Findok · Richtlinien
AH-3100
4. Durchfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung
überholte Fassung (bis 14.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0015-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.02.2012.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung
4.1. Durchfuhrverbot
Die Durchfuhr der in Anhang I gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für bestimmte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
4.2. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
(1) Bevor ein Durchfuhrverbot nach Abschnitt 4.1. verhängt wird, kann vorausgehend auch eine Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auferlegt werden. In diesem Fall erfolgt die Durchfuhr nurmehr mit gültiger Einzel- oder Globaldurchfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Einzeldurchfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Ausführer erteilte Durchfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland.
Globaldurchfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Durchführer erteilte Durchfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Durchfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann.
(2) In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung]") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Durchfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
4.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht dem verhängten Verbot unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer diesfalls erklären, dass für die Durchfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0015-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 14.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF