Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0031-F/02
Schenkungssteuer eines zinslosen Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-F/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Frau AF hat am 23.2.1988 in Dornbirn ein Grundstück
verkauft und einen Erlös in Höhe von S 4.601.800,00 erzielt. Aus
diesem Erlös hat sie ihren Kindern FA und RL jeweils ein zinsloses Darlehen
in Höhe von S 500.000,00 und HF ein zinsloses Darlehen in Höhe
von S 2.500.000,00 gewährt.
Mit vorläufigem Bescheid vom 12.9.1996 schrieb das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Schenkungssteuer in Höhe von
S 4.406,00 vor.
Mit Eingabe vom 31.10.1996 hat die Berufungsführerin
gegen den vorläufigen Bescheid vom 12.9.1996 berufen.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5.3.1997 als unbegründet
abgewiesen.
Am 1.7.1997 hat die Geschenkgeberin auf die
Rückzahlung des Darlehens in Höhe von S 500.000,00
verzichtet.
Mit endgültigem Bescheid vom 25.8.1997 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin unter Einbeziehung der
Vorschenkungen insgesamt Schenkungssteuer in Höhe von S 28.700,00
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 25.9.1997 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass gemäß
§ 17 Abs
1 BewG der einjährige Wert der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 v.H.
anzunehmen sei, wenn kein anderer Wert feststehe. Diese Vorschrift komme nur
dann zur Anwendung, wenn der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme anderweitig,
zB wegen ungewisser oder schwankender Erträge nicht oder nur schwer
ermittelt werden könne. Die Geschenkgeberin habe während der Laufzeit
des zinslosen Darlehens teilweise bei einer Raiffeisenbank und teilweise bei der
Dornbirner Sparkasse ein Sparbuch gehabt. Aus den noch vorhandenen
Sparbüchern seien die Zinssätze ersichtlich, die während dieser
Zeit für Einlagen gewährt worden seien und die der Geschenkgeberin
durch das zinsfrei gewährte Darlehen entgangen seien. Der Geschenkgeberin
seien daher Zinsen in Höhe von S 151.684,00 entgangen. Der Wert der
gesamten Schenkung betrage S 401.684,00. Die Schenkungssteuer sei daher mit
insgesamt S 11.151,00 festzusetzen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22.10.1997 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 24.11.1997 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Schenkung von S 500.000,00
zuzustimmen sei. Strittig sei somit lediglich noch die Frage, ob für den
gesamten Zeitraum der Zinssatz von 5,5% anzuwenden sei oder der für diesen
Zeitraum übliche Zinssatz der Banken. Die Geschenkgeberin habe das Geld
ihren Kindern nur leihweise gegeben. Diese seien daher nicht in der Lage
gewesen, über das Geld mit der Freiheit zu verfügen, wie dies einem
Eigentümer einer Geldsumme möglich sei. Sie hätten daher
zwangsläufig so liquid sein müssen, dass sie das Geld über
Aufforderung wieder zurückgeben hätten können. Der Vorteil der
Geschenknehmer könne objektiv nicht größer sein, als der
Nachteil den die Geschenkgeberin durch die zinslose Hingabe erlitten habe.
Anzuwenden sei im gegenständlichen Verfahren lediglich die Bestimmung des
§ 17 Abs 1 BewG und nicht die Bestimmung des § 17 Abs 2 BewG. Aus dem
Gesetzestext selbst sei entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung nicht abzuleiten, dass § 17 Abs 1 BewG nur dann
anzuwenden sei, wenn das Darlehen selbst vorher fremdüblich verzinst
gewesen wäre. Zudem sei der Satz von 4% auf 5,5% im Jahr 1971 angehoben
worden. Eine Anpassung an die doch wesentlich veränderte Lage am Geldmarkt
sei nicht erfolgt. Eine Anwendung des § 17 Abs 2 BewG wäre daher
verfassungswidrig. Er beantrage daher die freigebige Zuwendung durch die Zinsen
mit S 151.684,00 festzusetzen.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag vom
24.11.1997 ist unstrittig, dass die Überlassung eines zinslosen Darlehens
eine freigebige Zuwendung im Sinne des
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG darstellt und dass die
nachfolgende Schenkung des Darlehens in Höhe von S 500.000,--
ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einzubeziehen
ist. Strittig ist lediglich ob die Zinslosigkeit des Darlehens im von der
Berufungsführerin nachgewiesenen Zinsverlust der Geschenkgeberin oder in
der von der Berufungsführerin nicht bekannt gegebenen Zinsersparnis der
Berufungsführerin besteht.
Gegenstand der Schenkung bzw freigebigen Zuwendung ist
nicht ein konkreter Ertrag, der dem Zuwendenden entgeht, sondern die dem
Verzicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit seitens des Zuwendenden
korrespondierende Gewährung der Nutzungsmöglichkeit durch den
Zuwendungsempfänger. Da es sich um die Nutzung einer Geldsumme handelt, ist
- sofern kein anderer Wert feststeht - der einjährige Betrag ihrer Nutzung
gemäß
§ 17 Abs 1 BewG mit 5,5vH anzunehmen
(BFH vom 12.7.1979, Zl II R 26/78).
Im Berufungsfall ist durch den Verzicht auf die im
Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen eine
Bereicherung im Vermögen der Berufungsführerin auf Kosten der
Darlehensgeberin eingetreten (vgl VwGH vom 31.3.1999, Zl 98/16/0358,
0359).
Da die Berufungsführerin auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung - nämlich, dass entgegen der
Rechtsansicht der Berufungsführerin der Wert der Zinslosigkeit in den
Zinsen bestehe, die die Darlehensnehmerin für den Erhalt des Darlehens zu
bezahlen hätte, dass aber ein solcher Wert für das konkrete Darlehen
nicht vorliege und daher ein Zinssatz von 5,5% angewendet werde - nur
entgegnet hat, dass die Zuwendung nur in der Höhe jener Zinsen bestehe, die
die Darlehensgeberin bei einer bankmäßigen Veranlagung erhalten
würde, aber nicht dargetan hat, dass die von der Berufungsführerin
eingesparten Zinsen geringer als 5,5% p.a. sind, ist gemäß
§ 17
Abs 1 BewG ein Zinssatz von 5,5% anzuwenden, zumal auch nach den dem UFS
vorliegenden Informationen der durchschnittliche Zinssatz für nicht
hypothekarisch gesicherte Wohnungskredite sich im Zeitraum 07/1988 bis 06/1997
nicht unter 5,5% bewegte. Die von der Berufungsführerin im Zeitraum von
Juli 1988 bis Juni 1997 eingesparten Zinsen für das erhaltene Darlehen
betragen daher S 247.500,--. Da die Geschenkgeberin am 1.7.1997 auf die
Rückzahlung des Darlehens verzichtet hat, ist auch diese Schenkung in
Höhe von S 500.000,-- in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach
Verminderung der Bemessungsgrundlage um den Schenkungssteuerfreibetrag in
Höhe von S 30.000,-- gemäß
§ 14 Abs 1 Z 1 ErbStG
beträgt die Schenkungssteuer S 28.700,--, das sind 4% von
S 717.500,--. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
20. Mai. 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-F/02
- Stammnummer
- 4160
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF