Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0300-Z4I/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0300-Z4I/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Juli 2002,
GZ. 800/06887/2002, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§
212a BAO entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juni 2002,
Zahl 800/06247/2002, wies das Hauptzollamt Innsbruck den Antrag der Bf. auf
Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages für das I. Quartal 2002 ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Hauptsache anhängig
gewesene Berufung mit Berufungsvorentscheidung einer Erledigung zugeführt
worden sei und demnach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung
der Einhebung nicht mehr gegeben seien. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14. Juni
2002 Berufung eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die
Bestimmungen des ALSAG mittels Individualantrag auf Normenkontrolle angefochten
worden wären, da nach Ansicht der Bf. wesentliche Teile des ALSAG
verfassungswidrig und die Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Einhebung
EU-widrig und verfassungswidrig seien. Dieser Antrag sei vom
Verfassungsgerichtshof nicht wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
sondern der belangten Behörde zur Stellungnahme zugestellt worden. Der
Antrag erscheine daher gerechtfertigt. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen, da
im Zeitpunkt der Abweisung des Antrages keine Berufung mehr, von deren Ausgang
die Höhe der Abgaben abhängig gewesen wäre, anhängig gewesen
sei. Im Übrigen gehe die Ansicht der Bf., dass die Berufung in der
Hauptsache keineswegs aussichtslos erscheine ins Leere, weil in einem
gleichgelagerten Fall vom Berufungssenat V der Region Linz abweislich
entschieden worden sei. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 9.
August 2002. Die Auffassung des Hauptzollamtes betreffend die Aussichtslosigkeit
sei unbegründet, da in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung des
Berufungssenates V der Region Linz Verfassungsgerichtshofsbeschwerde erhoben
worden wäre, da zumindest einige Teile des ALSAG verfassungsrechtlich
äußerst bedenklich seien und daher die VfGH-Beschwerde keineswegs
aussichtslos sei. Die sachlich zuständige Oberbehörde solle der
Beschwerde Folge geben und die Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages
bis zur Entscheidung durch den VerfGH anordnen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen auszusetzen. Im vorliegendem Fall war im Zeitpunkt der
Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Berufung in der
Hauptsache bereits mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes erledigt. Es
lag somit keine solche Abgabe mehr vor, wodurch für die Bewilligung einer
Aussetzung die gesetzliche Grundlage fehlte. Die Abweisung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz ist daher dadurch zu Recht erfolgt. Im
Übrigen ist nach § 212a Abs. 5 3. Satz BAO der Ablauf der Aussetzung
anlässlich einer über die Berufung ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Es besteht
daher keine gesetzliche Grundlage dafür, wie dies in der Beschwerde geltend
gemacht wird, die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen,
das Berufungsverfahren abschließende Erledigung hinaus auszudehnen. Dies
entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe zB VwGH 20.02.1996, 94/13/0266 oder auch VwGH 21.07.1998, 98/14/0101).
Die bezughabende (abweisliche) Berufungserledigung ist zwischenzeitlich unter
der GZ. ZRV 195/1-L5/02 vom 2. August 2002 durch den damals zuständigen
Berufungssenat V der Region Linz ergangen. Ein Eingehen auf die Frage, ob die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als erfolgversprechend oder nicht
erscheint, erübrigt sich aus diesem Grund. Die Beschwerde war daher als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0300-Z4I/02
- Stammnummer
- 4213
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF