Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0061-W/02
Vorliegen einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0061-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch die Heinz Neuböck
Wirtschaftstreuhand GmbH, wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
9. September 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 13. März 2002, SpS 1/02-III nach
der am 20. Mai 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch über
die Schuld hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2000, sowie
im Strafausspruch und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach §
49 Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit es den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2000 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 246.995,00 betrifft, eingestellt.
Für den weiterhin aufrecht
bleibenden Teil des Schuldspruches betreffend Umsatzsteuer Jänner bis
Dezember 1998 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von S 515.417,00
und Jänner bis Dezember 1999 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 473.500,00 wird gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG die
Geldstrafe mit € 6.800,00 und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
17 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 FinStrG haftet die Fa. M-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 13. März 2002, SpS 1/02-III, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
M-GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 1998 in Höhe von S 515.417,00, Jänner bis
Dezember 1999 in Höhe von S 473.590,00 und für Jänner
bis Dezember 2000 in Höhe von S 246.995,00 nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 8.800,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa. M-GmbH für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
In der Begründung des
angefochtenen Erkenntnisses wurde dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte
die gesetzlichen Termine und seine Verpflichtung zur vollständigen
Erfassung aller Umsätze gekannt, er es jedoch vorsätzlich unterlassen
habe, die im Spruch genannten Voranmeldungen in korrekter Höhe abzugeben
und dadurch billigend in Kauf genommen habe, dass es zumindest zu erheblichen
Verspätungen bei der Entrichtung kam. Strafbefreiende Selbstanzeigen
würden nicht vorliegen. Dass möglicherweise eine Bürokraft,
welche am Firmenkonto auch zeichnungsberechtigt gewesen sei, andere
Prioritäten bei der Abwicklung der Zahlungen gesetzt habe, vermöge den
Beschuldigten nicht zu entlasten, dies insbesondere auch in Anbetracht der
Höhe der inkriminierten Beträge.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
9. September 2002. Darin wird vom Verteidiger, namens seines Klienten,
der Antrag gestellt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und dies damit
begründet, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 am
20. Dezember 2000 mit Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 Selbstanzeige im Sinne des
Finanzstrafgesetzes erstattet worden sei. Hinsichtlich der sich auf Grund dieser
Jahreserklärung ergebenden Nachforderung sei in Absprache und Einvernehmen
mit der Einbringungsstelle des Finanzamtes ratenweise Entrichtung vereinbart
worden. Insoweit würde jedenfalls hinsichtlich der
Umsatzsteuernachforderung 1998 Straffreiheit für den Bw. eintreten.
Weiters wird in der
gegenständlichen Berufung dargelegt, dass der Bw. auf Grund eines
unvorhergesehenen familiären Ereignisses an der mündlichen Verhandlung
vor den Spruchsenat nicht teilnehmen hätte können und er zwei Tage vor
dem Verhandlungstermin mittels Telefax um Abberaumung der vorgesehenen
Verhandlung angesucht hätte. Durch die Abhaltung der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat in Abwesenheit des Bw. sei es ihm nicht
möglich gewesen eine entsprechende Rechtfertigung hinsichtlich des ihm
vorgeworfenen Vergehens darzulegen.
Abschließend wird die
Fällung der Berufungsentscheidung auf Basis des Berufungsbegehrens
beantragt und um neuerliche Anberaumung einer Verhandlung durch den
Berufungssenat ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
In der
gegenständlichen Berufung wird vorgebracht, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 durch Einreichung der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 am 20. Dezember 2000
eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes erstattet
worden sei.
Dazu ist
auszuführen, dass trotz mehrmaliger Erinnerungen und Fristsetzungen durch
die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1998 nicht
zeitgerecht abgegeben wurde. Als letzte Frist zur Abgabe der
Steuererklärung 1998 wurde durch das Finanzamt, nach mehrmaliger
Abweisung von Fristverlängerungsansuchen, der 31. August 2000
gesetzt. Am 2. November 2000 erging in der Folge der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998, mit welchem die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden. Aus diesem
Umsatzsteuerbescheid ergibt sich eine Zahllast von S 2,800.000,00, wobei
eine Nachzahlung in Höhe von S 946.421,00 gegenüber den
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer des Jahres 1998 in Höhe von
S 1,853.579,00 im Bescheid ausgewiesen ist. Am 6. Dezember 2000
wurde in der Folge dann durch den steuerlichen Vertreter namens der
Fa. M-GmbH eine mangelhafte Berufung eingebracht. Im Zuge der
Mängelbehebung der Berufung langte dann am 29. Dezember 2000 die
Umsatzsteuererklärung der nebenbeteiligten Fa. M-GmbH ein. Weder aus
dieser Umsatzsteuererklärung selbst, noch aus dem Begleitschreiben ist
dabei ersichtlich, dass diese im Zuge des Berufungsverfahrens der
nebenbeteiligten GmbH abgegebene Steuererklärung eines Selbstanzeige
darstellt. Keinesfalls geht aus der Aktenlage hervor, dass die Abgabe der
Umsatzsteuererklärung 1998 als Selbstanzeige für den Bw. gedacht
war. Sie erfüllt daher die Erfordernisse des
§ 29 Abs. 5 FinStrG nicht, wonach eine Selbstanzeige
nur für die diejenige natürliche Person wirkt, für die sie
erstattet wurde. Eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kann dem Bw.
schon aus diesem Grunde nicht zu Gute kommen.
Zudem
wäre diese Selbstanzeige nach Ansicht des Berufungssenates auch als
verspätet im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. b
FinStrG anzusehen. Dies deswegen, weil mit Zustellung des
Umsatzsteuerbescheides 1998 vom 2. November 2000 dem Bw. die
(geschätzte) Zahllast gegenüber den zu niedrig entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen des Veranlagungszeitraumes bekannt gegeben wurde.
Der Umstand, dass zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen 1998 geleistet
wurden, war ab Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 1998 dem Bw. bekannt.
Von einer Tatentdeckung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die
Abgabenbehörde erster Instanz kann schon allein deswegen ausgegangen
werden, weil in den vorangegangenen Jahren aus der
erklärungsgemäßen Umsatzsteuerveranlagung beträchtliche
Restschulden gegenüber den geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen
resultierten. So ergab die Umsatzsteuerveranlagung des Jahres 1995 eine
Umsatzsteuerrestschuld in Höhe von S 887.226,00, die jenige des
Jahres 1996 eine Nachforderung in Höhe von S 602.232,00 und
für 1997 eine Nachforderung in Höhe von S 440.137,00. Daher
konnte die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigterweise auch bei der
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1998
von einer zu geringen Meldung und Entrichtung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ausgehen. Da somit das Delikt des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Zeitpunkt der
Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 bereits entdeckt und durch
die Zustellung dieses Bescheides auch dem Anzeiger bereits bekannt war, kann
auch aus diesem Grund eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht
vorliegen.
Es war daher
somit nicht weiter zu überprüfen, ob die Abgabenentrichtung, im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG, den Abgabenvorschriften
entsprechend erfolgte.
Aus der
Tatsache, dass der Bw., als verantwortlicher Geschäftsführer der
M-GmbH bereits auch in mehreren dem Tatzeitraum vorangegangenen Jahren zu
geringe Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet und entrichtet hat, welche dann in
der Folge im Zuge der Jahreserklärungen in richtiger Höhe offengelegt
wurden, lässt sich nach Ansicht des Berufungssenates eine systematisierte
Vorgangsweise ableiten. Am Vorliegen der subjektiven Tatseite des
Eventualvorsatzes hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1998 besteht daher kein
Zweifel. Dies umsomehr auch als der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat als Grund für die zu geringe Abfuhr der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen die schwierige finanzielle Situation der Fa. M-GmbH
nannte, welche durch schleppende Zahlungen des Hauptauftraggebers
"öffentliche Hand" und durch Forderungsausfälle in
Höhe von S 1,100.000,00 infolge Konkurses eines Generalunternehmers
entstanden war. Er führte dazu weiters aus, dass er für die Zukunft
seine Buchhalterin angewiesen hat, Zahlungen an das Finanzamt auf keinen Fall zu
mindern und zumindest immer in richtiger Höhe zu melden.
Im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat wurde seitens des
Bw. auch eingewandt, dass aus der mittlerweile bereits abgegeben, jedoch bislang
nicht veranlagten Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 ein Guthaben in
Höhe von S 250.000,00 resultieren wird. Dies wurde durch den in der
Berufungsverhandlung anwesenden Sachbearbeiter der steuerlichen Vertretung der
Fa. M-GmbH, welcher als Vertrauensperson fungierte, glaubhaft bestätigt.
Von einer schuldhaften Verkürzung der angeschuldigten
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
S 246.995,00 konnte nach Ansicht des Berufungssenates daher für diese
Monate nicht ausgegangen werden. Es war daher insoweit mit Einstellung des
Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der
geständigen Rechtfertigung, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit,
des Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und der teilweisen
Schadensgutmachung, welchen als Erschwerungsgrund der oftmalige Tatentschluss
über einen Zeitraum von zwei Jahren gegenübersteht, erscheint die
nunmehr auf € 6.800,00 herabgesetzte Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen tätergerecht und
schuldangemessen.
Gemäß der Bestimmung des
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleibt der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Höhe von
€ 363,00 unverändert.
Zudem war der Haftungsausspruch hinsichtlich der
nebenbeteiligten Fa. M-GmbH gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG an die neubemessene Geldstrafe
anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-W/02
- Stammnummer
- 4189
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF