Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1967-L/02
Besteuerung von (schwarzen) ausländischen Kapitalanlagefonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1967-L/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Unterbleiben eines Nachweises der Erträge aus ausländischen Kapitalanlagefonds, wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 1. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen
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22.247,41
€
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Einkommensteuer
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4.512,40
€
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Kapitalertragsteuer
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-5.340,41
€
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Steuer von
Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds
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64,95
€
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Gutschrift
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-763,07
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - aus ausländischen
Fonds stammende - Einkünfte aus Kapitalvermögen und erklärte die
darauf entfallende Kapitalertragsteuer (Sicherungssteuer) mit 73.485,51 S.
Aus den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung ist ersichtlich, dass sich die ausländischen
Fonds sowohl aus "weißen" als auch "schwarzen" Fonds
zusammensetzen.
Das Finanzamt ermittelte auf
Grund der Beilagen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
131.043,00 S (weiße Fonds: 951,00 S, schwarze Fonds:
130.092,00 S); weiters anerkannte es die Kapitalertragsteuer in der
erklärten Höhe (Bescheid vom 1.7.2002).
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bw. mit Schriftsatz vom 9.7.2002 (eingelangt beim Finanzamt am 11.7.2002)
durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung und beantragte, die Einkünfte
aus Kapitalvermögen für die schwarzen Fonds mit 0,00 S
festzusetzen.
Begründend führte er
aus, für ausländische Fonds habe der steuerliche Vertreter des Fonds
die ausschüttungsgleichen Erträge nachzuweisen (§ 40
Abs. 2 Z 2 Investmentfondsgesetz). Mangels eines solchen Nachweises
werde der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90 % des
Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen.
Es handle sich
gegenständlich um folgende (schwarze) Fonds:
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Wertpapier-Kenn-Nr.
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1.1.01
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31.12.01
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Gewinn/Verlust
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VE
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988.259
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30.163,00
€
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30.115,00
€
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-48,00
€
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CF
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602.163
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19.666,00
€
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14.348,00
€
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-5.318,00
€
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VG
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603.227
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29.061,00
€
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27.442,00
€
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-1.619,00
€
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GF
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970.881
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23.782,00
€
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22.637,00
€
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-1.145,00
€
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gesamt
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102.672,00
€
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94.542,00
€
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-8.130,00
€
Trotz eines Wertverlustes von
8.130,00 € habe das Finanzamt positive Einkünfte in Höhe von
9.454,20 € angesetzt (§ 42 Abs. 2
Investmentfondsgesetz).
Diese Gesetzesbestimmung
verstoße gegen das verfassungsmäßig gewährleistete
Eigentumsrecht. Wenn nach einigen Verlustjahren durch darauf folgende
Gewinnjahre der ursprüngliche Wert wieder erreicht werde, seien mehr
Steuern bezahlt worden als der anfängliche Wert des Fonds.
Die Jahresberichte der
amerikanischen Fonds seien sehr übersichtlich aufgebaut (investment income,
net realized and unrealized loss on investments, increase/decrease in net
assets) und alle Daten je Anteil ausgewiesen; es sei daher ein Leichtes, die
für Österreich maßgebenden Werte aus den Rechenschaftsberichten
zu entnehmen. Die Zulassungs- und Prüfbestimmungen in den USA seien viel
strenger als in Österreich; es gäbe somit keinen Grund, eine derart
exzessive Besteuerung von ausländischen (schwarzen) Fonds
durchzuführen.
Der Bw. hat laut Mitteilung
über die gesonderte Feststellung vom 5.9.2002 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Beteiligter der GI GmbH & Co KG in
Höhe von 14.723,00 S erzielt, die in der Einkommensteuererklärung
(Abgabedatum 13.3.2002) noch nicht enthalten sind.
Die Berufung wurde am
20.9.2002 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere
Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Einkünfte aus
Kapitalvermögen und nach Maßgabe des Zufließens im Sinne des
§ 19 zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 sind Erträge aus
ausländischen Fondsanteilen von der Endbesteuerung generell ausgenommen.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993
(InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, sind die Ausschüttungen
eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei diesen steuerpflichtige
Einnahmen (erster Satz).
Gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 idF
BGBl. I Nr. 41/1998 sind die ausschüttungsgleichen
Erträge durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter
können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden (erster und zweiter Satz).
Gemäß
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 sind die Bestimmungen des § 40
auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt,
ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende
Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen
Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des
Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.
Gemäß
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF
BGBl. I Nr. 41/1998 wird, wenn für ausländische
Kapitalanlagefonds ein Nachweis unterbleibt, der ausschüttungsgleiche
Ertrag mit 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 %
des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen
(erster Satz).
Gemäß Art. 18
Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der
Gesetze ausgeübt werden.
Der UFS hat daher die oben
angeführte Bestimmung des Investmentfondsgesetzes (§ 42
Abs. 2 erster Satz) so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand
angehört.
Der Bw. macht in der Berufung
die Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
insbesondere des Eigentumsrechtes geltend.
Es ist nicht Aufgabe des UFS,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der UFS
an das im Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
gebunden ist.
Eine unrichtige Anwendung der
oben angeführten Gesetzesbestimmung bzw. unrichtige Berechnung der
steuerlichen Bemessungsgrundlagen hat der Berufungswerber im Übrigen nicht
behauptet.
Das Finanzamt hat eine
Veranlagung in der oben beschriebenen Weise durchgeführt.
Aus den oben dargelegten
Gründen war die Berufung abzuweisen.
Da die aus der
GI GmbH & Co KG erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 14.723,00 S (laut Mitteilung über die
gesonderte Feststellung vom 5.9.2002) bis dato nicht berücksichtigt worden
sind, ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entsprechend dem
beiliegenden Berechnungsblatt abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1967-L/02
- Stammnummer
- 4224
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF