Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2386-W/02
Reisekosten und Abonnementkosten für "Premiere" einer Journalistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2386-W/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unternimmt eine Journalistin selbst organisierte Reisen in europäische Städte und in den Fernen Osten und verfasst dabei Reiseberichte, muss sie auf Grund von Aufzeichnungen (Tagebüchern etc.) nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen können, dass für berufliche Zwecke zumindest 8 Stunden täglich entfallen sind. Andernfalls liegt ein Mischaufwand im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Die Kosten eines Abonnements des Privatfernsehprogrammes "Premiere" stellen auch bei einer Journalistin, die über Fernsehsendungen Rezensionen schreibt, keine Betriebsausgaben dar, da es sich auf Grund der Vielfalt des Programmangebotes (Spielfilme, Sport, Kultur, Erotik...) eindeutig um nicht abzugsfähigen Mischaufwand handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fritz Ludl gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk
und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.)
ist als Journalistin, Film- und Theaterkritikerin seit Jahren tätig. Ihre
Berichte und Rezensionen bzw. Kritiken erscheinen, wie aus den Akten
ersichtlich, in verschiedenen österreichischen Tageszeitungen und
Zeitschriften.
Im Zuge der Veranlagung des
Jahres 1999 richtete das Finanzamt an die Bw. einen Bedenken- bzw.
Ergänzungsvorhalt (12. Dez. 2000) zu den Ausgabenpositionen Reisekosten,
Theaterspesen und "TV - Premiere"-Abonnement.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Das Finanzamt schied im Zuge
der Veranlagung die Kosten für das Premiere-Abonnement und für
Theaterbesuche als Kosten der Lebensführung aus; ebenso die darauf
entfallenden Vorsteuern. Von den Reisespesen schied es mangels eines Nachweises
der betrieblichen Veranlassung einen 50%igen Privatanteil aus. (Warum das
Finanzamt trotz des vermissten Nachweises der betrieblichen Veranlassung der
Reisespesen dennoch 50% der Kosten anerkannte, ist aus den Akten nicht
ersichtlich.)
In der dagegen erhobenen
Berufung wandte der steuerliche Vertreter ein, dem Ergänzungsersuchen vom
12. Dezember 2000 sei sehr wohl nachgekommen worden: Am 10. Jänner
2001 sei von 2 Kanzleimitarbeiterinnen ein Konvolut von 60 - 70 Seiten beim
Postamt 1218 Wien aufgegeben worden. Sollten die Unterlagen nicht aufgefunden
werden, würden neuerlich Kopien angefertigt und übersandt
werden.
Die Aufwendungen für das
Abo-Premiere und die Theaterspesen seien Betriebsausgaben gem.
§ 16 EStG 1988 (Anmerkung: gemeint offenbar gem. § 4 EstG
1988) da seine Mandantin Theater- und Kinorezensentin sei und damit ihren
Lebensunterhalt verdiene. Die Höhe der Ausgaben von rd. ATS 70.000,00
dokumentiere für sich allein schon die berufsmäßige Veranlassung
und könne mit gelegentlichen Theaterbesuchen mit Geschäftsfreunden
keineswegs verglichen werden, welche nach der Rechtsprechung der privaten
Lebensführung zuzurechnen seien.
Aus einem Aktenvermerk geht
hervor, dass die Unterlagen nicht mittels eingeschriebener Sendung an das
Finanzamt gesandt wurden und eine Suche im Finanzamt erfolglos blieb.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
erließ das Finanzamt einen neuerlichen Ergänzungsvorhalt, in dem es
auf die erfolglose Suche hinwies.
Zum Punkt Reisespesen legte das
Finanzamt der Bw. die sich aus der Rechtsprechung zu Reisekosten ergebenden
Voraussetzungen dar und ersuchte die Bw., zu jeder Auslandsreise ein
Reiseprogramm, das die einzelnen Tagespunkte der Reisen enthält, sowie
Unterlagen vorzulegen, aus denen die ausschließlich berufliche
Veranlassung der Reisen hervorgehe. Weiters sei zu den im Vorhalt
angeführten Punkten (Anmerkung: z.B. Planung und Durchführung der
Reise, Erwerb von beruflichen Kenntnissen...) Stellung zu nehmen und sei diese
durch geeignete schriftliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zu belegen.
Bezüglich der geltend
gemachten Kosten für das TV-Premiere-Abonnement hielt das Finanzamt der Bw.
im Wesentlichen vor, dass die Ausgaben auf Grund des Aufteilungsverbotes gem.
§ 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nichtabzugsfähig seien.
In der Vorhaltsbeantwortung
vertrat die Bw. die Auffassung, dass die vom Finanzamt dargestellten
Grundsätze für die Anerkennung von Kosten für Dienstreisen auf
sie als freie Journalistin nicht anzuwenden seien, weil die geltend gemachten
Kosten "nur im Zusammenhang mit bereits erzielten oder noch zu erzielender
Einnahmen" stünden. Es handle sich ausschließlich um Reisen, die nur
dem Unternehmenszweck, Schreiben von Berichten für Medien und zur
Veröffentlichung von Reiseberichten in Buchform sowie im Zusammenhang mit
Theaterrezensionen stünden. Die geforderten Unterlagen, wie Kurs-,
Kongressprogramme und Teilnahmebestätigungen könnten von ihr als
freier Journalistin, die ihre Projekte und Objekte selber finden müsse,
nicht erbracht werden. Als "Teilnahmebestätigung" könne lediglich die
Rezension , der Bericht oder das Buch gelten.
Die Bw. wies weiters darauf
hin, dass ihre Reisen nur in Abstimmung und mit Auftrag der Chefredakteure der
Zeitungen "S." und "FBl.", also dem X.-Verlag erfolge.
Die veröffentlichten
Artikel fänden sich in den Medien Y-Bl.-Kulturseite", "D.", "W.",
"V.".
Hinsichtlich der Position
"Theaterspesen" wies die Bw. darauf hin, dass diese nur im Zusammenhang mit
Premieren angefallen seien. Der Eintritt sei ausschließlich mit
Pressekarten erfolgt. Programmhefte und Garderobe seien nicht inkludiert
gewesen.
Der Nachweis werde durch
Vorlage von Rezensionen erbracht. Sie sei in Kultur- und Kunstkreisen eine
angesehene und bekannte Persönlichkeit, vergleichbar mit K. oder F. im
TV...
Bezüglich der Position
"TV-Premiere-Abonnement" gehe die Bescheidbegründung nicht auf ihre
spezielle berufliche Situation ein. Es widerspreche jeder Logik, dass
Aufwendungen, die im ursächlichem Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung
stünden, von Fall zu Fall differenziert beurteilt würden. Einerseits
würden die Kosten einer Eintrittskarte in ein Kino oder Theater, die
Voraussetzung dafür sind, dass die Rezension überhaupt geschrieben
werden könne, als Betriebsausgaben anerkannt werden, andererseits die
Kosten (Abonnement) für den "Eintritt" in das Privat-TV, ebenfalls
Voraussetzung für die Rezension, nicht anerkannt werden.
Die Kosten dienten nicht der
Förderung des Berufes, sondern seien die Grundvoraussetzung um die
spezielle Leistung - Filmkritik über ein bestimmtes Werk, welches nur an
einem bestimmten Zeitpunkt ausgestrahlt werde, zu erbringen.
Sie schreibe Filmkritiken und
Storys über Filmschauspieler. Da gewisse Filme in österreichischen
Kinos nicht gezeigt werden, jedoch im TV-Premiere, sei diese Informationsquelle
für sie unabdingbar.
Es ergebe sich demnach folgende
groteske Situation:
Ein Fimwerk, beurteilt in einem
öffentlichem Kino, - Kosten absetzbar, das gleiche Filmwerk, beurteilt im
aktuellen Privat-TV - Kosten nicht absetzbar, obwohl das Kino, wie auch die
Aufwendungen für das Abonnement eines Fernsehkanals, im allgemeinen, nicht
im gegenständlichen Fall, der Befriedigung privater Bedürfnisse
dient.
Die Begründung, dass die
Kosten der allgemeinen Befriedigung privater Bedürfnisse diene, möge
noch für den öffentlichen Bereich (ORF, ZDF) zutreffen, nicht jedoch
für den Privatsenderbereich, dessen exzessiv hohen Kosten rund 9% des
steuerpflichtigen Einkommens betrage.
Der Hinweis, dass bestimmte
Berufsgruppen, wie Schauspieler, Regisseure u.ä. sich ebenfalls in der
Situation befänden, gehe an der Tatsache völlig vorbei, da diese
Berufsgruppe kein spezifisches sondern lediglich ein allgemeines Interesse an
dem Film hätten (wie interpretieren die Darsteller ihre Rolle, wo liegen
die Schwerpunkte der Regie u.a.) während die Rezensentin das Filmwerk
selbst als ganzes, und dies nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Sendetermin im
Privat-TV) möglich ist, zu beurteilen habe. Das Argument, es werde eine
mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbei geführte Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen in einen steuerrelevanten Bereich
verlagert, sei wohl bei einer Film- und Theaterrezensentin nicht gegeben, da die
Zufälligkeit auszuschließen sei.Sie ersuche, zur Vermeidung
"gleichheitsdiskriminierender steuerlicher Betrachtungsweise" um Stattgabe ihrer
Berufung. Die Bw. wies abschließend auf die in Kopie beigelegte
Jahresaufstellung der 1999 erfolgten Theaterbesuche, auf Reiseberichte des
Jahres 1999, Reiseartikel 1999 sowie auf Zeitungsausschnitte von Film- und
Theaterkritiken 1999 hin.
In einer weiteren
aktenkundigen, von der Bw. offenbar selbst verfassten Eingabe charakterisiert
sie ihre Tätigkeit als Kulturjournalistin in der Weise, als sie
anführt, sie gehe (Anmerkung: "nur") ins Theater, in die Oper und in
Ausstellungen um zu schreiben. Ebenso sehe sie sich Filme an, lese Bücher
und Zeitschriften um darüber zu schreiben bzw. sich zu informieren. Alle
jene Gebiete, die ein anderer Mensch in seiner Freizeit ausübe, seien
für sie weder Freizeit noch Vergnügen, sondern harte Knochenarbeit.
Für die verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften (die sie anführte)
müsse sie täglich bis zu einem halben Dutzend Seiten und mehr
schreiben um "über die Runden zu kommen".
"Ein Leben, das sich "fulltime"
nur um die Verarbeitung von kulturelllen Ereignissen dreht, wird in der Freizeit
sicher nicht darin bestehen, noch freiwillig "Premiere" fernzusehen - wenn ich
Freizeit habe, tue ich gar nichts, um meinen Kopf zu säubern, oder ich gehe
schwimmen."
Ihre Reisen hätten
vorläufig nur in Zeitungsartikeln Niederschlag gefunden. Allerdings plane
sie seit langem ein übergreifendes Buch - Arbeitstitel: "Begegnungen in
aller Welt", zu dem sie allerdings nicht komme, weil sie immer neben ihrer
journalistischen Arbeit mit Buchprojekten befasst sei. Sie verwies auf ein im
Jahr 2000 erschienenes Buch (R., Verlag H.) sowie auf zwei weitere Buchprojekte
("NZN" und "H-Biographie").
In den Akten liegen eine Reihe
von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel in Kopie auf, die als Verfasser die Bw.,
zumindest deren Initialen aufweisen. Unter anderem befinden sich darin auch die
erst im Folgejahr erschienenen 8 Artikel über die von 5. bis
20. Dezember 1999 erfolgte Reise nach bzw. durch Sri Lanka (vormals
Ceylon). Aus den Artikeln über die Sri Lanka-Reise ergibt sich, dass die
Bw. bei dieser Reise von ihrem Gatten, dem sie in den letzten Jahren stets
Subhonorare zahlte und der sich in seinen Abgabenerklärungen u.a. als
Journalist und Reiseleiter bezeichnet, begleitet. Hinweise, dass sie auch auf
anderen Reisen begleitet wurde, ergeben sich z.B. aus dem Fotonachweis betr.
Rom-, Stockholm-, London- und Sizilienreise ("Fotos Z.").
Das Finanzamt legte die Akten
vor und beantragte der Berufung im Hinblick auf die Häufigkeit der
Theaterbesuche und die vorgelegten Rezensionen der Berufung insoweit teilweise
stattzugeben, die Berufung in den übrigen Punkten aber als unbegründet
abzuweisen.
An die Bw. erging ein weiterer
Vorhalt:
"Im Zusammenhang mit den
Reisespesen wurden Sie vom Finanzamt eingeladen, Nachweise für die nahezu
ausschließlich berufliche Veranlassung der von Ihnen geltend gemachten
Reisespesen zu erbringen. Sie haben diesbezüglich auf Ihre spezielle
Situation verwiesen wonach ihre Reisen nicht mit Studien- bzw. Seminarreisen im
Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar seien und
kurze Reisebeschreibungen sowie Kopien der auf Grund der Reisen verfassten
Artikel vorgelegt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass es sich bei den
Reisen um typische Städtereisen bzw. Urlaubsreisen handelt, wie sie von
vielen kulturbegeisterten Reisenden unternommen werden und keineswegs um
spezielle Reisen, die nur auf die Berufsangehörigen der jeweiligen Branche
zugeschnitten sind und daher keinen Reiz auf Außenstehende ausüben
könnten. Auf Grund Ihrer Reisebeschreibungen und auch aus den vorgelegten
Artikeln geht auch keineswegs schlüssig hervor, dass der betrieblich
erforderliche Zeitaufwand pro Tag die von der Judikatur verlangten 8 Stunden
erreicht hätte.
Nach Ansicht des Referenten
liegen somit die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Reisekosten nicht vor und wäre demzufolge nicht nur die Hälfte,
sondern der gesamte Reiseaufwand auszuscheiden und die Vorsteuern zu
berichtigen.
Nach Auffassung des Referenten
fällt auch der geltend gemachte Aufwand für Rundfunkgebühren
unter die gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten
der Lebensführung."
Der steuerliche Vertreter warf
dem Referenten in der Vorhaltsbeantwortung vor, keinen Bezug auf den
gegenständlichen Fall genommen zu haben und insbesondere das
Ergänzungsschreiben vom 27.Juni 2001 nicht beachtet zu haben. Seine
Mandantin sei freie Journalistin und verdiene ihren Lebensunterhalt mit dem
Schreiben von Reiseartikeln, Theaterkritiken, d.h., sie erhalte dafür
Honorare. Folge man den Ausführungen in logischer steuerlicher Denkweise,
wären nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen auszuscheiden,
d.h. der gesamte Bereich sei unter Liebhaberei zu subsummieren.
Dass flugtarifmäßig
begünstigte Städteflüge genutzt werden, um die erforderlichen
Recherchen tätigen zu können, sei für die Beurteilung, ob es sich
um Betriebsausgaben handle, unbeachtlich. Wesentlich sei der Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit zum Zweck der Erzielung von Einnahmen. Der
Hinweis auf spezielle nur auf bestimmte Berufsangehörrige der jeweiligen
Branche zugeschnittenen Reisen möge sich vielleicht auf gewerblich und
industriell Tätige beziehen, die Produktionsstätten und -einrichtungen
besichtigen oder Produktionsmethoden vor Ort studieren aber keineswegs auf eine
freie Journalistin, die ihre Themen und Berichte aus dem In- und Ausland nach
unternehmerischen Kriterien auswählt, d.h. um Einnahmen und damit Gewinne
zu erzielen. Die vorgelegten Artikeln seien Beleg für die unternehmerische
Verwertung der Reise (Dienstreise), der tägliche Zeitaufwand für die
Recherchen bleibe dem Unternehmer überlassen und könne keiner
Bewertung unterzogen werden. Es könne keinem Produzenten seine
Produktionszeit für die Ware vorgeschrieben werden, um die steuerliche
Anerkennung der Produktionskosten zu erlangen.
Die Rundfunkgebühren
für den ORF (TV und Radio) seien zweifelsohne Kosten der
Lebensführung, nicht jedoch das Pay-TV
(Premiere). Die im Verhältnis zum
"täglichen ORF"-Kunden eher geringe Zahl der Premierekunden (etwa 1:10)
dokumentiere, dass auf Grund der wesentlich höheren Kosten, andere
Auswahlkriterien als die tägliche Information herangezogen werden und
deshalb könnten diese Kosten nicht mehr der täglichen
Lebensführung zugeordnet werden. Die Entscheidungskriterien für
Premierekunden seien vielfältig, aber der Konsum des PAY-TV-Programmes
entbehre nicht einer gewissen Luxustangente. Gegensätzlich dazu seien die
beruflich "gezwungenen" Seher dieser Pay-TV-Programme und dazu zähle
zweifelsohne die Berufsgruppe der Fernsehrezensenten, welcher seine Mandantin
angehöre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
TV-Premiere-Abonnement, Rundfunkgebühren
Die Bw. hat sowohl in der
Berufung, im Schreiben vom 15. Juni 2001 wie auch in der Vorhaltsbeantwortung
vom 5. Mai 2003 die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Kosten
für die strittigen Kosten behauptet.
Es steht fest, dass das
Programmangebot des kostenpflichtigen Privatsenders TV-Premiere, wie es vielen
Programmzeitungen entnommen werden kann, keineswegs nur Kultur und jene
Kinofilme, die zwar nicht mehr in den Kinos aber noch nicht im sogenannten
Free-TV gesendet werden, umfasst. Vielmehr reicht das Angebot von
Kindersendungen, Sport, Unterhaltung bis zu Erotik. Daher handelt es sich bei
diesen Kosten um typischen gemischten Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkannt werden können, wenn deren ausschließliche oder nahezu
ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung feststehen.
Die Beteuerung der Bw., sich
z.B. nur Filme anzusehen, um sich zu bilden bzw. Bücher zu lesen nur um zu
schreiben und nur fernzusehen um sich zu informieren, kann angesichts des
Umstandes, dass sich die TV-Anlage im Haushalt der (verheirateten) Bw. und nicht
etwa in einer Ordination eines Arztes befindet um so dessen Patienten zur
Verkürzung der Wartezeit zu dienen, von der (nahezu) ausschließlich
betrieblichen Nutzung nicht überzeugen, zumal diese Behauptung mit der
allgemeinen Erfahrung in krassem Widerspruch steht.
Vom Finanzamt wurden daher zu
Recht die geltend gemachten Kosten ausgeschieden und die darauf entfallenden
Vorsteuern berichtigt.
Die geltend gemachten
Rundfunkgebühren stellen auch nach nunmehriger Überzeugung der Bw.
(Schreiben vom 5. Mai 2003) Kosten der täglichen Lebensführung dar und
waren daher ebenso aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.
2.
Theaterspesen
Seitens der Bw. wurde
versichert, die geltend gemachten Spesen seien nur im Rahmen von Premieren
angefallen, für die sie Rezensionen geschrieben habe. Seitens des
Finanzamtes wurde im Hinblick auf die Häufigkeit der Theaterbesuche deren
betriebliche Bedingtheit bejaht und beantragt, der Berufung Folge zu geben.
Gegen die Annahme der weitaus
überwiegenden betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Kosten
bestehen keine Bedenken. Dem Berufungsbegehren konnte daher Folge gegeben
werden.
3.
Reisespesen
Strittig sind die Kosten, die
im Zusammenhang mit diversen Reisen in verschiedene europäische
Länder, aber auch nach Sri Lanka (ehem. Ceylon) angefallen sind. Wie sich
aus den Fotonachweisen ("Foto Z.") schließen läßt und aus
Reiseberichten selbst (z.B. FBl. Nr. 9 vom 4. März 2000) eindeutig
hervorgeht, wurde die Bw. bei diesen Reisen zumeist von ihrem Gatten, der in
seinen Abgabenerklärungen als Beruf "Journalist und Reisebegleiter" angab,
begleitet.
Die Berufungswerberin wurde vom
Finanzamt aufgefordert, die ausschließliche bzw. zumindest
überwiegend betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Kosten
nachzuweisen. Die Bw. hat dem entgegengehalten, dass sie die vom Finanzamt
abverlangten Kurs-, Kongressprogramme und Teilnahmebestätigungen nicht
beibringen könne, sondern statt dessen nur die Rezension, den Bericht oder
das Buch anbieten könne. Sie stellte dem Finanzamt zu den einzelnen Reisen
Berichte über die wichtigsten Ereignisse, Besichtigungen von
Sehenswürdigkeiten etc. schriftlich zusammen. Diesen Berichten fügte
sie Kopien der veröffentlichten Reiseberichte in den von ihr genannten
Zeitungen und Zeitschriften bei. Die wenigen in den genannten Aufzeichnungen
enthaltenen Zeitangaben betreffen zumeist nur die An- und Abreisetermine (z.B.
Romreise, Bl. 48 bis 51 der vorgelegten Unterlagen) und lassen keinen Schluss
auf die zeitliche Verteilung der beruflich genutzten Zeit von der rein privaten
Zwecken dienenden Zeit zu.
Der Bw. ist gewiss insoweit
zuzustimmen, als von ihr die Vorlage von Unterlagen, wie sie üblicherweise
bei sog. "Seminar- oder Bildungsreisen" anfallen, wie beispielsweise
Besuchsbestätigungen, Kursprogramme etc. für von ihr selbst
organisierten Reisen nicht verlangt werden können. Allerdings bedeutet dies
nicht, dass die Bw. deshalb vom Nachweis der weitaus überwiegenden
beruflichen Veranlassung ihrer Reisen entbunden wäre und dass ihr immer
dann, wenn sie nur irgendeinen Reisebericht oder einen auf Grund der
Reiseerfahrungen verfassten Artikel vorweisen kann, sämtliche Reisekosten
zugestanden werden müssten. Diesfalls läge es in ihrer Hand, durch
eine auch noch so geringe betriebliche Mitveranlassung der Reise stets den
(vollen) Abzug als Betriebsausgabe zu erreichen, während alle jene
Teilnehmer von den eingangs erwähnten Seminar- bzw. Studienreisen erst bei
Erfüllung der von der Judikatur geforderten strengen Bedingungen, wie sie
vom Finanzamt dargestellt wurden, die steuerliche Berücksichtigung ihrer
Reisekosten erreichen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
das Erfordernis, dass einem Abgabenpflichtigen im Rahmen von Reisen nicht mehr
Zeit für private Aktivitäten zur Verfügung stehen darf als unter
Zugrundelegung einer beruflichen Arbeitszeit von 8 Stunden im Ergebnis auch
für Reisen, die von diesem selbst geplant und durchgeführt werden, als
zutreffend anerkannt. Auf die Erkenntnisse betreffend Kosten für Reisen
einer Rechtsanwältin nach Australien bzw. eines freiberuflichen Malers in
die USA und auf die Bahamas (Erk. v. 13.12.1988, 88/14/0002 und v. 03.02.1993,
91/13/0001) wird diesbezüglich verwiesen.
Die von der - stets steuerlich
vertretenen - Bw. im Berufungsverfahren gelieferten Unterlagen enthalten, wie
bereits eingangs erwähnt - von den Anreise- und Abreisetagen abgesehen -
keinerlei Angaben, aus denen das tatsächliche tägliche zeitliche
Ausmaß der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit erschlossen
werden kann. Zu all dem kommt noch, dass im Rahmen einer im Jahr 1990 bei der
Bw. durchgeführten Prüfung der Aufzeichnung (Bericht vom 3. Juli 1990)
bedeutende Auslandsreisekosten (Westafrika, Kuba, S 79.205,00, Peru, Chile S
44.520,00 und Tunesien, China, Jemen S 115.047,10) nicht anerkannt wurden, weil
schon damals (lt. Tz. 2.7. des Berichtes) "eine weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit nicht einwandfrei erkennbar" war und das Reiseprogramm
und seine Durchführung nicht derart "einseitig und nahezu
ausschließlich auf interressierte Teilnehmer der Berufsgruppe abgestellt"
war, sodass es "jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer" entbehrten. Es musste der Bw. daher
klar sein, dass sie für den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen
beruflichen Veranlassung der Reise Vorsorge zu treffen hatte und mit einer
Anerkennung ohne eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt nicht
rechnen konnte,
Die von der Bw. geltend
gemachten Reisen führten sie, wie schon aus der Erklärungsbeilage
ersichtlich ist, teils in europäische Hauptstädte, wobei ein kurzer,
bis zu 4 Tage dauernder Aufenthalt eingeschlossen war. Von Dauer und Programm
her können sie als typische Städtereisen, wie sie jedes
österreichische Reisebüro anbietet, eingestuft werden. Lediglich die
8-Tägige Reise nach Sizilien und die 15-tägige Sri Lanka-Reise hatten
eine längere Dauer. Auch für die beiden Reisen gilt hinsichtlich der
von der Bw. beschriebenen Programmpunkten das zuvor Gesagte: Auch hier waren die
von Touristen typischerweise besuchten Sehenswürdigkeiten wichtige
Programmpunkte.
Angesichts des zeitlichen
Ausmaßes der Sri Lanka-Reise erscheint das schriftstellerische Ergebnis
derselben - insgesamt 8 Druckseiten inklusive der zumeist vom Gatten
beigestellten Bilder - sowie der Aussage der Bw. "täglich bis zu einem
halben Dutzend und mehr Seiten" zu schreiben (Eingabe vom 15. Juni 2001), als
offenkundig ungeeignet, eine weitaus überwiegende betriebliche bzw.
berufliche Veranlassung zu dokumentieren.
Da die weitaus
überwiegende berufliche Veranlassung der Kosten nicht nachgewiesen wurde,
wurden die Kosten als typischer gemischter Aufwand im Sinne der Rechtsprechung
des VwGH daher zu Recht vom Finanzamt ausgeschieden.
Die Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2003, wonach wegen Liebhaberei nicht nur die
Ausgaben, sondern auch die Einnahmen auszuscheiden seien, weil der gesamte
Bereich unter Liebhaberei zu subsummieren sei, erscheinen angesichts der
Tatsache, dass die Bw. aus der Journalistentätigkeit seit Beginn nicht
unerhebliche Gewinne aber lt. Aktenlage nie Verluste bzw.
Ausgabenüberschüsse erzielte, als nicht verständlich.
Der Einkommensteuerbescheid war
entsprechend abzuändern. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid war
teilweise Folge zu geben.
Neuberechnungen:
1. Einkommensteuer
|
Einkünfte lt.
Erklärung
|
öS
348.455,00
|
Reisekosten
|
öS
124.000,56
|
TV-Premiere Abo
|
öS
42.847,33
|
Rundfunkgebühren
|
öS
3.091,00
|
= Einkünfte lt.
Berufungsentscheidung
|
öS
518.394,32
2. Umsatzsteuer
|
Vorsteuern lt.
Erklärung
|
öS
42.746,48
|
Kürzung der auf die nicht
anerkannten Kosten für das Premiere-TV Abo entfallenden Vorsteuern
|
öS
8.569,47
|
Vorsteuern lt.
Berufungsentscheidung
|
öS
34.177,01
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2386-W/02
- Stammnummer
- 4221
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF