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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0878-W/08

Tragung der das Einkommen der Mutter übersteigenden Pflegeheimkosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-W/08vom 19.08.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Maria Pirkfellner, 1120 Wien, Hoffingergasse 16, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. RR Elisabeth Gürschka, betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Sachverhaltsmäßig steht fest, dass sich die Mutter des Berufungswerbers (Bw.) im Streitjahr in einem Pflegeheim befunden hat, für das Gesamtkosten von 39.269,89 € angefallen sind. Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist unstrittig, dass die Einkünfte der Mutter nicht ausgereicht haben, die vollen Kosten abzudecken, und dass der Bw. den übersteigenden Restbetrag getragen hat. Einigkeit besteht auch hinsichtlich der unten dargestellten Berechnung dieser übersteigenden Kosten. Strittig ist nur mehr, ob die der Mutter des Bw. zugeflossenen Einkunftsanteile aus Vermietung und Verpachtung in der bescheidmäßig festgestellten Höhe (15.164,34 €) anzusetzen sind, oder ob auf die durch die Hausverwaltung tatsächlich ausbezahlten Beträge (12.750 €) abzustellen ist. Die steuerliche Vertreterin des Bw. hat ein Schreiben der seinerzeitigen Hausverwaltung vorgelegt, in dem einerseits die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Beträge bestätigt und andererseits ausgeführt wird, dass der Mutter der Bw. zum Jahresende kein Restguthaben zur Verfügung gestanden ist. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Finanzamt ist Recht zu geben, dass Einkünfte grundsätzlich in der bescheidmäßig ausgewiesenen Höhe anzusetzen sind. Sind aber tatsächlich geringere Beträge überwiesen worden, und ist dies nicht bloß darauf zurückzuführen, dass zu Jahresende freiwillig ein Guthaben "stehengelassen" wurde, sondern beispielsweise darauf, dass steuerlich eine sofortige Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen nicht möglich ist (zB Instandsetzungsaufwendungen), bestehen keine Bedenken, für die Berechnung der als außergewöhnliche Belastung ansetzbaren übersteigenden Kosten von den tatsächlich überwiesenen Beträgen auszugehen.   Berechnung: | Nettoeinkommen der Mutter des Bw. im Jahr 2004: | Betrag: | Pensionsbezüge (laut Lohnzettel) | | Steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) | 15.269,40 | Sonstige Bezüge | 2.660,64 | Abzüglich SV-Beiträge für sonstige Bezüge | -115,74 | Abzüglich SV-Beiträge lfd. Bezüge | -694,44 | Abzüglich Lohnsteuer | -2.058,42 | | = 15.061,44 | | | Pflegegeld | 8.951,60 | | | Vermietung und Verpachtung | 12.750,00 | | = 36.762,96 | Abzüglich der bisher vorgeschriebenen ESt (Nachforderung i.d.H.v. 2.430,95 wurde erst am 20.3.2006 fällig) | -3.500,00 | Abzüglich ESt-Nachzahlung f. 2002 | -351,46 | Abzüglich ESt-Nachzahlung f. 2003 | -3.864,60 | | | Gesamt | = 29.046,90 | davon 80% | 23.237,52 | Abzüglich Versicherungen | - 2.673,18 | | = 20.564,34 | Kosten Pflegeheim | 39.269,89 | Beim Bw. vor Abzug des Selbstbehalts anzuerkennende agB | 18.705,55 Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 19. August 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0878-W/08
Stammnummer
42376
Gültig
19.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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