Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0030-F/02
Schenkungssteuer eines zinslosen Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-F/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird mit
€ 2.085,71 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Frau AF hat am 23.2.1988 in
Dornbirn ein Grundstück verkauft und einen Erlös in Höhe von
S 4.601.800,00 erzielt. Aus diesem Erlös hat sie ihren Kindern FA und
RL jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von S 500.000,00 und HF ein
zinsloses Darlehen in Höhe von S 2.500.000,00
gewährt.
Mit vorläufigem Bescheid
vom 21.4.1992 schrieb das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer
Schenkungssteuer in Höhe von S 2.750,00 vor.
Mit vorläufigem Bescheid
vom 22.1.1996 schrieb das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer unter
Miteinbeziehung der Vorschenkung insgesamt Schenkungssteuer in Höhe von
S 8.100,00 vor.
Am 1.7.1997 hat die
Geschenkgeberin auf die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von
S 500.000,00 verzichtet.
Mit endgültigem Bescheid
vom 25.8.1997 hat das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer unter
Einbeziehung der Vorschenkungen insgesamt Schenkungssteuer in Höhe von
S 41.500,00 vorgeschrieben.
In der Berufung vom 25.9.1997
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass gemäß
§ 17 Abs 1 BewG der einjährige Wert der Nutzung einer Geldsumme mit
5,5 v.H. anzunehmen sei, wenn kein anderer Wert feststehe. Diese Vorschrift
komme nur dann zur Anwendung, wenn der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme
anderweitig, zB wegen ungewisser oder schwankender Erträge nicht oder nur
schwer ermittelt werden könne. Die Geschenkgeberin habe während der
Laufzeit des zinslosen Darlehens teilweise bei einer Raiffeisenbank und
teilweise bei der Dornbirner Sparkasse ein Sparbuch gehabt. Aus den noch
vorhandenen Sparbüchern seien die Zinssätze ersichtlich, die
während dieser Zeit für Einlagen gewährt worden seien und die der
Geschenkgeberin durch das zinsfrei gewährte Darlehen entgangen seien. Der
Geschenkgeberin seien daher Zinsen in Höhe von S 151.684,00 entgangen.
Der Wert der gesamten Schenkung betrage S 401.684,00. Die Schenkungssteuer
sei daher mit insgesamt S 11.151,00 festzusetzen.
Der Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 21.10.1997 teilweise
stattgegeben und die Schenkungssteuer mit S 28.700,00
festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 24.11.1997
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass den Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Schenkung von S 500.000,00
zuzustimmen sei. Strittig sei somit lediglich noch die Frage, ob für den
gesamten Zeitraum der Zinssatz von 5,5% anzuwenden sei oder der für diesen
Zeitraum übliche Zinssatz der Banken. Die Geschenkgeberin habe das Geld
ihren Kindern nur leihweise gegeben. Diese seien daher nicht in der Lage
gewesen, über das Geld mit der Freiheit zu verfügen, wie dies einem
Eigentümer einer Geldsumme möglich sei. Sie hätten daher
zwangsläufig so liquid sein müssen, dass sie das Geld über
Aufforderung wieder zurückgeben hätten können. Der Vorteil der
Geschenknehmer könne objektiv nicht größer sein, als der
Nachteil den die Geschenkgeberin durch die zinslose Hingabe erlitten habe.
Anzuwenden sei im gegenständlichen Verfahren lediglich die Bestimmung des
§ 17 Abs 1 BewG und nicht die Bestimmung des § 17 Abs 2 BewG. Aus dem
Gesetzestext selbst sei entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung nicht abzuleiten, dass § 17 Abs 1 BewG nur dann
anzuwenden sei, wenn das Darlehen selbst vorher fremdüblich verzinst
gewesen wäre. Zudem sei der Satz von 4% auf 5,5% im Jahr 1971 angehoben
worden. Eine Anpassung an die doch wesentlich veränderte Lage am Geldmarkt
sei nicht erfolgt. Eine Anwendung des § 17 Abs 2 BewG wäre daher
verfassungswidrig. Er beantrage daher die freigebige Zuwendung durch die Zinsen
mit S 151.684,00 festzusetzen.
Durch den rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Ausführungen
im Vorlageantrag vom 24.11.1997 ist unstrittig, dass die Überlassung eines
zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung im Sinne des
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG darstellt und dass die
nachfolgende Schenkung des Darlehens in Höhe von S 500.000,--
ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einzubeziehen
ist. Strittig ist lediglich ob die Zinslosigkeit des Darlehens im vom
Berufungsführer nachgewiesenen Zinsverlust der Geschenkgeberin oder in der
vom Berufungsführer nicht bekannt gegebenen Zinsersparnis des
Berufungsführers besteht.
Gegenstand der Schenkung bzw
freigebigen Zuwendung ist nicht ein konkreter Ertrag, der dem Zuwendenden
entgeht, sondern die dem Verzicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit
seitens des Zuwendenden korrespondierende Gewährung der
Nutzungsmöglichkeit durch den Zuwendungsempfänger. Da es sich um die
Nutzung einer Geldsumme handelt, ist - sofern kein anderer Wert feststeht - der
einjährige Betrag ihrer Nutzung gemäß
§ 17 Abs 1 BewG mit 5,5vH anzunehmen (BFH vom
12.7.1979, Zl II R 26/78).
Im Berufungsfall ist durch den
Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu
zahlenden Zinsen eine Bereicherung im Vermögen des Berufungsführers
auf Kosten der Darlehensgeberin eingetreten (vgl VwGH vom 31.3.1999, Zl
98/16/0358, 0359).
Da der Berufungsführer auf
die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - nämlich, dass
entgegen der Rechtsansicht des Berufungsführers der Wert der Zinslosigkeit
in den Zinsen bestehe, die der Darlehensnehmer für den Erhalt des Darlehens
zu bezahlen hätte, dass aber ein solcher Wert für das konkrete
Darlehen nicht vorliege und daher ein Zinssatz von 5,5% angewendet werde -
nur entgegnet hat, dass die Zuwendung nur in der Höhe jener Zinsen bestehe,
die die Darlehensgeberin bei einer bankmäßigen Veranlagung erhalten
würde, aber nicht dargetan hat, dass die vom Berufungsführer
eingesparten Zinsen geringer als 5,5% p.a. sind, ist gemäß
§ 17
Abs 1 BewG ein Zinssatz von 5,5% anzuwenden, zumal auch nach den dem UFS
vorliegenden Informationen der durchschnittliche Zinssatz für nicht
hypothekarisch gesicherte Wohnungskredite sich im Zeitraum 07/1988 bis 06/1997
nicht unter 5,5% bewegte. Die vom Berufungsführer im Zeitraum von Juli 1988
bis Juni 1997 eingesparten Zinsen für das erhaltene Darlehen betragen daher
S 247.500,--. Da die Geschenkgeberin am 1.7.1997 auf die Rückzahlung
des Darlehens verzichtet hat, ist auch diese Schenkung in Höhe von
S 500.000,-- in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach Verminderung
der Bemessungsgrundlage um den Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von
S 30.000,-- gemäß
§ 14 Abs 1 Z 1 ErbStG beträgt
die Schenkungssteuer S 28.700,--, das sind 4% von S 717.500,--. Der
Berufung war teilweise stattzugeben, weil das Finanzamt die Zinsersparnis des
Berufungsführers im angefochtenen Bescheid mit S 360.000,-- - somit
unter Heranziehung eines Prozentsatzes in Höhe von 8% - ermittelt
hat.
Feldkirch,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-F/02
- Stammnummer
- 4158
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF