Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4266-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4266-W/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
Juli 2002 für das Kind S.J. vom 19. September 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den am 10. Juli 2002 beim
Finanzamt (FA) eingelangten Anträgen begehrte die Bw. die Gewährung
der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn
S.J. Laut dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 5.Juli 2002 leidet
S.J.seit der Kindheit an Epilepsie mit Anfällen ca. alle 14 Tage und ist
dadurch zu 50 v.H. behindert.
Mit Bescheid vom 19. September
2002 wies das FA die vorhin genannten Anträge mit Wirkung vom 1. Juli 2002
ab und begründete dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
für diese Leistungen.
Mit Antrag vom 11.Oktober 2002
erhob die Bw. Berufung und brachte ein neues ärztliches Zeugnis ein, in dem
S.J. erneut auf Grund von Epilepsie mit Wesensveränderung ein 50%iger
Behinderungsgrad ab Juni 2002 bescheinigt wurde und der Amtsarzt auch aussprach,
dass S.J. ebenfalls ab Juni 2002 voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach Vorlage der Berufung an
die Finanzlandesdirektion als zu diesem Zeitpunkt zuständiger
Berufungsbehörde holte diese Behörde ein nervenfachärztliches
Gutachten des für die Bw. zuständigen Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen ein.
In diesem Gutachten wird S.J.
als Gesamtgrad der Behinderung 60% zuerkannt. Laut Nervenfacharzt ist S.J.
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes schloss sich der
Diagnose des Nervenfacharztes an.
Das genannte Gutachten wurde
der Bw. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates als
Nachfolgebehörde der Finanzlandesdirektion vom 11. März 2003 zur
Kenntnis gebracht. Die Kindesmutter hat sich hiezu jedoch nicht
geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 dieses Gesetzes erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis
31. Dezember 2000 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
14. Jänner 2003 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
fest, wobei diese Einschätzung sich aus der Erhöhung des Grades der
Behinderung 1 (Grand mal Epilepsie, GdB 50%) durch den Grad der Behinderung 2
(geringes organisches Psychosyndrom, GdB 30%) um eine Stufe ergibt. Laut
Gutachten ist S.J. jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Aus dem vorhin dargelegten
Gutachten ergibt sich im Hinblick auf die oben zitierte Rechtslage, dass
für S.J. die Familienbeihilfe nicht zusteht, da er voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Da nach § 8 Abs. 4 FLAG
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die Gewährung der
Familienbeihilfe nach §§ 2 ff FLAG Voraussetzung ist, kann auch der
Erhöhungsantrag zur Familienbeihilfe trotz eines mehr als 50%igen Grades
der Behinderung nicht gewährt werden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvoraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4266-W/02
- Stammnummer
- 4186
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF