Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0290-Z3K/02
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0290-Z3K/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. vom
1. August 2001 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 23. Juli 2001, GZ. 100/37235/6/2000,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) waren vom Hauptzollamt Wien
mittels in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheides vom 31. Jänner
2000 Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ATS 3.592,00 zu Lasten des
Abgabenkontos 011-3484 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Nach der Aktenlage
hatte der Bf. einfuhrabgabepflichtige Waren (Zigaretten), welche von einer
anderen Person vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
worden waren, erworben oder im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des
Erwerbes oder Erhalts der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
worden waren [Zollschuldentstehung gem. Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a iVm Abs. 3 dritter Anstrich der VO (EWG)
Nr. 2913/92 (Zollkodex)]. Der Zahlungstermin war mit 14. Februar 2000
festgesetzt worden. Eine Tilgung der Abgabenschuld innerhalb der Zahlungsfrist
blieb aus. Die darauf hin ergangenen Zahlungsaufforderungen vom
15. März 2000 und Vollstreckungsversuche vom 23. Mai 2000 blieben
erfolglos, weshalb das Hauptzollamt Wien an die für den Bf. zuständige
Pensionsversicherungsanstalt einen Pfändungsbescheid erließ. Die
bezeichneten Exekutionshandlungen bewirkten für die Abgabenbehörde
Kosten in Höhe von insgesamt ATS 205,00, d.s. € 14,90
(Mindestpfändungsgebühr ATS 100,00 und Postgebühren als
Barauslage ATS 105,00), die mit Bescheid vom 12. Juni 2001,
GZ. 100/37235/3/2000, dem Bf. als Abgabenschuldner zur Zahlung
vorgeschrieben wurden.
Gegen den bezeichneten Kostenbescheid vom 12. Juni
2001 wandte sich die Berufung vom 25. Juni 2001, welche mit Einwendungen
gegen den Abgabenanspruch begründet wurde. Der Bf. sei auf Grund der
Einwirkungen eines Autounfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches unzurechnungsfähig, demnach nicht handlungsfähig
gewesen.
In der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2001, GZ. 100/37235/6/2000, wies
das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Für den Bf. sei
die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vollstreckungsverfahrens
entstanden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1. August 2001
wiederholte der Bf. im wesentlichen sein Berufungsvorbringen mit dem Hinweis,
die Abgabenvorschreibung beruhe auf ein Geständnis, welches zustande
gekommen sei, weil er - infolge der Nachwirkungen des Verkehrsunfalls -
unter Schmerzen gelitten habe. Der Bf. ersuchte gleichzeitig um Einstellung des
Verfahrens.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der anzuwendenden geltenden
Fassung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr - das Mindestmaß
..... beträgt 100 S - und gem. Abs. 3 leg.cit. auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. werden Gebühren und
Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt
werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem
Verkaufserlös beglichen werden.
Nach Abs. 6 leg.cit. sind im Falle einer
Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach
Abs. 1 leg.cit. festgesetzten Gebühren über Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben-
oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn
der jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären; hätten die
Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie
festgesetzt wurden, aufzuheben. ..... .
Die Pfändungsgebühr sowie die durch
Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Barauslagen sind reine
Amtshandlungsgebühren. Sie werden insbesondere wegen der der Behörde
bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Die
Gebührenpflicht entfällt nur dann, wenn sich die Exekution
(nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer
Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16
AbgEO nicht beachtet wurde (VwGH 24.02.2000, 96/15/0044). Nach der zitierten
Vorschrift wäre in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung
unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Vollstreckungsakte
auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus wäre abzuleiten, dass
gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen
entfallen. Dementsprechend wäre bei der Gebührenvorschreibung zu
prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von
Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick
auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer
Exekution Abstand zu nehmen gewesen wäre, lägen ungeeignete
Vollstreckungsmaßnahmen vor und wäre ein Anspruch auf Gebühren
iSd § 26 AbgEO nicht gegeben gewesen
(VwGH 27.1.1994, 92/15/0176; 24.4.1996, 94/13/0217).
Gem. § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den
Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur
insofern Einwendungen erhoben werden, als diese sich auf den Anspruch
aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die - anders als im
streitgegenständlichen Fall - erst nach Entstehung des diesem Verfahren
zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Gem. § 16 Abs. 1 AbgEO ist außer
in den in den §§ 12, 13 (Bestreitung der Vollstreckbarkeit) und
14 (Widerspruch gegen die Vollstreckbarkeit durch eine dritte Person)
angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung
aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen
einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde
liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben
wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf
Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften
der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen
sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen
eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte
Anstalt gemäß
§ 8 Abs. 3 für unzulässig
erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus
anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für
unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt (hier:
Zollamt) auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder
für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn
es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten
lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen
die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte
Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben
wurde.
Im Streitfall finden sich keine in § 16 Abs. 1 AbgEO
aufgezählten Einstellungsgründe.
Im vorliegenden Streitfall ist der zugrundeliegende
Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen und der darin festgestellte
Abgabenanspruch nach der Aktenlage weder vermindert noch zur Gänze
beseitigt worden. Eine sich auf § 26 Abs. 6 AbgEO
stützende Herabsetzung der Pfändungsgebühr war daher ebenfalls
auszuschließen.
Der Bf. hat im Rechtsbehelfsverfahren mit seinem auf
Handlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches
gerichteten Vorbringen ausschließlich eine Einwendung geltend gemacht,
welche die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden
Abgabenbescheides bestreitet. Diese wäre allenfalls im Abgabenverfahren
geltend zu machen gewesen. Die bescheidmäßige Festsetzung von im
Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätze als
Kosten des Vollstreckungsverfahrens konnte nicht mit der Behauptung, der der
Vollstreckung zugrunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig entstanden,
bekämpft werden (VwGH 20.05.1987, 86/13/0117).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0290-Z3K/02
- Stammnummer
- 4247
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF