Findok · Richtlinien
AH-3100
11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung
überholte Fassung (bis 14.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0015-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.02.2012.
Wortlaut laut Findok
11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung
11.1. Güter
Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
11.2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
(1) Voraussetzung für die zulässige Inanspruchnahme und damit auch für die Gültigkeit der Genehmigung ist, dass diese Wiederausfuhr innerhalb von drei Monaten nach dem Verbringen der Güter in das Gemeinschaftsgebiet erfolgt, dass die Güter unverändert blieben und dass die Güter in das ursprüngliche Versendungsland zurückgebracht werden.
(2) Ist das Bestimmungsland ein Waffenembargoland, ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verboten.
(3) Die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ist auch verboten, wenn dem Ausführer bekannt ist oder das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den Ausführer darüber unterrichtet, dass die Güter für Verwendungen nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind (Bei Unterrichtung auch: sein können).
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 und 2 VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0015-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 14.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF