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Findok · Richtlinien

AH-3100

4. Andere Einschränkungen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0030-IV/8/2009gilt ab 01.09.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4. Andere Einschränkungen 4.1. Vermittlung und Förderung (1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, unabhängig davon, ob sie in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde. (2) Eine Mitwirkung der Zollstellen bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung kann nur im Rahmen von nachträglichen Erhebungsverfahren erfolgen, da häufig kein Güterverkehr über die Drittlandsgrenze erfolgen wird. 4.2. Innergemeinschaftliche Verbringung (1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Seite 260 ff) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen auch für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck für deren innergemeinschaftliche Verbringung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden. (2) Eine Mitwirkung der Zollstellen bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung kann nur im Rahmen von nachträglichen Erhebungsverfahren erfolgen, da kein Güterverkehr über die Drittlandsgrenze erfolgt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 18)
Gültig
01.09.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF