Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0994-W/02
Frage des Vorsteuerabzuges auf Beträge, die Kleinunternehmer in Rechnung gestellt haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0994-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug, da sich nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 13.12.1989, Rs. C-342/87) der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die ein Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Rechnung stellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Walter Prinz und Jaroslaw Rowny, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
betreffend Umsatzsteuer für die Zeiträume April bis August 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der
Berufungswerberin (Bw.) ist der Handel mit Waren aller Art. Ihre Tätigkeit
besteht darin, dass sie Geschenkartikel einkauft und diese über
Provisionsempfänger an Firmen vertreiben lässt.
Für die Zeiträume
April bis August 1998 wurde bei der Bw. eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass die Verrechnung der
Provisionen mittels Gutschriften mit den selbständigen
Provisionsempfängern in der Weise erfolgte, dass die Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen wurde und von den Provisionsempfängern mittels Unterschrift zur
Kenntnis genommen wurde. Die Vorsteuerbeträge aus Gutschriften in Höhe
von 134.601,16 S an Personen, die als unecht steuerbefreite Kleinunternehmer
anzusehen waren, wurden in weiterer Folge nicht anerkannt.
Die Abrechnungen der
Provisionen erfolgten in der Weise, dass sie von einem Gesellschafter der Bw.,
Herrn P. oder dessen Freundin, auf Vordrucken mittels Computer oder
händisch der Provisionsbetrag, der sich -wie die Verkaufspreise - laufend
änderte, eingetragen wurde. Diese standardisierten Provisionsabrechnungen
wurden vom Provisionsempfänger lediglich unterschrieben, wobei sie eine
Kopie ausgehändigt erhielten.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Provisionsempfänger
Provisionen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von der Bw. erhielten,
diese Umsatzsteuer aber nicht abführten. Es wurde lediglich von zwei
Provisionsempfängern, Herrn Roland Z. und Herrn Dr. Jerzy B., ein Antrag
auf Regelbesteuerung abgegeben und in weiterer Folge kam es für das Jahr
1998 in diesen Fällen zu einer Umsatzbesteuerung.
Es wurde daher 16.222,49 S
(15.309,16 S aus der Provisionsabrechung mit Herrn Roland Z. und 913,33 S aus
der von Herrn Dr. Jerzy B.) von insgesamt 150.823,65 S als Vorsteuerbeträge
aus Provisionsabrechnungen anerkannt. Die restlichen 134.601,16 S wurden mit
Bescheid vom 8. Juni 1999 nicht anerkannt, weil eine nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer
den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da in
richtlinienkonformen Interpretation davon auszugehen ist, dass sich der Anspruch
auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich
deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 6. Juli 1999
verweist die Bw. auf dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.
Mai 1999, GZ 09 0627/2-IV/9/99, nachdem auch die Vorsteuer eines
Kleinunternehmers abzugsfähig sein soll, wenn die sonstigen Vorschriften
der Rechnungslegung eingehalten werden und nicht in Form von Gutschriften
abgerechnet werde. Die Provisionsabrechnungen seien keine Gutschriften im Sinne
des § 11 Abs. 7 UStG 1994, denn auch wenn vom
Leistungsempfänger ein einheitliches EDV-Formular verwendet wird, rechne
jeder einzelne Provisionsempfänger selbständig ab. Es werde dabei vom
Vertreter die Anzahl der verkauften Stück mit den Verkaufspreisen und den
vorher bestimmten Provisionsbeträgen multipliziert und so die Tagessummen
ermittelt. Da jeder Vertreter eine Provisionsvereinbarung unterzeichne, in der
er sich zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichte, könne auch der
Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die in den Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer von den Leistenden abgeführt werde.
Im Schreiben vom 9. September 1999 zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung verwies die Bw. abermals darauf, dass eine Abrechnung ohne
die entscheidende Mitwirkung der Vertreter nicht möglich sei, weil nur sie
das Zahlenmaterial für die Abrechnung liefern können. Da die Provision
pro Stück vor Beginn der Verkäufe bereits feststehe, unterscheide sich
diese Art der Abrechnung wesentlich von der prozentuellen Verprovisionierung der
Handelsvertreter. Im gegenständlichen Fall liefere der Vertreter das
Zahlenmaterial selbst und zum Zeitpunkt der Abrechnung stehe die Provision fest,
sodass es sich um Rechnungen und nicht um Gutschriften handle.
Die Bw. sei weiters nicht in der Lage, festzustellen, ob
und wie viele Provisionsempfänger eine Umsatzsteuererklärung oder eine
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 abgegeben hätten,
nur im Fall der Selbstanzeige des Herrn Roland Z. sei ihnen eine
Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung bekannt, wonach ihnen
in diesem Fall der Vorsteuerabzug zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S (22.000 €)
nicht übersteigt.
Der Unternehmer schuldet
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 einen Umsatzsteuerbetrag aufgrund
einer Rechnung, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen Steuerbetrag ausweist, den er nach diesem Bundesgesetz für
den Umsatz nicht schuldet. In § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist überdies die
Möglichkeit vorgesehen, dass eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis
nach § 16 Abs. 1 berichtigt werden kann, was zu einem Wegfall der durch die
Rechnungserstellung ausgelösten Steuerschuld führt.
Nach Abs. 7 des § 11 UStG
1994 gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von
Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als
Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige
Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne
dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die
Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der
Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen.
Im vorliegenden Fall ist durch
die Betriebsprüfung festgestellt worden, dass die Provisionsempfänger
- mit Ausnahme von zwei Fällen - Kleinunternehmer im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind. Die
Provisionsabrechnung erfolgte laut Niederschriften in der Weise, dass in einen
Computervordruck durch die Bw. die sich laufend veränderten Verkaufspreise
und Provisionen eingetragen wurden. Die Provisionsempfänger unterschrieben
lediglich diese Provisionsabrechnungen (siehe Niederschrift mit Herrn
Hannes S. BP-Bericht S 130, mit Herrn Dr. Jerzy B. BP-Bericht S 147) und
sie erhielten die Provisionen bar ausbezahlt.
Eine Gutschrift liegt etwa auch
dann vor, wenn eine Abrechnung aufgrund des Datenmaterials des
Leistungsempfängers mittels dessen EDV-Anlage erstellt wird und der
Leistende an der Erstellung gar nicht mitwirken kann, weil er die erforderlichen
Daten nicht besitzt. Eine Unterschriftenleistung des Leistenden kann als
Bestätigung gewertet werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht
widerspricht.
Nach Ansicht der belangten
Behörde ist § 11 und § 12 UStG 1994 im Sinne der 6. EG-Rl. und in
weiterer Folge dem EuGH-Erkenntnis vom 13. 12.1989, Rs. C-342/87, und
dem VwGH-Erkenntnis vom 25.2.1998, 97/14/0107 entsprechend auszulegen. Danach
erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 der 6. EG-Rl. nicht auf
eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der
Rechnung ausgewiesen ist. Nach Punkt 15 dieses Erkenntnisses ist das Recht auf
Vorsteuerabzug für eine Steuer ausgeschlossen, die - weil der
betreffende Umsatz nicht der Mehrwersteuer unterliegt - in keinem
Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht.
Im vorliegendem Fall bezieht
sich die Weigerung des Vorsteuerabzuges ausschließlich auf
Vorsteuerbeträge, die Kleinunternehmer (die auch nicht optiert haben) in
Rechnung gestellt haben. Der Vorsteuerbetrag wurde in zwei Fällen -
einer betrifft die Vorsteuerbeträge, die Herr Roland Z. in Rechnung
gestellt hat - anerkannt.
Falls mit Gutschriften
abgerechnet wird, sind diese nur als Rechnungen anzuerkennen, wenn der
Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat,
zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. Da der
Aussteller der Gutschrift gleichzeitig der zum Vorsteuerabzug Berechtigte ist,
muss er sich über diese Voraussetzungen vergewissern und das Ergebnis
seiner Ermittlungen in seinen Aufzeichnungen festhalten. Er muss also
insbesondere prüfen, ob der Empfänger der Gutschrift nicht etwa als
Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreite Umsätze bewirkt. Weist
der Unternehmer in einer Gutschrift über nicht steuerbare oder steuerfreie
Umsätze Steuerbeträge gesondert aus, so ist er nicht berechtigt, diese
abzuziehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
§ 12 Anm 126).
Die Bw. hat keine Erkundungen
über die Unternehmereigenschaft bzw. Kleinunternehmerschaft der
Provisionsempfänger eingeholt, was auch der Hinweis in den freien
Vereinbarungen , dass die Provisionsempfänger für sämtliche
Steuerangelegenheiten alleine verantwortlich sind, zeigt. Sie hat sich über
die umsatzsteuerrechtlichen Verhältnisse der Leistenden (Kleinunternehmer
oder ob Option zur Regelbesteuerung vorliegt) in keiner Weise informiert.
In der Vorgehensweise bei den
Abrechnungen durch den Leistungsempfänger liegen nach Ansicht der belangten
Behörde Gutschriften vor, da nach Auskunft der Provisionsempfänger
Verkaufspreise und Provisionen laufend von der Bw. geändert wurde und daher
das Zahlenmaterial erst im Abrechnungszeitpunkt feststeht.
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. a 6.
EG-Rl. darf der Steuerpflichtige von der von ihm geschuldeten Steuer abziehen:
"die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden
oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden." Daraus ergibt
sich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht,
die geschuldet werden - d.h. mit einem der Mehrwertsteuer unterwordenen
Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit
sie geschuldet wurden.
Die Ausübung des Rechts
auf Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass in der Rechnung die Steuer
ausgewiesen ist, die mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist
somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - weil der betreffende
Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt - in keinem Zusammenhang mit
einem bestimmten Umsatz steht.
Die Kriterien, nach denen ein
Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, dürfen nach Art. 22 Abs. 3
lit. c 6. EG-Rl. von den Mitgliedstaaten autonom festgelegt werden. Gutschriften
sind den Rechnungen gleichgestellt.
Eine abschließende
Beurteilung, ob eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 oder eine
Gutschrift im Sinne des § 11 Abs. 8 UStG 1994 vorliegt, ist im Lichte der
6. EG-Rl. und der Judikatur des EuGH vom 13.12.1989, Rs. C-342/87, nicht
notwendig, da sich der Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die
ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung
ausgewiesen ist.
Da sich die nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge ausschließlich auf solche beziehen, die unecht
befreite Kleinunternehmer, die auch nicht optiert haben, in Rechnung gestellt
haben, war die Berufung abzuweisen.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0994-W/02
- Stammnummer
- 4200
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF