Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4329-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4329-W/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 23.
August 2002 beim Finanzamt (FA) eingelangten Antrag begehrte die
Berufungswerberin (Bw.) die Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab September 2002 für ihre Tochter, geboren am 15.12.1986.
Laut dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 21. August 2002 leidet das Kind
an insulinpflichtigem Diabetes mellitus und ist dadurch zu 30 v.H.
behindert.
Mit Bescheid
vom 18. September 2002 wies das FA den vorgenannten Antrag mit Wirkung ab
September 2002 ab und begründete seine Entscheidung damit, dass ein nur
30%iger Behinderungsgrad vorliege.
Mit dem am 14.
Oktober 2002 beim FA eingebrachten Schriftsatz erhob die Bw. Berufung und
führte darin aus, dass in einem in der Zeitschrift "Mein Leben" Nr. 1/1998
vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen
Artikel ausgeführt worden sei, dass Kindern mit Diabetes mellitus Typ 1 bis
zum 18. Lebensjahr stets die erhöhte Familienbeihilfe zustehe. Zudem
bestehe bei ihrer Tochter eine sehr labile Stoffwechsellage, wodurch die sowieso
schon bestehende Notwendigkeit mittlerer Insulinmedikation noch
äußerst erschwert werde. Außerdem müsse das Kind bereits
seit zwei Jahren blutdrucksenkende Mittel einnehmen. Die Bw. beantragte die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe und legte dem
Rechtsmittel neben einer Kopie des Artikels ein Schreiben des Preyer'schen
Kinderspitals sowie einen Laborbefund bei.
Nach Vorlage
der Berufung an die Finanzlandesdirektion als zu diesem Zeitpunkt
zuständiger Berufungsbehörde holte diese Behörde ein Gutachten
des für die Bw. zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen ein.
In diesem
Gutachten wird für die Zeit ab September 2002 bescheinigt, dass die Tochter
an insulinpflichtigem Diabetes mellitus (Richtsatzposition III/h/384) mit einem
50%igen Behinderungsgrad leide. Der untere Rahmensatz ergebe sich aus der
Tatsache, dass noch keine gravierenden Folgeschäden fassbar seien.
Grenzwerthypertonie und Mikroalbuminurie seien in der getroffenen
Einschätzung mitenthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt
selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der
bis 31.12.2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die
Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den vorhin
zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Im
gegenständlichen Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen in seinem schlüssig begründeten
Gutachten vom 15.1.2003 als Grad der Behinderung 50 v.H. (insulinpflichtiger
Diabetes mellitus) fest. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamt hat sich
dieser Einschätzung angeschlossen.
Unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten und Befunde kann im Rahmen
der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Grades der Behinderung mit 50 v.H. laut Sachverständigengutachten des
zuständigen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, da dieser Behinderungsgrad des Kindes im Rahmen einer
fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund
des Gutachtens des Bundessozialamts eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Sachverständigengutachten
Wien,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4329-W/02
- Stammnummer
- 4207
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF