Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3913-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3913-W/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.N.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
in Wien betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab
1. September 2002 für das Kind P.N. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Juli
2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. September 2002 für das Kind P.N., ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 v.H.
betrage, sondern nur mit 20 v.H. bescheinigt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde ausgeführt:
"...Der besagte Amtsarzt ...
schaute sich nur den letzten Befund vom Dr. Z. - Lungenfacharzt an. Nicht
die anderen Befunde und schon gar nicht meine beiden Kinder. Und auf Grund
dieser "Untersuchung" hat der Arzt 20 % Behinderung festgestellt??? Das kann es
nicht sein!!
P.: Am 31.10.1998 hat das
Mautner Markhof'sche Kinderspital für drei Monate einen Pari-Boy beantragt.
Dieser wurde auch bewilligt, da mein Sohn schon unter immerwiederkehrender
Bronchitis gelitten hat. Wir bekamen den Inhalator dann auf Dauer verordnet, da
es mit der "Bronchitis" nicht besser wurde. Mit 2 Jahren musste er Mandeln und
Polypen operiert werden, da er schon keine Luft mehr bekam. (Er musste teilweise
durchgehend Antibiotika nehmen.) Auch mit dieser Operation wurde sein
Gesundheitszustand nicht besser. Er bekam immer wieder Asthma Anfälle. Wir
haben bereits eine mittelgroße Apotheke zu hause. Die Kopien (beiliegend)
sind nur ein kleiner Auszug aus dem Krankheitsbild meines Sohnes. Wir sind
bereits Stammkunden in den Wiener Spitälern. Wenn er einen Anfall hat,
hustet er so stark, dass er keine 2 Meter laufen kann, weil er keine Luft
bekommt. Er bekommt Fieber von der Anstrengung, Halsschmerzen vom vielen Husten
und kann in der Nacht vor lauter Husten nicht schlafen. Er kann nicht lange
laufen, darf kein Obst mehr essen (Diagnose Heuschnupfen, verträgt nicht
einmal Vitaminsäfte oder Sirup), kann im Sommer nicht so oft baden wie
andere Kinder, oder Eis essen, weil wir Angst haben, dass das Asthma (weil
ständig Anfälle hat) sich noch verschlechtern könnte. Wenn er
starke Medikamente erhält ist er teilweise aparthisch, schwitzt viel beim
Schlafen, hat Alpträume. Zuletzt wurde ihm verschrieben: Singulär,
Sultanol Saft, Zyrtec Saft, Sultanol Inhalation, Pulmicort Inhalation und zwar
nicht die normale Dosis sondern teilweise die doppelte..."
Da über die Berufung
gegen einen Abweisungsbescheid des Finanzamtes betreffend die erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die Finanzlandesdirektion zu
entscheiden hat, legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Gemäß
§ 323
Abs 10 BAO ist für Berufungen, die zum 1.1.2003 noch unerledigt sind, der
Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg.cit. (in der bis 31. Dezember
2002 geltenden Fassung) durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ergab sich durch die
eingeholten Gutachten (Lungenärztliches Sachverständigengutachten vom
20. November 2002 und Dermat.-Fachärztliches Sachverständigengutachten
vom 8. Jänner 2003) folgende Diagnose:
1., Asthma
bronchiale
III/a/286.... 30
%
Wahl dieser
Position, da wiederkehrende asthmatische Beschwerden mit Erfordernis
entsprechender Behandlung - allerdings ohne ständige
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - vorliegen. Unterer
Rahmensatz wegen mäßiggradiger Einschränkung der
respiratorischen Leistungsreserven während der Asthma-Episoden unter
gleichzeitiger Berücksichtigung des normalen klinischen
Untersuchungsbefundes.
2., St.p.
urticarielles Exanthem
g.z.IX/c/702...Tab.1.li....
0 %
Gesamt-GdB:
30 %, weil das führende Leiden 1 durch 2 nicht weiter erhöht
wird.
Diesen Gutachten hat sich der Ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes angeschlossen.
Ablichtungen dieser Gutachten wurden der Bw. mit Schreiben
des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Februar 2003 zur Kenntnis
gebracht.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
laut Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser
Behinderungsgrad des Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und
unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3913-W/02
- Stammnummer
- 4234
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF