Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2120-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2120-W/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, gegen
den Haftungs und Abgabenbescheid des Finanzamtes Lilienfeld betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre
1997-1999 vom 14.12.2000, sowie gegen den Bescheid gem. § 92 Abs 1 lit b
BAO des Finanzamtes Lilienfeld betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1999-2000 vom 20.2.2001
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Lebensmittelhandel.
Hinsichtlich
der Jahre 1997-1999 fand bei der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen
gem.§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag statt.
Wie der
Lohnsteuerprüfer in seinem abschließenden Bericht vom 28.11.2000
festhielt, sind die in den Jahren 1997 und 1998 dem zu 100% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführer A gutgeschriebenen
Geschäftsführerbezüge in Höhe von je 600.000,00 S weder dem
Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag 54.000,00 S) noch dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag 6.360,00 S) unterzogen
worden.
Gegen den mit
14.12.2000 datierten Haftungs und Abgabenbescheid für die Jahre 1997-1999,
der den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung Rechnung trug, erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. mit 17.1.2001 Berufung.
Wie in der
Berufung ausgeführt wird, sei Herr A im Prüfungszeitraum
Geschäftsführer und zu 100% an der Bw. beteiligt gewesen.
Aufgrund der
Höhe seiner Beteiligung sei der Geschäftsführer der
Generalversammlung gegenüber nicht nur (passiv) weisungsgebunden, sondern
in der Lage, die Beschlüsse der Generalversammlung aktiv zu bestimmen, d.h.
der Geschäftsführer hätte als Alleingesellschafter im Rahmen der
Generalversammlung das aktive Weisungsrecht.
Der
Geschäftsführer sei daher weder arbeits- noch
sozialversicherungsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sein
Anstellungsvertrag war als freier Dienstvertrag oder gar nur als
Auftragsverhältnis gem. § 1002 ABGB anzusehen gewesen.
Der
Geschäftsführer habe somit auch keinen gesetzlichen Abfertigungs und
Urlaubsanspruch gehabt.
Ab dem Jahr
1999 sei der Geschäftsführerbezug des zu 100% an der Bw. beteiligten A
sowohl dem Dienstgeberbeitrag als auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterzogen worden. Die Bezüge wesentlich beteiligter
Geschäftsführer unterlägen aber nur unter der Voraussetzung dem
Dienstgeberbeitrag und dessen Zuschlag, dass sie § 22 Z 2 EStG, Teilstrich
2, zugeordnet sein, d.h. dass die Beschäftigung des
Geschäftsführers im jeweils zu beurteilenden Fall "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 )" aufweise.
§ 22 Z 2
EStG, Teilstrich 2, fordere "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
und verweise in seinem Klammernausdruck eindeutig auf § 47 Abs 2 EStG, also
auf die die Definition des Dienstverhältnisses beinhaltende Bestimmung des
EStG.
Eingliederung:
Abgesehen
davon, dass Literatur und Rechtsprechung trotz des im 2. Satz des § 47 Abs
2 EStG verwendeten Wortes "oder" nicht von zwei verschiedenen Verhältnissen
ausgingen, sondern nur zwischen Außen- und Innendienst unterschieden (ua
VwGH 9.12.1980, 1666, 2223, 2224/97), hätte derVwGH der Legaldefinition des
§ 47 Abs 2 in ständiger Rechtsprechung (u.a. 95/13/0220 vom 31.7.1996
und 92/14/0161 vom 17.9.1996) zwei Kriterien entnommen, die für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung wären:
Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers.
Das Kriterium
"Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers"
beinhalte:
die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Abrechnung und Auszahlung
des Entgelts);
die
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
Dienstgeber und Aufsichtsperson) und
die
disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers (von der Ermahnung bis
zur
Entlassung).
Aus
diesen Merkmalen müsse geschlossen werden, dass eine "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers" bei Fehlen der
Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der
Generalversammlung nicht möglich sein könne, insbesondere wenn der
Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung (mehr als 50%) in der Lage
sei, Beschlüsse der Generalversammlung nicht nur (passiv) zu verhindern,
sondern (aktiv) selbst treffen zu können.
Quantschnigg/Schuch
(ESt-Handbuch 1992, Tz 18 zu § 47 EStG) sähen dies ebenfalls so, wenn
sie die "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers"
nicht als eigenständiges Merkmal eines Dienstverhältnisses gem. §
47 Abs 2 EStG behandelten, sondern nur im Rahmen und als Folge des Merkmales
"Weisungsgebundenheit):
....Ein
weiteres Kriteruim der unselbständigen Tätigkeit ist sohin in der sich
in persönlicher Abhängigkeit äußernden Weisungsgebundenheit
zu erblicken, die durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet ist und zu einer
weitreichenden Ausschaltung der eigenen bestimmungsfreiheit führt.
Persönliche Abhängigkeit äußert sich ferner in der Tatsache
der vom Arbeitgeber zu bestimmenden Auszahlungsperiode, in seinem Einfluss auf
die Wahl des Erholungsurlaubes des Arbeitnehmers, seiner Bestimmung in bezug auf
den Arbeitsplatz, Arbeitsort, das Arbeitsverfahren und dgl.
Damit
bestätigten auch "Steuer-Kommentatoren" nichts anders, als dass
Geschäftsführer, die wegen beherrschendem Einflusses auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene der Generalversammlung gegenüber nicht
weisungsgebunden seien, auch nicht "in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers eingegliedert" sein könnten:
Es könne
doch insbesondere dann nicht die Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers "Gesellschaft" vorliegen, wenn dieser in der Lage sei, in der
Person des Gesellschafters über die Arbeitszeit etc. des
Geschäftsführers - und damit über seine eigene- zu bestimmen,
diese jederzeit abzuändern und damit nach seinem eigenen Willen zu
gestalten! Wie sollte bei dieser Konstellation das Kriteruim "Überwachung
der Arbeit durch den Dienstgeber" erfüllt und durch wen der
Geschäftsführer zur disziplinären Verantwortung herangezogen
werden?
Fehlen
der
Vertreterbefugnis:
Kennzeichen
des Dienstverhältnisses sei die Verpflichtung zur persönlichen
Erbringung der Arbeitsleistung: "Ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet" (§ 47 Abs 2 EStG), richtiger: Ein
Dienstverhältnis könne nur vorliegen, wenn .... schulde.
Könne
sich ein Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und
könne er über die vertretung selbst bestimmen, so spräche dies
gegen ein Schulden der Arbeitskraft. Sei also jemand berechtigt, eine bestimmte
Leistung selbst zu erbringen oder durch eine andere Person erbringen zu lassen,
dann läge kein Dienstverhältnis vor (ESt- Handbuch, Tz 8 zu § 47
EStG).
Gerade der zu
100% beteiligte Geschäftsführer könne sich insbesondere im
operativen Bereich der GmbH jederzeit vertreten lassen. Ausgenommen davon sei
nur die Vertretung der Gesellschaft nach außen:
Dies läge
aber in der Natur der Sache. Aufgrund des GmbH-Rechtes sei der
Allein-Geschäftsführer - wie im vorliegenden Fall- verpflichtet,
selbst die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten - sodass diese
Tatsache auch kein Merkmal für ein Dienstverhältnis darstellen
könne (vgl. sinngemäß VwGH 23.10.1990, 89/14/0102).
Fehlen
des
Unternehmerrisikos:
Wesentliche
Bedeutung scheine in der Judikatur des VwGH das Kriterium der Tragung des
Unternehmerrisikos einzunehmen, d.h., dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse ein Dienstverhältnis insbesondere dann anzunehmen sei,
wenn neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprächen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den
wesentlich Bteiligten kein Unternehmerrisiko träfe.
Die
Behörde müßte - der VwGH-Rechtsprechung folgend- Feststellungen
dazu treffen, ob die Entlohnung des Geschäftsführers
regelmäßig monatlich erfolgt sei, ob die Entlohnung
erfolgsabhängig definiert worden wäre, ob Auslagen ersetzt worden
seien,, ob der Geschäftsführer die Höhe seiner Einnahmen und
Ausgaben maßgeblich beeinflussen konnte, und ähnliches
mehr.
Als
Verfahrensmangel sei hervorzuheben, dass diese Feststellungen nicht getroffen
worden seien. Ohne diese Feststellungen könne aber nicht beurteilt werden,
ob ein Unternehmerrisiko im Sinne des VwGH-Verständnisses vorgelegen
sei.
Jüngste
VwGH-Judikatur:
Der VwGH
hätte inzwischen selbst erkannt, dass bei seiner Auslegung von § 41
Abs 2 FLAG i.V.m. den §§ 22 Z 2 und 47 Abs 2 EStG (fast) keine
Fälle denkbar seien, bei denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht dem Dienstgeberbeitrag unterläge (siehe VwGH 2000/13/0074 vom
26.9.2000).
Der VwGH
bezweifle allerdings nicht seine bisherige Rechtsprechung, sondern ziehe daraus
andere Schlüsse. Nicht seine bisherige Judikatur sei verfehlt. Vielmehr sei
das gesetzliche Regelungsgefüge in diesem Zusammenhang verfassungswidrig.
Ungleiches werde gleich behandelt, indem eine sonst nur aus den
Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete Abgabe ausnahmsweise und
systemwidrig auch für Vergütungen festgelegt würde, welche an
Personen gezahlt würde, die nach außersteuerlichen Rechtsvorschriften
und auch nach § 47 Abs 2 EStG keine Dienstnehmer seien.
Selbst wenn
man die Kriterien Eingliederung und Unternehmerrisiko als erfüllt ansehen
würde, müsste die Behörde trotzdem in verfassungskonformer
Interpretation feststellen, dass die Geschäftsführerbezüge von A
vom Dienstgeberbeitrag und Zuschlag vom Dienstgeberbeitrag befreit
seien.
Es werde aus
den genannten Gründen der Antrag auf Aufhebung des bekämpften
Bescheides und Neuausfertigung ohne DB/DZ- Pflicht für die
Geschäftsführerbezüge gestellt.
Da für
das Jahr 1999 Dienstgeberbeitrag in Höhe von 20.250,00 S und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2.385,00 S für den Geschäftsführerbezug
entrichtet worden sei, werde diesbezüglich ein Antrag auf Rückzahlung
gestellt.
Auch für
das Jahr 2000 werde hinsichtlich des diesbezüglich entrichteten
Dienstgeberbeitrages im Betrag von 13.500,00 S und Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrages im Betrag von 1.590,00 S ein Rückzahlungsantrag
gestellt.
Mit 20.2.2001
erließ das Finanzamt Lilienfeld einen Bescheid gem. § 92 Abs 1 lit b
BAO, in dem die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsgesetz und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages
hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges sowie die Abgaben für den
Zeitraum 1999-2000 dargestellt wurden:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgaben
DB/DZ
|
1999
|
450.000,00
S
|
22.635,00
S
|
2000
|
300.000,00
S
|
15.090,00
S
Als
Begründung wurde angeführt, dass zur Beitragssgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch die
Gehälter und sonstigen vergütungen jeder Art für Personen
zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25% beteiligt seien,
vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses- ausgenommen die
persönliche Weisungsgebundenheit- vorlägen. Die Tätigkeit des
Geschäftsführers der Bw. weise die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wären im Wege der Selbstbemessung somit zu Recht
berechnet worden.
Mit 15.3.2001
erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung gegen den Bescheid gem. §
92 (1) lit b BAO vom 20.2.2001.
Zur
Begründung wurden sämtliche Ausführungen zur Berufung vom
19.1.2001 gegen den Haftungs und Abgabenbescheid vom 14.2000 für die
Kalenderjahre 1997-1999 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag wiederholt.
Mit 11.4.2001
sandte der steuerliche Vertreter an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz
eine Kopie des Sonderrundschreibens des Fachsenates für Steuerrecht
bezüglich DB-Pflicht von Tätigkeitsvergütungen an wesentlich
beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften.
Am 12.4.2001
übersandte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland an den steuerlichen Vertreter der Bw. einen Fragenvorhalt, in dem
die Bw. eingeladen wurde, die Geschäftsführerbezugskonten bzw.
allfällige Verrechnungskonten des Geschäftsführers für alle
berufungsgegenständlichen Jahre vorzulegen. Auch wurde gebeten, die
vertraglichen Vereinbarungen des Geschäftsführers mit der Bw.
bekanntzugeben, sowie sämtliche Belege vorzulegen.
In weiterer
Folge wurden zwar seitens des steuerlichen Vertreters diverse
Fristverlängerungsansuchen zur Beantwortung des Fragenvorhaltes gestellt,
eine Beantwortung der gestellten Fragen selbst aber unterblieb.
Aus den
vorliegenden Bilanzen der Jahre 1997-1999 geht folgender Sachverhalt
hervor:
1997 und 1998
wurde ein Betrag von 600.000,00 S, im Jahr 1999 ein Betrag von 450.000.- als
Geschäftsführerbezug gewinnmindernd verbucht. Verbindlichkeiten, die
aus diesem Titel resultierten, sind nicht ersichtlich.
Die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die offenen Berufungen ging mit
1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben alle Dienstgeber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG idF
BGBl. Nr. 1993/818 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(BGBl 1993/818 ab 1994).
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt werden, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne
sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 lit. a und b des EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (BGBl 1993/818 ab 1994).
Sohin zählen Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden (§ 22 Z 2 EStG 1988), zur
Beitragsgrundlage für die Bemessung des Beitrags zum Dienstgeber zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gem. § 41 (3) FLAG.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Jahre 1997-1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab
1999 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftkammergesetzes (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem Tatbestandsmerkmal "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, das
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen ( so zB VwGH 28.11.2001,
2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077).
Selbst wenn kein Anspruch auf
jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen dieser
Ansprüche insoferne unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben ist.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Dienstnehmer, wenn er zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen
eingegliedert ist (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076), laufende - wenn auch nicht
notwendig monatliche - Entlohnung bezieht und kein deutlich ins Gewicht
fallendes Unternehmerrisiko trägt.
Maßgeblich ist, ob den
Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen sowie Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben trifft.
Die Tätigkeit des A als
Geschäftsführer sowie seine 25% übersteigende Beteiligung an der
Gesellschaft ist unstrittig.
Der betreffend näheren
Angaben zum Sachverhalt von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz an
den steuerlichen Vertreter der Bw. übermittelten Vorhalt blieb von diesem
unbeantwortet.
Aus den der
Berufungsbehörde vorliegenden Bilanzen der Bw. für die Jahre 1997-1999
ist ersichtlich, dass der zu 100% am Stammkapital der Bw. beteiligte
Geschäftsführer in diesen Jahren Jahren unabhängig vom
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens einen laufenden
Geschäftsführerbezug erhalten hat. Da laut den vorliegenden Bilanzen
der Bw. zu den jeweiligen Bilanzstichtagen keine diesbezüglichen
Verbindlichkeiten ausgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass die Bezüge
in den betreffenden Jahren dem Geschäftsführer auch zugeflossen sind.
Die Bw. rügt zutreffend,
dass Sachverhaltserhebungen durch das Finanzamt unterblieben sind, entzieht sich
aber der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, in dem sie den
diesbezüglichen Vorhalt der Berufungsbehörde unbeantwortet
läßt.
Der Unabhängige
Finanzsenat ist daher auf die Aktenlage angewiesen, der sich jedoch die
entscheidungsrelevanten Feststellungen entnehmen lassen.
In Anbetracht der
unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens
regelmäßig in allen streitverfangenen Jahren zugeflossenen Entlohnung
in der Höhe von 300.000,00 S und 600.000;00 S kann vom Fehlen eines
Unternehmerrisikos ausgegangen werden (vgl. die bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm 139 f dargestellte Rechtsprechung).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muß. Im vorliegenden Fall spricht die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung des A in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052).
Mit Beschluss gem. Artikel 140
Abs 1 B-VG vom 26.9.2000 stellte der VwGH an den VfGH den Antrag, die Wortfolge
"sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG" in § 41 FLAG sowie die
Wortfolge "sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG" im zweiten
Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des VfGH vom
7.3.2001 G 110/00 und 109/00 wurde dieser Anfechtungsantrag abgewiesen und
gleichzeitig hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftrechtliche Beziehung zurückzuführenden-
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlen des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639 f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Somit ist die Verpflichtung der
Einbeziehung von Gehältern und Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 an zu mehr als 25% am Grund oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft beteiligte Personen in die Bemessungsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausreichend
gesetzlich determiniert und auch sachlich gerechtfertigt.
Die Einbeziehung der A
gewährten Bezüge in die Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erfolgte daher zu
Recht.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
26.5.2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragUnternehmerrisikogleichbleibende Bezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2120-W/02
- Stammnummer
- 4217
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF