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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4451-W/02

erhöhte Familienbeihilfe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4451-W/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. u. 10. Bezirk in Wien vom 30. Oktober 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2002 für das Kind P.U. entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.   Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 11. Oktober 2002 auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind P.U., ab November 2002 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nicht 50 v.H. betrage, sondern nur mit 30 v.H. festgestellt worden sei. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies die Bw. auf die Krankheit des Kindes (Recklinghausen Syndrom) hin und ersuchte neuerlich um Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Über die Berufung hat der unabhängige Finanzsenat Außenstelle Wien Folgendes erwogen: Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind ab 1.1.2003 um monatlich € 138,30 (ab 1.1.2002 um € 131,00 monatlich). Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 15. Jänner 2003, den Grad der Behinderung mit 50 v.H. (mentale Retardation seit Geburt bei M. Recklinghausen) fest. Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, liegt bei. Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Wien, 23. Mai 2003  

Normen und Schlagworte

erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4451-W/02
Stammnummer
4215
Gültig
23.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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