Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0341-F/02
Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-F/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 b BAO zum
Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes Bregenz
entschieden: Der Berufung
wird statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der
Einkommensteuererklärung für 1999 erklärte der
Berufungsführer eine bezugs/pensionsauszahlende Stelle, nämlich die
PVA Wien. In Kennzahl 359 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
die nicht lohnsteuerpflichtig sind) und Kennzahl 395 (Ausländische
Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht)
erklärte der Berufungsführer seine deutsche Betriebspension in
Höhe von S 14.839,00, in Kennzahl 440 (Neben den angeführten
Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das
Besteuerungsrecht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat
zusteht) seine deutsche Pension in Höhe von S 150.352,00. Der
Erklärung waren als Beilagen die Abrechnung über die deutsche
Betriebspension für Juli 1999 inklusive einer vom Berufungsführer
maschinenschriftlich durchgeführten Hochrechnung auf das gesamte Jahr sowie
eine Mitteilung über die Rentenanpassung aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung sowie eine vom Berufungsführer maschinenschriftlich
durchgeführten Hochrechnung dieser Pension für das gesamte Jahr
angefügt.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2000
hat das Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer Einkommensteuer in Höhe
von minus S 2.106,00 vorgeschrieben. Das Finanzamt Bregenz hat nur die
österreichische Pension sowie die deutsche Betriebspension
berücksichtigt.
Mit Berichtigungsbescheid
gemäß
§ 293 b BAO vom 22. Juli 2002 hat das Finanzamt Bregenz
den Einkommensteuerbescheid 1999 berichtigt und die Einkommensteuer mit
€ 1.550,77 festgesetzt.
In der Berufung vom 26. Juli
2002 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er die
Einkommensteuererklärung 1999 fristgerecht komplett mit zwei Beilagen beim
Finanzamt Bregenz eingereicht habe. Er beantrage daher den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2002 als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 16. August
2002 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Berichtigung
nicht aus Anlass der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus seiner
Abgabenerklärung, sondern wegen teilweiser Nichtbeachtung der komplett
eingereichten Einkommensteuererklärung erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 b
BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 293 b
BAO soll eine Handhabe gegen Abgabepflichtige bieten, die darauf hoffen dass
offensichtliche Unrichtigkeiten in ihren Abgabenerklärungen bei der
Veranlagung übersehen werden und später mangels verfahrensrechtlicher
Handhaben nicht mehr berichtigt werden können. § 293 b BAO kann dann
angewendet werden, wenn das Finanzamt bei Bescheiderlassung eine offensichtliche
Unrichtigkeit aus einer Abgabenerklärung übernommen hat. Im
gegenständlichen Fall liegt aber keine offensichtliche Unrichtigkeit in der
Abgabenerklärung vor, da der Berufungsführer seine deutsche Pension
zutreffender weise in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung
angeführt hat. Die Nichtberücksichtigung der deutschen Pension bei der
Erstellung des Einkommensteuerbescheides beruht daher nicht auf der
Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der
Abgabenerklärung. Der Berichtigungsbescheid ist daher zu Unrecht ergangen.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-F/02
- Stammnummer
- 4190
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF