Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0001-Z2L/03
Einreihung eines Fahrrad-Dreirades unter die Position 8713 der kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0001-Z2L/03vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren sind grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den Zolltarif einzureihen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 29 .November 2002,
GZ. 100/45892/2002, betreffend Abfertigung von 138 Kartons
Fahrrad-Dreiräder in den zollrechtlich freien Verkehr unter Einreihung in
die Position 8712 0080 00 der Kombinierten Nomenklatur,(KN),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Amstetten, Warenanmeldungsnummer 282/000/200.279/01/2
vom 22 .Mai.2002, wurden für die Bf.138 Kartons Fahrrad Dreiräder
( Warenbezeichnung laut Faktura: GM-2404E 24,adult tricycle ) unter Einreihung
in die Unterposition der kombinierten Nomenklatur (KN) :8712 0080 00 in den
zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
Dagegen erhob die
Bf. fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass es sich bei den
abgefertigten Waren um Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte
auch mit Motor und anderen Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung der
Unterposition 8713 9000 00 der KN handeln würde.
Sie legte dazu
eine Bestätigung des Herstellers, wonach diese Dreiräder nur für
Behinderte geeignet wären, eine Zusammenbauanleitung und einen Prospekt mit
der Ansicht eines Dreirades bei, aus welchen ihrer Meinung nach ersichtlich
wäre, dass es sich bei den in Rede stehenden Fahrzeugen aufgrund des tiefen
Einstieges und des großen Sattels um ein Gefährt der Warennummer 8713
9000 00 handeln würde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29 . November 2002,GZ: 100/45892/2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
angeführt, dass Fahrzeuge, welche umgebaut worden sind, um von Behinderten
benutzt zu werden, nicht von der Position umfasst 8713 wären. Unter diese
Position wären nur Rollstühle und andere Fahrzeuge für
Behinderte, die ihrer Beschaffenheit nach speziell zum Befördern von
Behinderten bestimmt sind einzureihen, wobei diese Fahrzeuge auch eine
Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aufweisen könnten. Ist dies nicht
der Fall, werden sie mit der Hand geschoben oder direkt mit den Händen
durch Drehen der Räder fortbewegt, wovon bei den in Rede stehenden
Dreirädern keine Rede sein kann. Bei diesen Fahrzeugen würde es sich
um für leicht Behinderte adaptierte Fahrräder handeln. Aus der
unbestrittenen Tatsache, dass diese Räder von Behinderten gekauft werden,
kann nicht auf die zolltariflichen Voraussetzungen zur Einreihung in die
geforderte Position geschlossen werden. Es wäre auch durchaus möglich,
dass diese Fahrräder, aufgrund der bequemen Ausstattungsmerkmale, von
nichtbehinderten Personen gegenüber normalen Fahrrädern vorgezogen
werden.
Dagegen
erhob die Bf. Beschwerde und begründete diese sinngemäß damit,
dass die der Berufung beigelegte,Abbildung lediglich ein Standardmodell des
Herstellers gezeigt habe, welches nicht die Einreihung in die gefordert Position
rechtfertigen würde. Die streitverfangenen Dreiräder wären jedoch
ganz speziell, nach von ihr gemeinsam mit Behinderten entwickelten, Plänen
angefertigt worden. So wurde eine Rahmenform speziell dafür entwickelt, um
Behinderten das Auf und Absteigen sowie das Bewegen des Fahrrades überhaupt
erst zu ermöglichen. Dennoch müsste bei 95% der Fahrräder ihres
behinderten Kundenkreises nachtäglich ein Motor eingebaut werden, um das
Fahrzeug überhaupt erst benutzen zu können. Nichtbehinderte
könnten und wollten dieses Fahrrad überhaupt nicht fahren. Als
Beweismittel wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Eine
Erklärung der Herstellerfirma , laut welcher die streitverfangenen
Fahrzeuge eigens für Behinderte hergestellt werden.
Ein
Dankesschreiben eines Behinderten, welcher ein derartiges Fahrzeug selbst
benutzt, und es als echte Alternative zu Rollstühlen, speziell für
Personen, welche von der Krankenkasse keinen Rollstuhl genehmigt bekommen,
ansieht.
Ein
Schreiben von der Firma Reha- Technik GmbH, Habichtsweg 7a, 33129
Dehlbrück, in welchem sinngemäß festgestellt wird, dass mit der
Rahmenkonstruktion dieses Fahr-rades die Bedürfnisse der Behinderten
wirklich gut getroffen wurden und eine Lücke in der Mobilität für
Behinderte geschlossen wurde.
Letztlich
wurde eine Zusammenbauanleitung, eine Betriebsanleitung für ein
Elektro-Dreiradfahrrad mit Radnarbenmotor und 36V NC- Batterie-PFS, und eine
Abbildung eines Dreirades mit tiefen Einstieg, breiten Sattel und großem
Warenkorb
beigelegt.
In
dem Begleitschreiben dazu erklärt die Bf., dass als weiterer Beweis
für die geforderte zolltarifliche Einreihung, der beträchtliche
Einsatz dieses Fahrrades im Rehabilitationsbereich, zu ergotherapeutischen
Zwecken, anzusehen ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob die in Rede
stehende Fahrzeuge, wie von der belangten Behörde vertreten, in die
Unterposition 8712 0080 00, oder wie von der Bf vertreten in die Unterposition
8713 9000 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind.
Dazu ist
auszuführen:
Gemäß Artikel 20
Absatz 1 Zollkodex (ZK) stützen sich die bei der Entstehung einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften.
Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur.(Verordnung
(EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23 .Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den gesamten Zolltarif in der Fassung der VO (EG)
Nr.254/2000 des Rates).
Darunter ist ein sämtliche
Waren umfassendes Verzeichnis zu verstehen, welches dem Internationalen
Überweinkommen über das Harmonisierte System (HS) über die
Bezeichnung und Codierung von Waren,(ABl.1983 Nr.L198/3), dem de
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, zu
verstehen.
Unterpositionen sind die
gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, denen ein Zollsatz
zugeordnet ist.
Im Sinne des Artikel 20 Absatz
6 Buchstabe a ZK ist unter der zolltariflichen Einordnung einer Ware, die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen Unterposition der KN zu verstehen. Die KN enthält unter
anderen auch die Allgemeinen Vorschriften (AV) zu deren Auslegung.
Ziel dieser Vorschriften ist
es, die einheitliche Anwendung der Nomenklatur durch die Zollbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Diese
Vorschriften sind daher als Erkenntnismittel für die einheitliche Auslegung
des Zolltarifes anzusehen.
Gemäß Punkt 1 der AV
sind für die Einreihung von Waren in die KN maßgebend der Wortlaut
der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit
in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
nichts Anderes bestimmt ist - die AV selbst.
Für die Einreihung von
Waren in die Unterpositionen einer Position sind gemäß Punkt 6 der AV
der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und
sinngemäß- die AV maßgebend
Dabei ist
jedoch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. ( VwGH vom 4.Sept.1986, Zl. 86/16/0113) die Waren
grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den Zolltarif
einzuordnen sind.
Die Position
8712 der KN lautet :
8712: Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich
Lastendreiräder),ohne Motor
8712
0010 00 -ohne
Kugellager
-andere:
8712
0030 00 - - Zweiräder
8712
0080 00 - -
andere
Die
Position 8713 der KN lautet:
8713:Rollstühle
und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer
Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
8713
1000 00:ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
8713
9000
00:andere
Die
verfahrensgegenständlichen Krafträder stellen sich laut
Warenbeschreibung und Faktura wie folgt dar:
GM-2404E 24 adult tricycle (Erwachsenendreiräder)
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur,
führen zur Position 8713 aus:
"Zu dieser Position gehören Rollstühle und
ähnliche Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell zum
Befördern von Behinderten bestimmt sind, auch mit Vorrichtung zur
mechanischen Fortbewegung.
Die Fahrzeuge mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
werden in der Regel entweder mit Hilfe eines Motors oder mit der Hand durch
Hebel oder Kurbel fortbewegt. Die Rollstühle und anderen Fahrzeuge für
Behinderte werden mit der Hand geschoben oder direkt mit den Händen durch
Drehen der Räder fortbewegt. Nicht zu dieser Position gehören
dagegen:
a) Fahrzeuge,
die, damit sie von Behinderten benutzt werden können, nur umgebaut worden
sind, z. B. Kraftwagen mit Handkupplung oder Handgashebel (Pos. 8703) oder
Fahrräder mit einer Vorrichtung, die es ermöglicht, die Pedale mit nur
einem Bein zu treten (Pos. 8712).
b) Fahrtragen
(Pos. 9402)."
Diese
Erläuterungen führen zur Position 8712 aus:
"Zu dieser Position gehören Fahrräder d. h:
mit Hilfe von Pedalen angetriebene Fahrzeuge mit einem oder mehren Rädern
(z. B: gewöhnliche Fahrräder(einschließlich Fahrräder
für Kinder),Tandems)),Dreiräder und Fahrräder mit vier
Rädern.
Neben diesen gewöhnlichen Fahrrädern gehören
zu dieser Position verschiedene Spezialausführungen."
Als Beispiel dafür werden in Punkt vier dazu
"Fahrräder für Körperbehinderte" genannt.
Mit den o.a.
Ausführungen hinsichtlich der Begriffe "Rollstühle" und "ähnliche
Fahrzeuge" ist zunächst klargestellt, dass lediglich folgende zwei Gruppen
derartiger Fahrzeuge für die Einreihung in die Position 8713 in Frage
kommen:
Rollstühle
und andere Fahrzeuge für Behinderte
mit
der Hand geschoben oder
direkt
mit den Händen durch Drehen der Räder fortbewegt somit die "klassische
Rollstühle"
schlechthin.
Sowie
Fahrzeuge mit
Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
mit
Hilfe eines Motors
mit
der Hand durch Hebel oder
Kurbel
Beiden
Gruppen gemeinsam ist überdies, dass sie ihrer Beschaffenheit nach
"speziell zum Befördern von Behinderten bestimmt
sind."
Hinsichtlich der in der Beschwerde enthaltenen
Darstellungen wird in Würdigung der beigebrachten Beweismittel
festgestellt:
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens handelt es
sich bei allen diesen letztgenannten Fahrzeugen um solche, bei denen zumindest
die bequeme, behindertengerechte Sitzfläche mit insbesondere entsprechender
Lehne (daher auch die Bezeichnung:"Rollstuhl!") vorhanden sein muss, um
gegebenenfalls als den "Rollstühlen ähnlichen Fahrzeugen" im Sinne des
Wortlautes der Position 8713 in diese Position eingereiht werden zu können.
Auch werden im Sinne der vorstehenden Ausführungen Rollstühle oder den
"Rollstühlen ähnliche Fahrzeuge" nicht von Pedalen
angetrieben. Demgegenüber stellen wie, auf dem beigebrachten Beweismittel
eindeutig zu sehen ist, die Sitze der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge
(auch wenn sie größer dimensioniert sind) eindeutig Fahrrad - bzw.
Kraftradsättel dar. Ebenso geht aus der Abbildung eindeutig hervor, dass
diese Fahrzeuge mit Hilfe von Pedalen angetrieben werden. Im Sinne der
vorstehenden rechtlichen Erläuterungen sind diese Dreiräder nicht als
Rollstühle oder den Rollstühlen ähnliche Fahrzeuge zu
bezeichnen.
Die nicht in
Abrede gestellte Tatsache, dass aufgrund der aufgezeigten Ausstattungsmerkmale,
wie Rahmenform, tiefer Einstieg und großer Warenkorb, diese Fahrzeuge
für Gehbehinderte geeignet sind, rechtfertigt die geforderte Einreihung
ebenso wenig, wie die ins Treffen geführte Schließung einer
Marktlücke, und Verwendung zu ergotherapeutischen Zwecken. Aufgrund ihrer
objektiven Beschaffenheit haben die streitverfangenen Dreiräder mit
Rollstühlen keine derartigen gemeinsamen Merkmale um als
roll-stuhl-ähnliche Fahrzeuge im Sinne der AV zur Position 8713 der KN
angesehen werden zu können.
Die Bf. begründete ihren
Antrag auch damit, dass für 95% ihres behinderten Kundenkreises in dieses
Fahrrad nachtäglich ein von ihr vertriebener Elektromotor eingebaut werden
müsste, um überhaupt benutzt werden zu können.
Maßgeblich für die zolltarifliche Einreihung ist
der Zustand der Ware, wie es sich bei der Überführung in das jeweilige
Zollverfahren darstellt.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das, dass im Zeitpunkt der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollbehörde
Dreiräder vorgeführt wurden, welche zwar so ausgestattet waren, um
für Behinderte überhaupt benutzbar zu sein, aber wegen des für
diese Fahrzeuge typischen Pedalantriebes, für den speziellen Kundenkreis
der Bf. tatsächlich erst durch den nachträglichen Einbau eines
Elektromotors benutzbar wurden.
Daher kann zu dem, für die zolltarifliche Einreihung
maßgeblichen Zeitpunkt, auch nicht von Fahrzeugen, welche speziell zum
Befördern von Behinderten bestimmt sind, gesprochen werden.
Gemäß den vorstehenden rechtlichen
Erläuterungen fallen diese Dreiräder daher in die Position 8712
,(Unterposition 8712 0080 00), der Kombinierten Nomenklatur. Im Sinne des
Punktes 4 der Erläuterungen zum harmonisierten System zur Position 8712,
fallen unter diese Position auch Fahrräder für Köperbehinderte,
unbeschadet von der Frage der Zurück-rüstung auf ein
"normales" Fahrrad .
Die bekämpfte zolltarifliche Einreihung erfolgte somit
zu Recht.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22 .Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0001-Z2L/03
- Stammnummer
- 4180
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF