Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0156-W/02
Leistung einer IFB-Sondervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-W/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidend betreffend der Leistung einer IFB-Sondervorauszahlung ist, ob der zu beurteilende Betrieb bereits einmal veranlagt wurde und die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung auf dieser Veranlagung basiert. Ist dies der Fall, so liegt keine erstmalige Festsetzung einer Vorauszahlung im Sinne des § 121 Abs. 2 lit a EStG vor; fehlt es hingegen an einem letztveranlagten Jahr, ist die Vorauszahlung als erstmalig zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Nikolaus Vermögensverw. GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften Wien betreffend Körperschaftsteuer 1995
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom Februar 1997 wurde seitens des
Finanzamtes, abweichend von der Körperschaftsteuererklärung 1995
(eingereicht im Jänner 1997), ein seitens der Bw. gewinnwirksam dotierter
Investitionsfreibetrag mangels entrichteter Sondervorauszahlungen nicht
anerkannt. Ein Investitionsfreibetrag könne laut Begründung des
Finanzamtes nur dann gewinnmindernd von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen
gemäß
§ 45 EStG bis zum 15. Oktober des betreffenden
Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet werde.
In ihrer fristgerechten
Berufung gegen den obenstehenden Bescheid beantragt die Bw. die
erklärungsgemäße Festsetzung und führt in ihrer
Berufungsschrift und (nach abweisender Berufungsvorentscheidung) in ihrem
Vorlageantrag zusammenfassend folgendes aus: Sondervorauszahlungen kämen
nicht zum Tragen, wenn die normalen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
1995 wegen eines entgeltlichen Betriebserwerbes oder einer
Betriebseröffnung auf einer erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen
beruhten. Nach § 121 Abs 2 lit a EStG 1988 befreie die erstmalige
Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das
Kalenderjahr 1995 von der Entrichtung der streitverfangenen Sondervorauszahlung.
Aufgrund der Betriebseröffnung im September 1993 sei die erstmalige
bescheidmäßige Festsetzung einer Vorauszahlung an
Körperschaftsteuer für 1994 und Folgejahre erfolgt. Zu einer
neuerlichen (unveränderten oder modifizierten) bescheidmäßigen
Festsetzung auf Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das
veranlagte Kalenderjahr 1994 sei es, aus welchen Gründen auch immer, nicht
gekommen. Die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen 1995 sei
somit auf Grundlage der Erstfestsetzung vom Dezember 1993 erfolgt.
Nur dann, wenn das Finanzamt
die Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1994 zum
Anlass genommen hätte, eine neuerliche, wenngleich allenfalls
unveränderte Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
für 1995 vorzunehmen, wäre die streitverfängliche
Sondervorauszahlung zu entrichten gewesen. Es komme somit nicht darauf an, ob
ein letztveranlagtes Jahr gegeben sei, das vor dem Jahr 1995 liege, sondern
allein darauf an, ob die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für
1995 aufgrund der erstmaligen bescheidmäßigen Festsetzung zu
entrichten waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 EStG kann
der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der
Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%.
...
Gemäß
§ 10 Abs.
7 EStG kann der Investitionsfreibetrag nur im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung geltend gemacht werden. Entsteht oder erhöht sich nach Abs. 8
der gegenständlichen Gesetzesbestimmung durch gewinnmindernd geltend
gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit
weder ausgleichs- noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7
vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu
verrechnen.
Werden die Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nach § 121
Abs. 2 EStG nicht
a) erstmals oder
b) auf Grund einer nach dem 1.
Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
c) auf der Grundlage der
Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995 festgesetzt, so
gilt folgendes:
1. Ein Investitionsfreibetrag
gemäß
§ 10 kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Z 2
anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer
Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden,
wenn neben den Vorauszahlungen gemäß
§ 45 bis zum
15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung
entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter
Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften
sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in Beziehung auf die
seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden
Investitionsfreibeträge maßgeblich.
2. Wirtschaftsjahre
gemäß Z 1 sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die
Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr
enden.
3. Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden
Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden
ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer
Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung
eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im
letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für
die Vorauszahlungen gemäß
§ 45 ist, enden. Es sind dabei die
steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu
berücksichtigen.
4. ...
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unstrittig, dass
seitens der Bw. eine Sondervorauszahlung im Sinne des obenstehenden § 121
Abs. 2 Z 1 EStG nicht geleistet wurde. Streitpunkt zwischen Finanzamt und der
Bw. ist die Frage, ob die Bestimmung des § 121 Abs. 2 lit. a EStG 1988,
wonach die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1995 von der Entrichtung der streitverfangenen
Sondervorauszahlung befreit, im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Die gegenständliche Sondervorauszahlung kommt u.a.
nicht zum Tragen, wenn die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 wegen
eines entgeltlichen Betriebserwerbes oder einer Betriebseröffnung auf einer
erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen beruhen, da für das
"künftige Investitionsverhalten" aus der Vergangenheit mangels
Basis keine Anhaltspunkte gewonnen werden können. Wenn beispielsweise das
Finanzamt einem bisher nicht veranlagten Steuerpflichtigen, der im März
1994 einen Betrieb gründet, im Mai 1994 eine Vorauszahlung für 1994
und die Folgejahre festsetzt und die erste Veranlagung betreffend 1994 erst am
10. 12. 1996 erfolgt, somit aus der Sicht der Jahre 1995 und 1996 kein
letztveranlagtes Jahr vorliegt, sondern sich die Vorauszahlungen 1994, 1995 und
1996 aus einer erstmaligen Festsetzung ableiten, ist für die Jahre 1995 und
1996 keine Sondervorauszahlung zu entrichten.
Im vorliegenden, berufungsgegenständlichen Fall
erfolgte die erstmalige Festsetzung einer Vorauszahlung am 22. Dezember 1993
für 1994 und die Folgejahre. Die Veranlagung für 1994 erfolgte aber,
im Gegensatz zum obenstehenden Beispiel, bereits am 4. August 1995 (vor dem
Stichtag 30. September gemäß
§ 121 Abs. 2 Z 3 EStG 1988), wobei
die Bw. auch für das Jahr 1994 (nicht ausgleichsfähige)
Investitionsfreibeträge geltend machte. Die Verpflichtung zur Leistung
eines einmal festgesetzten Vorauszahlungsbetrages bleibt solange aufrecht, bis
es zu einer bescheidmäßigen Änderung, regelmäßig im
Zuge der folgenden Veranlagung, kommt. Aufgrund des Ausweises eines Verlustes
bei der Veranlagung 1994 war keine (bescheidmäßige) Änderung des
Vorauszahlungsbetrages 1995 notwendig (Mindest-Körperschaftsteuer). Eine
Sondervorauszahlung für die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen
IFB 1995 wäre somit zu leisten gewesen.
Auch wenn sich in demjenigen Jahr, das nach der genannten
gesetzlichen Regelung Grundlage für die Berechnung der Sondervorauszahlung
ist, wegen der Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG die Geltendmachung des
IFB letztlich nicht mindernd auf die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgewirkt
hat, hat dies keinen Einfluss auf die vorzunehmende Leistung einer
Sondervorauszahlung. Aus § 10 EStG geht hervor, dass jede Geltendmachung
eines IFB als "gewinnmindernd" anzusehen ist (vgl. FLD OÖ 19. 10. 1998,
RV-265.97/1-6/97 in ÖStZ-RME 1999/9).
Erstmalig im Sinne des Gesetzes ist eine Vorauszahlung
dann, wenn sich diese nicht von einer Körperschaftsteuer-Festsetzung
für ein bereits veranlagtes Kalenderjahr ableiten lässt. Entscheidend
betreffend der Leistung einer IFB-Sondervorauszahlung ist, ob der zu
beurteilende Betrieb bereits einmal veranlagt wurde und die
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sich von dieser Veranlagung ableiten
lassen. Ist dies der Fall, so liegt keine erstmalige Festsetzung einer
Vorauszahlung im Sinne des § 121 Abs. 2 lit a EStG vor; fehlt es hingegen
an einem letztveranlagten Jahr, ist die Vorauszahlung als erstmalig zu werten.
Dies ist insoweit auch konsequent, als die Berechnung der Sondervorauszahlungen
an die Anschaffungs- und Herstellungskosten, für die bisher ein IFB geltend
gemacht wurde, anknüpft (§ 121 Abs. 2 Z 3 EStG). Voraussetzung ist,
dass es ein solches letztveranlagtes Kalenderjahr für den betreffenden
Betrieb gibt. Anderenfalls wäre keine Sondervorauszahlung zu leisten (vgl.
auch: Welcher Steuerpflichtige hat eine Sondervorauszahlung zu leisten? Mag. Dr.
M. Schartel-Hlavenka, SWK 1995, A 544).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 121 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 121 Abs. 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-W/02
- Stammnummer
- 4170
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF