Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0786-I/08
Beitragsnachzahlungen eines Arbeitnehmers an die Gebietskrankenkasse: Werbungskosten erst im Jahr der Bezahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-I/08vom 21.07.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen. In der Berufung gegen den am 16. Oktober 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheid beantragte sie die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Betrag von 500,44 €. Wie aus den Berufungsbeilagen hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Beitragsvorschreibung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 13. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 18. Jänner bis 31. Dezember 2007 auf Grund des zweiten (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses der Berufungswerberin.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2008 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht im Veranlagungsjahr 2007 bezahlt worden. Dagegen brachte die Berufungswerberin mit Eingabe vom 14. November 2008 neuerlich "Berufung" ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
I. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 zählen dazu ausdrücklich auch die Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Hingegen stellen Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- oder Pensionsversicherung Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar.
Bei den strittigen Vorschreibungen handelt es sich ihrer Art nach zweifellos um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988.
II. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (so genanntes Abflussprinzip). Danach können die strittigen Beiträge, wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführte, (erst) im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten (siehe Kennzahl 274 der Einkommensteuererklärung) berücksichtigt werden. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Beitragsnachzahlung zu den Einkünften des Jahres 2007 kommt es nicht an.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 21. Juli 2009
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-I/08
- Stammnummer
- 41914
- Gültig
- 21.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF