Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3922-W/02
Honorare an Ehegattin und Tochter eines Gemeinderates und Landtagsabgeordneten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3922-W/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
CWS Consulting Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Einkommensteuer 1999 vom 18. September 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird
für 1999 festgesetzt mit -3.939,39
€ (-54.207 S).
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Gemeinderat und Landtagsabgeordneter der Stadt Wien sowie Betriebsrat bei einem
großen Unternehmen.
Er beantragte in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 unter anderem den Abzug von Honoraren für Büroarbeiten in
Höhe von 48.600 S als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab
der Bw. bekannt, dass es sich hierbei um an seine Ehegattin und seine Tochter
bezahlte Honorare handelt.
Nach der vom Bw. vorgelegten
Bestätigung der Ehegattin erhielt diese für diverse Büroarbeiten,
Schreibarbeiten, Textrohentwürfe, Terminkoordination, Karteiverwaltung,
Telefondienste, Archivierungen und andere mit der Funktion als Gemeinderat
anfallende Tätigkeiten laut einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1997
insgesamt 33.400 S, ausbezahlt in vierzehn Teilbeträgen (in Höhe
von 500 S bis 2.900 S).
Nach der vorgelegten
Bestätigung der Tochter hat diese für diverse Textverarbeitung,
grafische Gestaltung von Flugblättern, Veranstaltungsrohkonzepte,
Veranstaltungsberatung und Einladungen laut einer Vereinbarung vom
30. Dezember 1997 insgesamt 15.200 S, ausbezahlt in zehn
Teilbeträgen (in Höhe von 1.000 S bis 2.400 S)
erhalten.
Die Ehegattin und die Tochter
des Bw. beziehen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
werden zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Einkommensteuerbescheid 1999
vom 18. September 2001 wurden die oben angeführten Honorare mit der
Begründung nicht anerkannt, die Bezahlung von Honoraren an
Familienangehörige könne bei einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit in
einem Maße gestalten kann, dass die Tätigkeit bereits einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nahe kommt.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 eingebrachten Berufung wird insbesondere
ausgeführt, bei den vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten als
Gemeinderat und Betriebsrat hänge es von der Qualität und dem Umfang
der Leistungserbringung ab, ob er seine Einnahmen "behalte", da es sich um
gewählte Positionen handelt. Um diese Leistungen trotz der Doppelbelastung
durch zwei Dienstverhältnisse entsprechend qualifiziert und intensiv
erbringen zu können, sei der Einsatz von Hilfskräften erforderlich.
Der Bw. sei zeitlich nicht in der Lage, alle notwendigen Agenden persönlich
zu erfüllen. Da die Vergabe der Arbeiten an externe Mitarbeiter ein
Übermaß an zusätzlicher Koordination bedeuten würde, wurde
die Besorgung der betreffenden Aufgaben an die Ehegattin bzw. die Tochter
übertragen. Die Tochter besorge hauptsächlich die Bereiche grafische
Gestaltung/Layout und entwerfe die Rohkonzepte. Sie verfüge über eine
einschlägige Ausbildung. Die Ehegattin verfüge bereits seit vielen
Jahren über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Mai 2002 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid
1999 insoweit ab, als Aufwendungen für Büroarbeiten in Höhe von
19.200 S (Ehegattin: 14 Tage à 800 S, Tochter: 10 Tage à
800 S) als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, das durchschnittliche
Jahreseinkommen einer weiblichen Angestellten habe für das Jahr 1999 laut
Statistik Austria 187.122 S betragen. Es seien daher an Honoraren für
Büroarbeiten pro Tag 800 S als Werbungskosten berücksichtigt
worden.
Im Vorlageantrag wird den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung Folgendes
entgegengehalten:
Der "Tagsatz" von 800 S
sei von Seiten der Behörde auf die Anzahl der Auszahlungstage angewandt
worden. Es handle sich jedoch nicht jeweils um nur einen Arbeitstag. Dies gehe
bereits daraus hervor, dass Auszahlungsbeträge in der Spanne von 500 S
bis 2.900 S vorlagen. Weiters sei auf den überreichten Belegen
ersichtlich, dass der Abrechnung auf Grund der Vereinbarung vom
30. Dezember 1997 ein Stundensatz von 110 S pro Stunde zu Grunde
liege. Wenn man diesen Stundensatz in Relation zu dem vom Finanzamt
begründeten Tagsatz für Büroarbeiten stelle (somit den
Stundensatz mit der üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden
multipliziere) ergebe sich ein Honorar für Büroarbeiten in Höhe
von 880 S pro Tag. Es sei zudem die entsprechende Qualifikation und
Berufspraxis zu berücksichtigen.
Strittig ist, ob die Honorare
an die Ehegattin und die Tochter in Höhe von 48.600 S als
Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Ein Arbeitnehmer hat seine
Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Der Einsatz von
Hilfskräften steht daher regelmäßig nicht im Zusammenhang mit
der nichtselbständigen Tätigkeit. Nähert sich jedoch die
nichtselbständige Tätigkeit einer selbständigen Tätigkeit
oder steht die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung nicht im
Vordergrund, kann der Einsatz von Hilfskräften zu Werbungskosten
führen. Bei einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit und bei
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass das notwendige Dienstpersonal vom Dienstgeber beigestellt
wird. Bei einem Bürgermeister oder Landtagsabgeordneten kann jedoch die
Ehefrau Dienstnehmerin sein; die Funktionärseinkünfte sind nur auf
Grund einer Fiktion (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) steuerlich
Diensteinkünfte (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988,
"Hilfskraft", sowie die dort angeführte Judikatur und
Literatur).
Nach der Rechtsprechung sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts dann anzuerkennen, wenn
sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl. z.B. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176, ÖStZB 1996,
300).
Die oben
angeführten Kriterien sind im gegenständlichen Fall
erfüllt.
Der für die Abgeltung der
Tätigkeiten vereinbarte Stundensatz von 110 S ist als fremdüblich
anzusehen, zumal bei Beurteilung der Angemessenheit einer Entlohnung unter nahen
Angehörigen eine gewisse Bandbreite bzw. Toleranzgrenze zu
berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0056, ÖStZB 1998,
155).
Auf Grund der obigen
Ausführungen werden in der Berufungsentscheidung die vom Bw. ausbezahlten
Honorare in Höhe von 48.600 S als Werbungskosten in Abzug
gebracht.
Der Einkommensteuerbescheid
1999 ist jedoch in der Berufungsentscheidung weiters insoweit abzuändern,
als für 1999 kein Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988) zu berücksichtigen ist.
Da die Ehegattin des Bw. laut
ihrem Einkommensteuerbescheid im Jahr 1999 Einkünfte von 59.884 S
bezog, steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag für 1999 nicht
zu.
Der Einkommensteuerbescheid
1999 war daher dementsprechend abzuändern.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3922-W/02
- Stammnummer
- 4242
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF