 11.1. Güter Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. 11.2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (1) Voraussetzung für die zulässige Inanspruchnahme und damit auch für die Gültigkeit der Genehmigung ist, dass diese Wiederausfuhr innerhalb von drei Monaten nach dem Verbringen der Güter in das Gemeinschaftsgebiet erfolgt, dass die Güter unverändert blieben und dass die Güter in das ursprüngliche Versendungsland zurückgebracht werden. (2) Ist das Bestimmungsland ein Waffenembargoland, ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verboten. (3) Die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ist auch verboten, wenn dem Ausführer bekannt ist oder das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den Ausführer darüber unterrichtet, dass die Güter für Verwendungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind (Bei Unterrichtung auch: sein können).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0015-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 18)
Gültig
01.11.2010 bis 14.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF