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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0184-VI/4/2009

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3984

geltende FassungErlassBMF-010219/0184-VI/4/2009vom 14.07.2009

Wortlaut laut Findok

In UStR 2000 Rz 3984 in der derzeit geltenden Fassung wird ausgeführt, dass zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für österreichische Bunkerbetriebe in Abholfällen die Lieferung von Treibstoffen (Bunkeröl) und Schmierstoffen an Binnenschifffahrtsunternehmer aus anderen EU-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 steuerfrei behandelt werden kann. Diese Vereinfachungsregelung wurde geschaffen, weil verschiedene andere EU-Staaten derartige Regelungen vorsahen und es ansonsten zu massiven Wettbewerbsnachteilen für die österreichische Wirtschaft gekommen wäre. Da diese Regelung nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht und derartige Regelungen offensichtlich auch in anderen Mitgliedstaaten nicht mehr bestehen, wird sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 aufgehoben. Rz 3984 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 lautet: "Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei einer Lieferung von Treibstoff zwecks Betankung von Kraftfahrzeugen (zB LKW) oder von gewerblichen Schiffen (zB Donauschiffe) schon deshalb nicht vor, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass der erworbene Treibstoff in den anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt wurde. Rz 3984 in dieser Fassung gilt für Lieferungen ab 1. Oktober 2009." Bundesministerium für Finanzen, 14. Juli 2009  

Normen und Schlagworte

Innergemeinschaftliche LieferungBunkerölBinnenschifffahrtsunternehmerWartungserlass

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010219/0184-VI/4/2009
Stammnummer
41806
Gültig
14.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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