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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0008-F/08

Keine Basispauschalierung für sonstige Einkünfte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-F/08vom 03.08.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Basispauschalierung setzt u.a. den Bezug von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb voraus. Sie kann bei Funktionärsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG nicht angewendet werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT, vom 19. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 12. September 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert. Entscheidungsgründe Laut elektronisch eingebrachten Werkvertragsauskünften (Mitteilungen gem. § 109a EStG) bezog der Berufungswerber, nachfolgend Bw. abgekürzt, von der PARTEI für Leistungen als Funktionär in den Streitjahren Entgelte in Höhe von 1.734,76 € (2003) bzw. 1.847,27 € (2004). Mit Schreiben vom 10.7.2007 lud das Finanzamt den Bw zur Abgabe von Steuererklärungen ein, widrigenfalls eine Veranlagung ohne Berücksichtigung von Werbungskosten erfolge. Das Finanzamt veranlagte den Bw zur Einkommensteuer im Sinne des Schreibens vom 10.7.2007 mit dem Hinweis, er habe zum Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben. Dabei qualifizierte es die von der PARTEI bezahlten Entgelte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterzog sie ungekürzt der Einkommensteuer. Der Bw. reichte daraufhin Einkommensteuererklärungen ein. In ihnen qualifizierte er die Zahlungen von der PARTEI wie das Finanzamt als selbständige Einkünfte, wobei er pauschale Werbungskosten in Höhe von 438,-- € in Abzug brachte. In der gleichzeitig erhobenen Berufung führte er aus, bei der Festsetzung der Einkommensteuer seien keine Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden. Er ersuche um erklärungsgemäße Veranlagung. Das Finanzamt veranlagte den Bw im Rechtskleid von Berufungsvorentscheidungen erklärungsgemäß, abgesehen von folgenden zwei Ausnahmen: Zum einen seien die Einkünfte von der PARTEI als Funktionärsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG und nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu werten. Zum anderen könnte das beantragte Berufsgruppenpauschale für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung nur von Arbeitnehmern im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden. Der Bw. wandte sich gegen die Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. In ihm brachte er vor, da es richtig sei, dass das Werbungskostenpauschale gemäß der zu § 17 Abs. 6 EStG ergangenen Verordnung nur Arbeitnehmer in Anspruch nehmen könnten, beantrage er die Anwendung der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG. Über die Berufung wurde erwogen: Nach Ergehen von Berufungsvorentscheidungen ist allein strittig, ob der Bw. in Ansehung der von ihm bezogenen Funktionärsgebühren berechtigt ist, die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 BAO in Anspruch zu nehmen. Nicht strittig ist die Qualifizierung der Entgelte von der PARTEI als Funktionärsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG. Nicht strittig ist weiters, dass die auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl II 382/2001) nicht zur Anwendung kommen kann, da die maßgeblichen Einkünfte nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erzielt worden sind. Aus einem ähnlichen Grund gebührt aber dem Bw. auch das Pauschale nach § 17 Abs. 1 EStG nicht. Denn nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung können nur bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der klare Wortlaut des Gesetzes setzt also den Bezug von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb voraus (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2009, § 17 Rz 6). Da es im Berufungsfall an solchen Einkünften mangelt, war spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 3. August 2009

Normen und Schlagworte

PauschalierungBasispauschalierungFunktionärsgebühren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0008-F/08
Stammnummer
42114
Gültig
03.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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