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Findok · Richtlinien

AH-3100

5. Innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung

überholte Fassung (bis 14.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0015-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 14.02.2012.

Wortlaut laut Findok

5. Innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung 5.1. Verbringungsverbot Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne gültiger Verbringungsgenehmigung ist verboten. Bei den Gütern aus Anhang IV handelt es sich um eine Teilmenge der Güter aus Anhang I, daher sind die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Güter enthalten, mit der Maßnahme gekennzeichnet, dabei unterliegen aber nicht alle Güter aus der gekennzeichneten Unterposition der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. 5.2. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter 5.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 5.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 5.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). Siehe dazu den Abschnitt 5.3., Abs. 2. 5.3. Verbringungsmöglichkeit mit Verbringungsgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Einzel- oder Globalverbringungsgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Einzelverbringungsgenehmigung ist die einem bestimmten Verbringer erteilte Verbringungsgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland. Globalverbringungsgenehmigung ist die einem bestimmten Verbringer erteilte Verbringungsgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Verbringung zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gültig sein kann. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die OZA im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0015-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 18)
Gültig
01.11.2010 bis 14.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF